LG Heilbronn: Hashtag #ad reicht auf Instagram nicht zur Kennzeichnung von Werbung - unzulässige Schleichwerbung
LG Heilbronn
Urteil vom 08.05.2018
21 O 14/18 KfH
Das LG Heilbronn hat entschieden, dass der Hashtag #ad auf Instagram nicht zur Kennzeichnung von Werbung ausreicht. Das Gericht bewertete entsprechend gekennzeichneten Posts einer Mode-Influencerin als unzulässige und damit abmahnfähige Schleichwerbung.
Urteil vom 08.05.2018
21 O 14/18 KfH
Das LG Heilbronn hat entschieden, dass der Hashtag #ad auf Instagram nicht zur Kennzeichnung von Werbung ausreicht. Das Gericht bewertete entsprechend gekennzeichneten Posts einer Mode-Influencerin als unzulässige und damit abmahnfähige Schleichwerbung.
Trackbacks
Die Kommentarfunktion wurde vom Besitzer dieses Blogs in diesem Eintrag deaktiviert.
Kommentare
Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt