Skip to content

LG Frankenthal: Anspruch auf Löschung negativer Arztbewertung wenn Portalbetreiber nicht nachweisen kann dass kritisierte Behandlung tatsächlich stattgefunden hat

LG Frankenthal
Urteil vom 18.09.2018
6 O 39/18


Das LG Frankenthal hat entschieden, dass ein Anspruch auf Löschung einer negativen Arztbewertung besteht, wenn der Betreiber des Arztbewertungsportals nicht nachweisen kann, dass die kritisierte Behandlung tatsächlich stattgefunden hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog in Verbindung mit Art. 1, Art. 2, Art. 12 GG. Die Beklagte haftet als mittelbare Störerin.

Der Kläger wird durch die am 26.8.2016 verfasste Bewertung mit Text und Schulnoten, Gesamtnote 5,2 in seinem Persönlichkeitsrecht sowie in seiner beruflichen Integrität beeinträchtigt. Mangels Darlegung eines belastbaren Tatsachenkerns, hier einer tatsächlich stattgehabten Behandlung des Bewertenden, hat die Beklagte kein schützenswertes Interesse an der Veröffentlichung der als Meinung einzustufenden Bewertung belegen können.

1. Eine Haftung als unmittelbare Störerin scheidet nach Auffassung der Kammer aus. Ein Portalbetreiber, der die in das Portal eingestellten Äußerungen eines Dritten auf die Rüge des von der Kritik Betroffenen inhaltlich überprüft und auf sie Einfluss nimmt, indem er selbstständig – insbesondere ohne Rücksprache mit dem Dritten – entscheidet, welche Äußerungen er abändert oder entfernt und welche er beibehält, macht sich diese Äußerungen zu eigen. Nach außen erkennbar ist die Übernahme der inhaltlichen Verantwortung jedenfalls dann, wenn er dem von der Kritik Betroffenen seinen Umgang mit der Bewertung kundgetan hat (BGH, GRUR 2017, 844). Die Beklagte hat sich durch das Entfernen des letzten Satzes der ursprünglichen Bewertung: „Meiner Meinung nach ein ganz furchtbarer Mensch“ nicht die Bewertung derart zu eigen gemacht, dass sie eigenverantwortliche Änderungen vorgenommen hat. Sie hat lediglich den letzten Satz entfernt, jedoch keine inhaltliche Änderung vorgenommen.

2. Die Beklagte als Hostprovider haftet im vorliegenden Fall aber als mittelbare Störerin.

Grundsätzlich ist als mittelbarer Störer verpflichtet, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGHZ 209, 139 Rn. 22 – www.Beklagte.de; GRUR 2016, 104 Rn. 34 „recht§billig“; BGHZ 191, 219 Rn. 21 Blog-Eintrag, mwN). Die Haftung als mittelbarer Störer darf nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (BGHZ 209, 139 Rn. 22 – www.Beklagte.de; BGHZ 191, 219 Rn. 22 – Blog-Eintrag; BGH, GRUR 2018, 642).

Die Beklagte hat grundsätzlich Äußerungen zu unterlassen, die nicht von Art. 5 GG gedeckt sind:

- Äußerungen, die einen Straftatbestand verwirklichen

- unwahre Tatsachenbehauptungen

- unzulässige Schmähkritik

- Werturteile ohne Tatsachenkern.

Im vorliegenden Fall ist bei der beanstandeten Bewertung von Meinungen und Werturteilen auszugehen. Diese sind zu unterlassen, weil kein belastbarer Tatsachenkern nachgewiesen ist.

a) Ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 185 StGB ist abzulehnen. Ein Straftatbestand der Beleidigung aufgrund der Bewertung ohne das Hinzufügen des Doktortitels oder des Zusatzes „Herr “ liegt nicht vor. § 185 StGB erfordert eine Äußerung von Missachtung oder Nichtachtung. Nicht ausreichend sind bloße Unhöflichkeiten und Taktlosigkeiten, sofern sie nicht wegen der besonders groben Form als Ausdruck der Missachtung erscheinen (vgl. RG LZ 15, 445 [Weglassen des „Herr“]).

b) Ebenso liegt keine unwahre Tatsachenbehauptung vor. Bei den beanstandeten Äußerungen und Notenbewertungen handelt es sich nach einer Gesamtbewertung um Meinungen und Werturteile. Dies ergibt sich unter anderem daraus, dass in jedem Satz der Einzelbewertung ein Element des Meinens und Dafürhaltens verwendet wird. Der aus drei Sätzen bestehende Text beginnt mit dem Satz: "Ich fühlte...". Der nächste Satz beginnt mit: “Ich halte …, weil ich fand...". Der dritte Satz beginnt mit den Worten:“ Meiner Meinung nach...“

Tatsachen werden in den Fließtext nicht geschildert. Es handelt sich ausschließlich um die Schilderung subjektiver Wahrnehmungen.

Die Noten sind ebenfalls ohne weiteren Kommentar vergeben und enthalten entgegen der Auffassung des Klägers keinen Tatsachengehalt. Insbesondere kann aus der Note 6,0 für die Kategorie Behandlung sowie aus den Noten 5,0 für die Kategorien Aufklärung und Vertrauensverhältnis nicht geschlossen werden, dass die Behandlung oder die Aufklärung fehlerhaft waren oder etwa nicht gesetzlichen Richtlinien entsprochen haben. Hierzu fehlt jeglicher Tatsachenvortrag. Es ist daher ersichtlich, dass es sich bei der Notenvergabe um eine Bewertung handelt. Ein etwaiger Aussagegehalt einer schlechten Note dahingehend, dass ein ärztlicher Behandlungsfehler oder ein Aufklärungsfehler vorliegt, kann in der reinen Notenvergabe daher nicht gesehen werden (BGH GRUR 2016,855 ff).

Meinungen und Bewertungen sind grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt. Diese kann auch die Beklagte als Provider für sich in Anspruch nehmen, da ihre Aufgabe darin besteht, Meinungen und Werturteile zu bündeln und zu verbreiten.

In der geäußerten Meinung muss jedoch zumindest ein Tatsachenkern enthalten sein. Dies ist bei der Bewertung einer ärztlichen Leistung die (Minimal-)Tatsache, dass überhaupt ein Arzt-Patienten Kontakt im Sinne einer Behandlung stattgefunden hat. An der Bewertung nicht stattgefundener Behandlungen besteht kein rechtliches Interesse. Dies ist auch nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Liegt der angegriffenen Bewertung kein Behandlungskontakt zu Grunde, überwiegt das von Art. 1, 2 Abs.1 GG (auch iVm Art. 12 GG) und Art. 8 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seiner sozialen Anerkennung und seiner (Berufs)Ehre die von Art. 5 GG und Art. 10 EMRK geschützten Interessen des Bewertenden an der Äußerung der dargestellten Meinung im Portal der Beklagten und der Beklagten an der Kommunikation dieser Meinung. Denn bei Äußerungen die insgesamt als Werturteil anzusehen ist, fällt bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht (BGH, GRUR 2015, 289 – Hochleistungsmagnet; BVerfG, NJW 2012, 1643 Rdnr. 34). Ein berechtigtes Interesse des Bewertenden, eine tatsächlich nicht stattgefundene Behandlung zu bewerten, ist nicht ersichtlich; entsprechendes gilt für das Interesse der Beklagten, eine Bewertung über eine nicht stattgefundene Behandlung zu kommunizieren (BGH, GRUR 2016, 855).

c) Nachdem hier streitig ist, ob überhaupt eine Behandlung stattgefunden hat, muss grundsätzlich der Kläger beweisen, dass kein Behandlungskontakt vorlag (OLG Dresden, NJW-RR 2018, 675). Da der Beweis negativer Tatsachen besonderen Schwierigkeiten unterliegt, muss die Beklagte im Rahmen der sekundären Darlegungslast Tatsachen vortragen, die der Kläger möglicherweise entkräften kann (Zöller/ Greger, ZPO, 32. Aufl., vor § 284 ZPO, Rnr. 24). Hierbei hat die Beklagte gemäß § 13 Abs.6 TMG die Anonymität der Nutzer zu gewährleisten.

Zunächst trifft nach ganz herrschender Meinung den Betreiber eines Bewertungsportals keine Pflicht, Beiträge schon vorab auf mögliche Rechtsverletzungen zu prüfen. Der Hostprovider wäre hiermit auch wirtschaftlich und personell überfordert. Der Hostprovider wird erst dann verantwortlich, wenn ein Betroffener ihn auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer eines Angebotes hinweist (BGHZ 191, 219). Der Betroffene muss den Eintrag beanstanden und die Beanstandung so konkret fassen, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann.

Dies hat der Kläger getan. Der Kläger hat mit Schreiben vom 7.9.2016 aufgelistet, warum die Bewertung ihn in seinem Persönlichkeitsrecht sowie seiner beruflichen Integrität trifft. Dies ist für die Kammer auch völlig plausibel, da die Bewertung eine Gesamtnote von 5,2 enthält und die Textbewertung inhaltlich ebenfalls nur negative Meinungen enthält. Die Bewertung ist auch objektiv geeignet, sich auf den Kläger im Wettbewerb gegenüber anderen Ärzten beruflich nachteilig auszuwirken, insbesondere, da er als extrem schlechter Arzt bezeichnet wird. Die Bewertung ist dazu geeignet, dass potentielle Patienten, die sich über Beklagte informieren, anstelle des Klägers einen anderen Kieferorthopäden aufsuchen.

d) Die Beklagte hat nach Beanstandung das sogenannte Prüfverfahren durchzuführen.

Hierbei hat der Plattformbetreiber den Bewertenden auffordern, den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben und Indizien zu übermitteln, z.B. Terminkarten, Zetteleintragungen in Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien. Die Beklagte hat dem Kläger sodann diejenigen Informationen und Unterlagen, eventuell geschwärzt weiterleiten, zu deren Weiterleitung sie ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG die in der Lage ist (BGH, GRUR 2016, 855).

Dem ist nach Auffassung der Kammer durch die Beklagte nicht Genüge getan. Die Stellungnahme ihres Users zur Beanstandung enthält bis auf die geschwärzte Abschlussbescheinigung keinerlei belastbaren Tatsachenkern.

Die Beklagte hat den Bewertenden angeschrieben und zu den Einwänden des Klägers gehört. Der Bewertende hat unter dem 8. Oktober 2016 geantwortet: " … Im Einwand von Herrn Kläger werde ich dazu aufgefordert, Anknüpfungstatsachen zu nennen. Dies habe ich bewusst nicht gemacht, da Tatsachen im Zweifel für einen Patient nicht beweisbar sind. Sehr wohl darf ich jedoch meine Meinung äußern … Alles was ich hier erlebt habe, möchte ich nicht im Detail schildern, es war eine Katastrophe.... Beweisdokumente sind beigefügt."

Die Beklagte übersandte die geschwärzte Abschlussbezeichnung, Anlage K4. Diese ist sowohl hinsichtlich des Patientennamens als auch des Datums geschwärzt. Als Behandlungszeitraum nannte die Beklagte 6/2012-06/2016.

Hiermit genügt die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht. Der Bewertende hat weder in der angegriffenen Bewertung, noch in seiner Stellungnahme im Prüfverfahren irgendeine Anknüpfungstatsache geschildert. Er hat im Gegenteil ausdrücklich darauf verwiesen, dass er dies nicht tun werde. Der Kläger hat somit weder aus dem Wortlaut der Bewertung, noch aus der Stellungnahme im Prüfverfahren einen Anhaltspunkt dafür, dass überhaupt ein Behandlungskontakt stattgefunden hat. Der User verweigert ausdrücklich die Schilderung irgendeiner Anknüpfungstatsache.

Auch mit dem angegebenen Behandlungszeitraum und der als Behandlungsunterlage überreichten Behandlungsbescheinigung ist ein tatsächlich stattgefundener Behandlungskontakt nicht ausreichend dargelegt.

Ein Behandlungszeitraum von vier Jahren ist zunächst plausibel, da sich kieferorthopädische Behandlungen häufig über einen sehr langen Zeitraum erstrecken. Es wäre aber gerade angesichts dieser langen Zeitdauer von dem Bewertenden zu fordern gewesen, dass er nicht nur eine geschwärzte Abschlussbescheinigung vorlegt, sondern auch andere Unterlagen, z.B. (geschwärzte) Terminzettel, Rezepte, Rechnungen oder Ähnliches.

Da zudem von Klägerseite auch ausdrücklich gerügt ist, dass die Behandlung eines Kindes streitig ist und der Bewertende die Kinderfreundlichkeit mit der Note 6,0 bewertet hat, wäre zumindest als belastbare Tatsachenbehauptung im Rahmen der sekundären Darlegungslast zu erwarten gewesen, dass der User erklärt, dass überhaupt ein Kind behandelt wurde.

Gleiches gilt für die Kategorie „Angst - Patient“, die mit 5,0 bewertet worden ist. Auch hier wird noch nicht einmal die Minimaltatsache vorgetragen, dass es sich bei dem Bewertenden überhaupt um einen Angst- Patienten handelt.

Die Beklagte hat hier ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt. Die Vorlage der Stellungnahme ohne Anknüpfungstatsachen in Kombination mit der geschwärzten Abschlussbescheinigung, die von jedem Patienten mit abgeschlossener Behandlung oder nach Vortrag des Klägervertreters im Termin auch von einem ehemaligen Mitarbeiter stammen kann, ist angesichts einer behaupteten vierjährigen Behandlung als einziges objektivierbares Dokument unzulänglich.

Die Beklagte ist daher zu verurteilen, die Veröffentlichung der Bewertung zu unterlassen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Trackbacks

Keine Trackbacks

Kommentare

Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt

Noch keine Kommentare

Die Kommentarfunktion wurde vom Besitzer dieses Blogs in diesem Eintrag deaktiviert.

Kommentar schreiben

Umschließende Sterne heben ein Wort hervor (*wort*), per _wort_ kann ein Wort unterstrichen werden.
Standard-Text Smilies wie :-) und ;-) werden zu Bildern konvertiert.
Formular-Optionen