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OLG Hamm: Kein Anspruch auf Löschung der Krombacher-Marke Felsquellwasser wegen Verfalls - Nutzung im Rahmen von Werbeslogan ist rechtserhaltende Nutzung

OLG Hamm
Urteil vom 24.01.20191
4 U 42/18


Das OLG Hamm hat entschieden, dass kein Anspruch auf Löschung der Marke Felsquellwasser der Brauerei Krombacher wegen Verfalls gegen die Markeninhaberin besteht. . Die Nutzung der Wortmarke im Rahmen des Werbeslogans "mit Felsquellwasser gebraut" stellt eine rechtserhaltende Nutzung dar.

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

Oberlandesgericht Hamm: Wortmarke "Felsquellwasser" muss nicht gelöscht werden

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat heute in dem Markenrechtsstreit eines Hobbybrauers gegen eine bekannte Brauerei aus Kreuztal über die Wortmarke "Felsquellwasser“ entschieden (Az. 4 U 42/18). Der Senat hat auf die Berufung der beklagten Brauerei - anders als noch das Landgericht Bochum in erster Instanz - die Klage abgewiesen.

Im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Senat herausgestellt, dass die beklagte Brauerei den Begriff "Felsquellwasser“ unstreitig fortlaufend seit den 1960er-Jahren in dem Werbeslogan "mit Felsquellwasser gebraut“ benutzt habe.

Diese Art der Benutzung innerhalb des Werbeslogans habe die Grundlage dafür dargestellt, dass das Deutsche Patent- und Markenamt - ob zu Recht oder Unrecht sei vom Senat nicht zu entscheiden - die Wortmarke "Felsquellwasser“ im Juni 2010 in das deutsche Markenregister eingetragen habe.

Wenn dieselbe Nutzung innerhalb des Werbeslogans, die bereits zu der Eintragung in das Markenregister geführt habe, nach der Eintragung in das Register - wie hier von der beklagten Brauerei - fortgesetzt werde, müsse dies genügen, die Wortmarke auch zu erhalten. Daher könne keine Rede davon sein, dass die beklagte Brauerei die Wortmarke nicht rechtserhaltend genutzt habe. Dies habe zur Folge, dass der Hobbybrauer die Löschung der Wortmarke nicht verlangen könne.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Senat allerdings dennoch der beklagten Brauerei auferlegt, da erst ihr Vorbringen in der zweiten Instanz dazu geführt hat, dass sie diesen Rechtsstreit gewinnt. Den Streitwert hat der Senat auf 500.000 Euro festgesetzt. Nach diesem Streitwert berechnen sich grundsätzlich sowohl die Gerichts- als auch die Rechtsanwaltsgebühren.

Für weitergehende Einzelheiten der Begründung des Senats sind die schriftlichen Urteilsgründe abzuwarten, die bislang noch nicht vorliegen.


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