OLG Schleswig-Holstein: Nichtnutzungsgebühr - Mobilcom-Debitel muss rechtswidrige Gewinne von 419.000 Euro an Bundeshaushalt zahlen
OLG Schleswig Holstein
Urteil vom 07.06.2018
2 U 5/17
Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass Mobilcom-Debitel rechtswidrige Gewinne in Höhe von 419.000 Euro zzgl. Zinsen an den Bundeshaushalt zahlen muss. Dabei sind - so das Gericht - fiktive Kosten nicht auf den Gewinnabschöpfungsanspruch anzurechnen.
Es ging um Gewinne, die der Mobilfunkanbieter durch eine unzulässige Nichtnutzungsgebühr in Ihren Mobilfunkverträgen erzielt hatte (siehe dazu OLG Schleswig-Holstein: Mobilcom-Debitel darf keine Nichtnutzungsgebühr bei Mobilfunkverträgen verlangen - SIM-Karten Pfand auch unzulässig).
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 07.06.2018
2 U 5/17
Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass Mobilcom-Debitel rechtswidrige Gewinne in Höhe von 419.000 Euro zzgl. Zinsen an den Bundeshaushalt zahlen muss. Dabei sind - so das Gericht - fiktive Kosten nicht auf den Gewinnabschöpfungsanspruch anzurechnen.
Es ging um Gewinne, die der Mobilfunkanbieter durch eine unzulässige Nichtnutzungsgebühr in Ihren Mobilfunkverträgen erzielt hatte (siehe dazu OLG Schleswig-Holstein: Mobilcom-Debitel darf keine Nichtnutzungsgebühr bei Mobilfunkverträgen verlangen - SIM-Karten Pfand auch unzulässig).
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