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OLG Frankfurt: Kerngleicher Verstoß gegen Unterlassungsverpflichtung bei Markenrechtsverletzung wenn lediglich ein Buchstabe verändert wird

OLG Frankfurt am Main
03.05.2018
6 W 36/18


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein kerngleicher Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtung bei einer Markenrechtsverletzung vorliegt, wenn lediglich ein Buchstabe verändert wird ("Jakuzzi" statt "Jacuzzi")

Aus den Entscheidungsgründen:

"2.) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin durch die Bewerbung eines Whirlpool unter der Bezeichnung "Jakuzzi" schuldhaft gegen die einstweilige Verfügung verstoßen hat. Die Bezeichnung fällt in den Kernbereich des Unterlassungstitels und der Verstoß erfolgte auch schuldhaft.

a) Die Bewerbung unter der Bezeichnung "Jakuzzi" fällt in den Kernbereich des mit der einstweiligen Verfügung ausgesprochenen Verbotes.

Ob das Handeln eine Zuwiderhandlung darstellt, bestimmt sich nach der durch Auslegung zu ermittelnden Reichweite des Unterlassungstitels. Der Verbotsumfang ist nicht auf die im Urteil beschriebene sogenannte konkrete Verletzungsform begrenzt, es sei denn, dass das Verbot eng auf die konkrete Verletzungshandlung beschränkt ist (BGH GRUR 2010, 454 [BGH 22.10.2009 - I ZR 58/07] Rn. 12 - Klassenlotterie). Sofern der Titel das Charakteristische oder den "Kern" der Verletzungsform zweifelsfrei zum Ausdruck bringt, werden nicht nur die mit der verbotenen konkreten Verletzungsform identischen, sondern auch abgewandelte, aber im Kern gleichartige (aber nicht bloß ähnliche) Handlungsformen erfasst (BGH GRUR 2010, 253 [BGH 10.12.2009 - I ZR 46/07] Rn. 30 - Fischdosendeckel; BGH GRUR 2010, 855 [BGH 19.05.2010 - I ZR 177/07] Rn. 17 - Folienrollos). Die Zuordnung einer Handlung zum Kernbereich des Verbots kommt allerdings nicht in Betracht, wenn sie nicht Gegenstand der Prüfung im Erkenntnisverfahren gewesen ist (BGH GRUR 2013, 1071 [BGH 06.02.2013 - I ZB 79/11][BGH 06.02.2013 - I ZB 79/11] Rnr. 14, 18 - Umsatzangaben; zum Urheberrecht BGH GRUR 2013, 1235 [BGH 20.06.2013 - I ZR 55/12] Rnr. 18 - Restwertbörse II - sowie BGH GRUR 2014, 706 [BGH 03.04.2014 - I ZB 42/11] Rnr. 12 f. - Reichweite des Unterlassungsgebots). Die Zugehörigkeit zum Verbotsbereich ist insbesondere dann anzunehmen, wenn neben der in Bezug genommenen konkreten Verletzungshandlung zur Beschreibung abstrakt formulierte Merkmale verwendet werden. Sie haben dann die Funktion, den Kreis der Varianten näher zu bestimmen, die von dem Verbot als kerngleiche Handlungen erfasst sein sollen (BGH GRUR 2010, 855 [BGH 19.05.2010 - I ZR 177/07] Rnr. 17 - Folienrollos).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Landgericht zu Recht von einem kerngleichen Verstoß ausgegangen. Allein der Austausch des Buchstabens "c" durch ein "k" in dem Wort "Jacuzzi" bei ansonsten identischer Verletzungsform führt aufgrund der phonetischen Identität und der hohen schriftbildlichen Ähnlichkeit nicht aus dem Verbotsumfang heraus. Dass es sich nach Auffassung der Antragsgegnerin bei dem Wort "Jakuzzi" um einen beschreibenden Begriff des allgemeinen Sprachgebrauchs handeln soll, führt zu keinem anderen Ergebnis. Wäre dies der Fall, würde dies unter Umständen die Eintragungsfähigkeit der Marke oder auch die markenmäßige Benutzung in Frage stellen. Hierbei handelt es sich jedoch um Einwendungen, die allein im markenrechtlichen Löschungsverfahren oder gegebenenfalls im Erkenntnisverfahren eingewendet werden könnten, nicht hingegen im Vollstreckungsverfahren, in dem materielle Einwendungen regelmäßig nicht zu berücksichtigen sind. Über den Umweg des Vollstreckungsverfahrens jedenfalls kann die Antragsgegnerin nicht erreichen, mit ihren materiell-rechtlichen Einwänden gegen den Titel zum Erfolg zu kommen.

Ein abweichende Beurteilung käme allenfalls dann in Betracht, wenn es sich bei der Marke "Jacuzzi" um eine abgewandelte Schreibweise der rein beschreibenden Angabe "Jakuzzi" handelte; denn unter diesen Umständen würde sich die - wiederum einem neuen Erkenntnisverfahren vorzubehaltende - Frage stellen, ob der Schutzbereich der an eine rein beschreibende Angabe angelehnten Marke auch die Benutzung der beschreibenden Angabe selbst umfassen würde (vgl. hierzu BGH GRUR 2008, 803 - HEITEC, Rn. 22). Eine solche Fallgestaltung ist jedoch nicht gegeben. Selbst wenn der angesprochene Verkehr den in Rede stehenden Begriff - wie von der Antragsgegnerin vorgetragen - als Synonym für Whirlpool verstehen sollte, gilt dies auch und erst recht in der Schreibweise "Jacuzzi". Denn gerade in dieser Schreibweise sind die von dem gleichnamigen Hersteller stammenden Whirlpools bekannt geworden.

b) Der Verstoß erfolgt auch schuldhaft.

Der Schuldner hat für Vorsatz und Fahrlässigkeit einzustehen. Auf einen vermeidbaren Verbotsirrtum kann sich der Schuldner nicht berufen (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen UWG § 12 Rn. 6.7). Entscheidend ist, ob er bei gebotener Sorgfalt mit einer für ihn ungünstigen Beurteilung der Rechtslage durch das Gericht rechnen musste. Dies ist hier der Fall.

3.) In der Sache sieht jedoch der Senat einen Betrag in Höhe von 5.000 € als ausreichend, aber auch notwendig an, um die Antragsgegnerin zukünftig zur Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung anzuhalten.

Der Senat hat hierbei berücksichtigt, dass zum einen nur ein fahrlässiger Verstoß vorlag und die Antragsgegnerin nicht die Verletzung identisch fortgeführt hat, sondern versucht hat, durch die Abänderung der Bezeichnung aus dem Verbotsbereich zu gelangen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass es sich um den ersten Verstoß gegen die einstweilige Verfügung handelte und die Antragstellerin nicht als Markeninhaberin vorgegangen ist, sondern nur als Wettbewerberin, was wirtschaftlich einen geringeren Eingriff in ihre Rechte darstellt. Von daher erscheint dem Senat ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 € angemessen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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