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BGH: Bei juristischen Personen genügt als Angabe der ladungsfähigen Anschrift im Rubrum die Angabe der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift

BGH
Urteil vom 28.06.2018
I ZR 257/16
Anschrift des Klägers
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1


Der BGH hat entschieden, dass bei juristischen Personen als Angabe der ladungsfähigen Anschrift im Rubrum die Angabe der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift genügt.

Leitsatz des BGH:

Bei juristischen Personen des Privatrechts genügt als ladungsfähige Anschrift die Angabe der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift, sofern dort gemäß § 170 Abs. 2 ZPO Zustellungen an das Organ als gesetzlichen Vertreter der juristischen Person oder den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter im Sinne von § 171 ZPO bewirkt werden können.

BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 257/16 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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