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OLG Stuttgart: Wettbewerbsverstoß durch Werbung auf Grabsteinen wenn Friedhofssatzung dies verbietet

OLG Stuttgart
Urteil vom 05.07.2018
2 U 167/17


Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn entgegen der Friedhofssatzung Grabsteine mit Werbung versehen werden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Es liegt eine unlautere Handlung vor.
1.
Nach § 3a UWG begeht eine im Sinne von § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Als Marktverhalten im Sinne von § 3a UWG ist jede Tätigkeit auf einem Markt anzusehen, die objektiv der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen dient und durch die ein Unternehmer auf Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer einwirkt (OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Juni 2017 - 2 U 127/16, juris Rn. 28). Die hier fraglichen Bestimmungen stellen solche Marktverhaltensregelungen dar (BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 - I ZR 170/02, juris Rn. 24 - Friedhofsruhe), denn nach ihnen ist es auf dem Friedhof nicht gestattet, „Waren und gewerbliche Dienste anzubieten“.

Zwar kann im Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29/EG ein Verstoß gegen eine nationale Marktverhaltensregel die Unlauterkeit nach § 3a UWG nur begründen, wenn diese nationale Bestimmung eine unionsrechtliche Grundlage hat (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 61/14, juris Rn. 13 - Wir helfen im Trauerfall; BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 23/08, juris Rn. 11 - Costa del Sol). Durchsetzbar bleiben allerdings, wie sich aus dem Erwägungsgrund 7 zu der genannten Richtlinie ergibt, nationale Verbote aus Gründen der guten Sitten und des Anstandes (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 3a UWG Rn. 1.30). Um solche Bestimmungen handelt es sich hier, da die Regelungen in den Friedhofssatzungen dazu dienen, die Würde des Friedhofs zu schützen.
2.
Die Verfügungsbeklagte hat durch das Anbringen der streitgegenständlichen Firmenschilder gegen das Werbeverbot auf Friedhöfen verstoßen. Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass die Firmenschilder ein „Anbieten“ von Waren und gewerblichen Dienstleistungen im Sinne der Friedhofssatzungen darstellen.

Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten ist es für ein Anbieten von Waren im Sinne dieser Satzungsbestimmung nicht erforderlich, dass die Waren zum sofortigen Kauf feilgeboten werden. Vielmehr wird es durch den Satzungsgeber als mit der Würde des Ortes unvereinbar angesehen, wenn Gewerbetreibende auf dem Friedhof kommerzielle Interessen verfolgen. Zurecht geht das Landgericht daher davon aus, dass unter einem „Anbieten“ im Sinne der Satzungen jede auf den Vertrieb gerichtete Handlung einschließlich der Werbung und dem Feilhalten zu verstehen ist, wobei insoweit maßgeblich ist, wie die angesprochenen Verkehrskreise die Maßnahme verstehen, vorliegend also vor allem Verbraucher, die als Besucher des Friedhofs die Firmenschilder wahrnehmen. Ein durchschnittlich informierter, verständiger und situationsadäquat aufmerksamer Verbraucher aber versteht die Firmenschilder in ihrer Kombination von ansprechender, individuell geprägter Gestaltung und Angabe von Firma, Sitz und Telefonnummer des Unternehmens nicht nur als schlichte, neutrale Herstellerangabe „zu Verwaltungszwecken“, sondern als eine Maßnahme, durch die Verbraucher im Interesse der Absatzförderung darauf hingewiesen werden sollen, dass das betreffende Grabmal von der Verfügungsbeklagten Ziff. 1 hergestellt worden ist, und ihnen nähere Informationen zur geschäftlichen Kontaktaufnahme verschafft werden sollen.

Bestätigt wird dies im Übrigen durch den Vortrag der Verfügungsbeklagten, die Angaben auf den Firmenschildern dienten lediglich den Angehörigen und/oder der Friedhofsverwaltung für den Fall einer Mehrfachbelegung bzw. bei Problemen mit der Standfestigkeit des Grabsteins zur vereinfachten Kontaktaufnahme (Bl. 35/36). In diesen Fällen ist nicht lediglich der Hersteller des Grabmals zur Leistung geeignet; die Leistungen können auch von einem anderen Steinmetz erbracht werden. Die Firmenschilder dienen daher auch in diesen Fällen dazu, die relevanten Verbraucher auf den Betrieb der Verfügungsbeklagten Ziff. 1 hinzuweisen, um so einen weiteren Auftrag zu akquirieren. Im Übrigen verändert dies auch nicht den Eindruck bei anderen Besuchern, dass es sich dabei um Werbung handelt.

Darauf, ob die Verfügungsbeklagte bewusst oder gar vorsätzlich und planmäßig vorgegangen ist, kommt es für die Tatbestandserfüllung bei einem Wettbewerbsverstoß durch Rechtsbruch nicht an (OLG Stuttgart, Urteil vom 17. März 2005 - 2 U 173/04, juris Rn. 27).
3.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Verstoß auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Spürbarkeit ist dann zu bejahen, wenn eine Beeinträchtigung der geschützten Interessen nicht nur theoretisch, sondern auch tatsächlich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten kann (Köhler/Bornkamm/Feddersen, Kommentar zum UWG, 36. Aufl. (2018), § 3a UWG Rn. 1.99). Dabei sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Zutreffend stellt das Landgericht einzig auf die Wirkung auf Besucher des Friedhofs ab und nicht auch auf die Interessen der Mitbewerber der Verfügungsbeklagten. Das Werbeverbot schützt die Trauernden vor einer Belästigung durch die Verfolgung kommerzieller Interessen, nicht aber die Mitbewerber davor, dass ein Wettbewerbsvorsprung durch einen Missbrauch des Friedhofs als „Messe“ oder als „Leistungsschau“ für Waren und Dienstleistungen für Beerdigungsleistungen erzielt wird.

Die Besucher des Friedhofs können sich auch schon dann in ihrer Trauer und ihrem Gedenken an die Verstorbenen von den Firmenschildern gestört fühlen, wenn die Werbung erst bei näherem Hinsehen als solche erkennbar ist (vgl. das Anerkenntnisurteil des OLG Stuttgart vom 25. Oktober 2012 - 2 U 50/12, in dessen Fall waren Sargträger mit Hemden ausgestattet worden, die mit dem Firmenschriftzug oder -logo versehen waren). Anders als von den Verfügungsbeklagten dargestellt, ist das Schild auch nicht lediglich kaum wahrnehmbar, sondern erzeugt bei einer Größe von ca. 9 cm x 2 cm eine Anlockwirkung und ist - zumindest, wenn sich der Trauernde in unmittelbarer Nähe befindet - gut lesbar. Die zwischen den Parteien geführte Auseinandersetzung über die Höhe, in der die Firmenschilder angebracht sind, ist für den Senat nicht entscheidend.

Nicht maßgeblich ist auch, ob die Friedhofsverwaltung solche Kennzeichnungen - bis zur Größe eines Fünfmarkstücks (Anlage AG 17) - duldet. Für die Frage der Spürbarkeit ist es unerheblich, ob die Verwaltungsbehörde von einer Sanktionsmöglichkeit Gebrauch macht (BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - I ZR 140/07, juris Rn. 20 - Versandkosten bei Froogle; Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 3a UWG Rn. 1.47).
II.
Da die Verfügungsbeklagte Ziff. 1 die streitgegenständlichen Firmenschilder hat anbringen lassen, hat sie als Täterin die Erstverstöße gegen § 3a UWG i.V.m. den Satzungsbestimmungen begangen, die eine Wiederholungsgefahr und damit einen Unterlassungsanspruch im zugesprochenen Umfang zu begründen, § 8 Absatz 1 UWG.
Nachdem sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch schon aus dem Verstoß gegen § 3a UWG ergibt, bedarf es keiner Entscheidung, ob daneben auch ein Erstverstoß gegen § 7 UWG vorliegt.
III.

Der Antrag gegen den Verfügungsbeklagten Ziff. 2 ist begründet, da er - wie sich aus der Anlage AG 1 (Bl. 46) ergibt - die Anbringung der beanstandeten Firmenschilder verantwortet und damit persönlich als Täter den Haftungstatbestand verwirklich hat. Der eidesstattlichen Versicherung ist zu entnehmen, dass er die Handlung selbst begangen oder wenigstens in Auftrag gegeben hat, was zur Haftungsbegründung genügt (BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12, juris Rn. 14 - Geschäftsführerhaftung). Der Charakter als geschäftliche Handlung ergibt sich daraus, dass er die Handlung zugunsten eines Mitbewerbers (§ 2 Absatz 1 Nr. 3 UWG), der Verfügungsbeklagten Ziff. 1, durchgeführt hat (§ 2 Absatz 1 Nr. 1 UWG)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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