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BGH: Verstoß gegen Transparenzgebot durch widersprüchliche und unklare Abtretungs-Klausel - AGB-Klausel nichtig

BGH
Urteil vom 17.07.2018
VI ZR 274/17
BGB §§ 305c, 307


Der BGH hat entschieden, dass ein Verstoß gegen Transparenzgebot vorliegt, wenn eine Abtretungs-Klausel widersprüchlich und unklar ist. Entsprechende Klauseln in AGB und Formularverträgen sind nichtig.

Leitsatz des BGH:

Eine in einem Vertrag über die Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens enthaltene formularmäßige Klausel, nach der der geschädigte Auftraggeber dem Sachverständigen in Bezug auf dessen Honoraranspruch "zur Sicherung" und "erfüllungshalber" seinen auf Ersatz der Sachverständigenkosten gerichteten Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger abtritt, ist (jedenfalls dann) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, wenn die Klausel zugleich die Regelung vorsieht:

"Durch diese Abtretung werden die Ansprüche des Sachverständigen aus diesem Vertrag gegen mich [geschädigter Auftraggeber] nicht berührt. Diese können nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung bei der gegnerischen Versicherung oder dem Schädiger zu jeder Zeit gegen mich geltend gemacht werden. Im Gegenzug verzichtet der Sachverständige dann jedoch Zug um Zug gegen Erfüllung auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern."

und auf demselben Formular eine Weiterabtretung des Schadensersatzanspruchs vom Sachverständigen an einen Dritten (hier: zu Inkassodienstleistungen berechtigte Verrechnungsstelle) vorgesehen ist.


BGH, Urteil vom 17. Juli 2018 - VI ZR 274/17 - LG Coburg - AG Coburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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