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OLG Hamburg: Arzneimittel darf nicht mit "kausale Therapie" beworben werden wenn Krankheitsursache nicht beseitigt wird

OLG Hamburg
Urteil vom 26.04.2018
3 U 96/17


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Arzneimittel darf nicht mit "kausale Therapie" beworben werden darf, wenn die Krankheitsursache nicht beseitigt wird. Es liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Unterlassungsanspruch zu I. 1. ist gemäß §§ 3, 8, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 3a UWG 2015 i. V. m. § 3 HWG begründet.
[...]
Die Antragstellerin hat vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass der angesprochene Fachverkehr unter dem Begriff einer "kausalen Therapie" eine medizinische Behandlung versteht, die die Ursachen einer Erkrankung angeht bzw. beseitigt. Dabei wird die Kausaltherapie von der lediglich symptomatischen Therapie abgegrenzt (Anlagen...]).

(1) Aufgrund dieses glaubhaft gemachten Vortrags der Antragstellerin ist davon auszugehen, dass ein relevanter Anteil der angesprochenen Ärzte den Begriff der Kausaltherapie im Sinne einer Beseitigung der Krankheitsursache versteht. Mit der streitgegenständlichen Angabe wird daher der Eindruck erweckt, dass mit [...] die Ursache des Alpha-1-Antitrypsin-Mangels, mithin der Gendefekt selbst, behandelt werden könnte."



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