BGH: Feststellungsinteresse bei Antrag auf Feststellung einer Gewinnbeteiligung an einer GbR nach Auflösung der Gesellschaft
BGH
Urteil vom 22.01.2019
II ZR 59/18
ZPO § 256 Abs. 1
Leitsatz des BGH:
Ein auf Feststellung einer Gewinnbeteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerichteter Antrag betrifft ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO, an dessen Feststellung nach der Auflösung der Gesellschaft ein schutzwürdiges Interesse besteht, wenn die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs mangels Auseinandersetzung und Erstellung einer Schlussabrechnung nicht vorliegen.
BGH, Urteil vom 22. Januar 2019 - II ZR 59/18 - OLG Hamburg - LG Hamburg
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 22.01.2019
II ZR 59/18
ZPO § 256 Abs. 1
Leitsatz des BGH:
Ein auf Feststellung einer Gewinnbeteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerichteter Antrag betrifft ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO, an dessen Feststellung nach der Auflösung der Gesellschaft ein schutzwürdiges Interesse besteht, wenn die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs mangels Auseinandersetzung und Erstellung einer Schlussabrechnung nicht vorliegen.
BGH, Urteil vom 22. Januar 2019 - II ZR 59/18 - OLG Hamburg - LG Hamburg
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