BGH: Weder zu Werbezwecken betriebener Videokanal bei YouTube noch Werbevideo sind audiovisueller Mediendienst - Werbevideo für Personenkraftwagen erfordert Pflichtangaben nach Pkw-EnVKV
BGH
Urteil vom 13.09.2018
I ZR 117/15
YouTube-Werbekanal II
UWG § 3a; Pkw-EnVKV § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Halbsatz 2; Richtlinie 2010/13/EU Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziffer i und ii
Der BGH hat entschieden, dass weder ein zu Werbezwecken betriebener Videokanal bei YouTube noch ein Werbevideo bei YouTube ein audiovisueller Mediendienst sind. Bei einem Werbevideo für Personenkraftwagen müssen daher die erforderlichen Pflichtangaben nach der Pkw-EnVKV vorgehalten werden.
Leitsatz des BGH:
Weder ein bei dem Internetdienst YouTube zu Werbezwecken betriebener Videokanal noch ein dort abrufbares Werbevideo stellt einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2010/13/EU dar. Wird mit einem auf diesem Werbekanal abrufbaren Video für neue Personenkraftwagen geworben, sind deshalb Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der beworbenen Modelle zu machen.
BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 117/15 - OLG Köln - LG Köln
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 13.09.2018
I ZR 117/15
YouTube-Werbekanal II
UWG § 3a; Pkw-EnVKV § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Halbsatz 2; Richtlinie 2010/13/EU Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziffer i und ii
Der BGH hat entschieden, dass weder ein zu Werbezwecken betriebener Videokanal bei YouTube noch ein Werbevideo bei YouTube ein audiovisueller Mediendienst sind. Bei einem Werbevideo für Personenkraftwagen müssen daher die erforderlichen Pflichtangaben nach der Pkw-EnVKV vorgehalten werden.
Leitsatz des BGH:
Weder ein bei dem Internetdienst YouTube zu Werbezwecken betriebener Videokanal noch ein dort abrufbares Werbevideo stellt einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2010/13/EU dar. Wird mit einem auf diesem Werbekanal abrufbaren Video für neue Personenkraftwagen geworben, sind deshalb Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der beworbenen Modelle zu machen.
BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 117/15 - OLG Köln - LG Köln
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