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VG Köln: Vergabe der 5G-Frequenzen durch Bundesnetzagentur im Wege der Versteigerung rechtmäßig - Telefonica

VG Köln
Urteil vom 21.02.2019
9 K 4396/18


Das VG Köln hat entschieden, dass die Vergabe der 5G-Frequenzen durch die Bundesnetzagentur im Wege der Versteigerung rechtmäßig ist. Das Gericht hat die Klage des Mobilfunkanbieters Telefonica abgewiesen.

Die Pressemitteilung des VG Köln:

Entscheidung der Bundesnetzagentur zugunsten einer Vergabe von 5G-Frequenzen im Wege der Versteigerung ist rechtmäßig

Die Entscheidung der Bundesnetzagentur, Frequenzen für die neue Mobilfunkgeneration 5G im Wege eines Versteigerungsverfahren zu vergeben, ist rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln auf eine im Juni 2018 von der Telefonica Germany GmbH & Co OHG erhobene Klage mit einem heute den Beteiligten übersandten Urteil entschieden.

Das Verfahren betraf die Grundentscheidung vom 14. Mai 2018 zugunsten eines Versteigerungsverfahrens, nicht hingegen die Festlegung der Vergabe- und Auktionsregeln vom 26. November 2018. Gegen diese Regeln haben neun Mobilfunkunternehmen im Dezember 2018 beim Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben und Telefonica und Vodafone im Februar 2019 Eilanträge gestellt.

In dem nunmehr entschiedenen Klageverfahren hatte die Klägerin moniert, die Bundesnetzagentur habe insbesondere Frequenzen in das Versteigerungsverfahren einbezogen, die noch bis 2025 zur Nutzung zugeteilt seien. Diese stünden daher gegenwärtig gar nicht zur Verfügung. Zudem habe die Bundesnetzagentur einen Teil der für die 5G-Technologie möglichen Frequenzen nicht in das Versteigerungsverfahren einbezogen, da diese für lokale und regionale Nutzungen vorgesehen seien. Auch das sei rechtswidrig.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es bei der Anordnung eines Vergabeverfahrens nicht darauf an-komme, ob Frequenzen bereits im Zeitpunkt der Anordnung verfügbar sind. Hinsichtlich des Umfangs der in einem Vergabeverfahren bereitzustellenden Frequenzen habe die Bundesnetzagentur einen Beurteilungsspielraum, dessen Grenzen sie im vorliegenden Fall nicht über-schritten habe.

Gegen das Urteil kann Revision eingelegt, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entscheidet.


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