Skip to content

VG Stade: Anspruch auf Einschränkung der Verarbeitung aus 18 Abs. 1 lit. a) DSGVO setzt voraus dass Betroffener Unrichtigkeit substantiiert darlegt

VG Stade
Beschluss vom 09.10.2018
1 B 1918/18


Das VG Stade hat entschieden, dass ein Anspruch auf Einschränkung der Verarbeitung aus 18 Abs. 1 lit. a) DSGVO voraussetzt, dass der Betroffene die Unrichtigkeit gegenüber der verarbeitenden Stelle substantiiert darlegt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Als Anspruchsgrundlage für die begehrte Einschränkung der Verarbeitung der die Staatsangehörigkeit des Antragstellers betreffenden personenbezogenen Daten kommt nur Art. 18 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung (nachfolgend: DS-GVO) in Betracht. Die Betroffenenrechte der DS-GVO (Art. 16 ff. DS-GVO) ersetzen seit dem 25. Mai 2018 (vgl. Art. 99 DS-GVO) etwaige Betroffenenrechte nach nationalem Recht (vgl. Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 2. Auflage, 2018, Art. 18, Rn. 38).

Nach Art. 18 DS-GVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist: a) die Richtigkeit der personenbezogenen Daten von der betroffenen Person bestritten wird, und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen, b) die Verarbeitung unrechtmäßig ist und die betroffene Person die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnt und stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangt, c) der Verantwortliche die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigt, die betroffene Person sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt, oder d) die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Artikel 21 Absatz 1 eingelegt hat, solange noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen.

Diese Voraussetzungen liegen bei der im hiesigen Verfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht vor.

Ein Anspruch auf Einschränkung der Verarbeitung folgt nicht aus Art. 18 Abs. 1 lit. a) DS-GVO. Der Antragsteller hat die Richtigkeit der ihn betreffenden Daten nicht i.S.d. Art. 18 Abs. 1 lit. a) DS-GVO „bestritten“. Das „Bestreiten“ der Richtigkeit der personenbezogenen Daten nach Art. 18 Abs. 1 lit. a) DS-GVO setzt voraus, dass der Betroffene gegenüber dem Verantwortlichen substantiierte Angaben zur angeblichen Unrichtigkeit der verarbeiteten Daten macht (sog. qualifiziertes Bestreiten). Ein Bestreiten ohne Anhaltspunkte, mit dem die betroffene Person eine Verarbeitung möglicherweise richtiger, aber für sie nachteiliger Daten verhindern möchte, reicht nicht aus (vgl. Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 2. Auflage, 2018, Art. 18, Rn. 12; Schwartmann/Jaspers/Thüsing/Kugelmann, DS-GVO/BDSG, 2018, Art. 18 DS-GVO, Rn. 7).

Diesen Anforderungen wird der Antragsteller weder im vorgerichtlichen Antragsschreiben vom 2. August 2018 noch im gerichtlichen Verfahren gerecht. Der Antragsteller gibt lediglich an, aus Sierra Leone zu stammen, bestreitet die Richtigkeit des Datums „Staatsangehörigkeit: Guinea“ und verweist darauf, dass ein Passersatzpapier für Guinea vom Antragsgegner rechtswidrig erlangt worden sei. Weitergehende Ausführungen dazu, dass der Antragsteller sierra-leonischer Staatsangehöriger ist oder etwaige Nachweise, aus denen sich dies ergibt, hat der Antragsteller weder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Begehren noch während seines mittlerweile etwa 20-jährigen Aufenthalts im Bundesgebiet beigebracht."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Trackbacks

Keine Trackbacks

Kommentare

Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt

Noch keine Kommentare

Die Kommentarfunktion wurde vom Besitzer dieses Blogs in diesem Eintrag deaktiviert.

Kommentar schreiben

Umschließende Sterne heben ein Wort hervor (*wort*), per _wort_ kann ein Wort unterstrichen werden.
Standard-Text Smilies wie :-) und ;-) werden zu Bildern konvertiert.
Formular-Optionen