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KG Berlin: GmbH darf nicht unter der Bezeichnung bzw. mit dem Zusatz "Capital Partners" firmieren

KG Berlin
Beschluss vom 17.09.2018
22 W 57/18


Das KG Berlin hat entschieden, dass eine GmbH nicht unter der Bezeichnung bzw. mit dem Zusatz "Capital Partners" firmierend darf.

Aus den Entscheidungsgründen:

"2. Das Rechtsmittel hat aber keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die gewählte Firma zu Recht wegen ihres Bestandteils “Partners” beanstandet und als nicht eintragungsfähig angesehen.

a) Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG dürfen den Zusatz “Partnerschaft” oder “und Partner” nur Gesellschafter nach dem PartGG führen. Damit ist allen Gesellschaften mit einer anderen Rechtsform die Führung dieser Zusätze nach dem Willen des Gesetzgebers verwehrt, weil die Vorschrift die Verwendung für die Partnerschaftsgesellschaft reserviert hat (Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 12/6152 S. 23). Partnerschaftsgesellschaften wiederum sind nach § 2 Abs. 1 PartGG verpflichtet, in ihren Namen die Zusätze “Partnerschaft” bzw. “und Partner” aufzunehmen. Durch die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG soll damit gegenüber dieser technischen Verwendung jede untechnische Verwendung durch andere Gesellschaftsformen ausschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 1997 - II ZB 14/96 -, BGHZ 135, 257-260 Rdn. 2). Dies gilt dabei auch dann, wenn es wegen eines zwingenden Rechtsformzusatzes zu keiner Verwechslungsgefahr kommen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 1997 - II ZB 14/96 -, BGHZ 135, 257-260 Rdn. 2). Denn die untechnische Verwendung stünde einer Einbürgerung der Begriffe als spezifische Bezeichnung der neuen Gesellschaftsform entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 1997 - II ZB 14/96 -, BGHZ 135, 257-260 Rdn. 2). Dies bedeutet dann, dass nicht nur die Begriffe “Partnerschaft” bzw. “und Partner” verboten sind.

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b) Danach kommt hier die zusätzliche Verwendung des Begriffs “Partners” als Bestandteil der Firma der Beteiligten nicht in Betracht. Denn darin liegt eine Verwendung des Begriffs Partner durch eine andere Gesellschaftsform als einer Partnerschaftsgesellschaft (ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. November 2004, 20 W 321/04, juris; Kammergericht, Beschluss vom 27. April 2004, 1 W 180/02, juris).

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Die von der Beteiligten erhobenen Bedenken, dass der Wortlaut der Vorschrift den Begriff Partners nicht erfasse und eine erweiternde Auslegung vom Zweck des Gesetzes nicht erfasst wird, überzeugen den Senat nicht. Der Zweck der Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG, eine untechnische Verwendung des Begriffs Partner auszuschließen, schließt es ein, auch den Begriff “Partners” für andere Gesellschaftsformen als Partnerschaftsgesellschaften zu untersagen. Denn er klingt im Wesentlichen wie der Begriff Partner und hat im Übrigen die gleiche Bedeutung. Wie der 1. Zivilsenat des Kammergerichts in seiner Entscheidung vom 27. April 2004 ausgeführt hat, weist die Pluralform gerade auf mehrere Beteiligte hin (vgl. Beschluss vom 27. April 2004 - 1 W 180/02 -, juris Rdn. 12). Da der Gesetzeszweck gerade nicht allein darauf ausgerichtet ist, Verwechselungsgefahren zu vermeiden, kommt es auch weder auf die fehlende Verwendung des Bindewortes “und” an noch darauf, ob die Verwendung des Rechtsformzusatzes GmbH eine Verwechselungsgefahr ausschließt. Dem entspricht es, dass der Begriff Partner gerade als Rechtsformzusatz für die Partnerschaftsgesellschaften verwendet wird (vgl. Henssler, PartGG, 3. Aufl., § 2 Rdn. 15; Meilicke/Graf von Westphalen/Meilicke, Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, 3. Aufl., § 2 Rdn. 4; Römermann/Zimmermann, PartGG, 5. Aufl., § 2 Rdn. 14). Dies weist auch die Büroanschrift der in der Gesellschafterversammlung vom 25. Mai 2018 auftretenden Bevollmächtigten aus, die in dem Büro einer eine solche Bezeichnung verwendenden Partnerschaft zu erreichen ist.

Soweit die Beteiligte meint, der Verkehr nehme die hier vorliegende Bezeichnung allein als Werbebotschaft wahr, stehen dieser Tatsachenbehauptung die vom Amtsgericht durch Einholung einer Stellungnahme der IHK nach § 23 HRV ermittelten Umstände entgegen. Denn danach verbindet der Verkehr die verwendeten Begriffe nicht in der von der Beteiligten hervorgehobenen Form. Dies entspricht auch der Einschätzung des Senats, dessen Mitglieder auch Adressaten der behaupteten Werbebotschaft wären.

Die Beteiligte kann sich letztlich auch nicht auf die Entscheidung des OLG München vom 14. Dezember 2006 berufen. Das OLG München hat zwar zu der Bezeichnung GV-Partner (Großverbraucher-Partner) die Auffassung vertreten, dass die Verwendung des Begriffs Partner lediglich als Bestandteil eines zusammengesetzten Wortes unschädlich sei und damit nicht dem Verwendungsverbot nach § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG unterfalle, weil bei der Hinzufügung weiterer Wortbestandteile mit einer eigenständigen Bedeutung der Begriff in einem Zusammenhang gesetzt wird, der eine Verwechselungsgefahr ausschließt (vgl. OLG München, Beschluss vom 14. Dezember 2006, 31 Wx 89/06, juris, Rdn. 8). Insoweit kann dahinstehen, ob diese Ausführungen angesichts des oben dargestellten Gesetzeszweckes überzeugen können, woran der Senat zweifelt. Denn eine solche Zusammenfügung liegt hier nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beteiligten ist die Verwendung des Begriffs Partners hinter dem Begriff Capital nicht zwingend als Kompositum zu verstehen. Die Bezeichnung kann ebenso dahin verstanden werden, dass sich mehrere Personen zusammen getan haben und jetzt gemeinsam unter der Bezeichnung P... Capital Partners tätig sind."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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