OLG Stuttgart: Wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten einer Internet-Apotheke mit "Die Rezept-Apotheke"
OLG Stuttgart
Urteil vom 20.12.2018
2 U 26/18
Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten vorliegt, wenn eine Internet-Apotheke mit dem Slogan "Die Rezept-Apotheke" wirbt.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die Werbung gegenüber Verbrauchern mit der Angabe „A. - „Die Rezept-Apotheke"“ ist unlauter (§§ 3 Abs. 1 und Abs. 2, 5 Abs. 1, 8 UWG).
a) Zunächst nimmt der Senat hierzu zustimmend Bezug auf die Ausführungen des Landgerichts, um Wiederholungen zu vermeiden. Die Angriffe der Beklagten vermögen diesen Ausspruch nicht zu erschüttern. Insbesondere denkt der Verbraucher bei der Bewerbung als „Rezept-Apotheke“ nicht an Sonderleistungen auf Anfrage, etwa für chronisch Kranke. Es gehört zudem zu den Aufgaben eines Apothekers, seinen Kunden über Wechselwirkungen zwischen mehreren Medikamenten beraten, wenn er danach gefragt wird.
b) Darüber hinaus erweckt die Werbung beim Verbraucher den falschen Eindruck die Beklagte biete ihm eine Leistung, die ihm eine andere Apotheke bei der Rezepteinlösung nicht biete, ohne dass diese Zusatzleistung in der für eine informierte Marktentscheidung erforderlichen Weise beschrieben wäre. Darauf kommt es aber nicht mehr entscheidend an."
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 20.12.2018
2 U 26/18
Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten vorliegt, wenn eine Internet-Apotheke mit dem Slogan "Die Rezept-Apotheke" wirbt.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die Werbung gegenüber Verbrauchern mit der Angabe „A. - „Die Rezept-Apotheke"“ ist unlauter (§§ 3 Abs. 1 und Abs. 2, 5 Abs. 1, 8 UWG).
a) Zunächst nimmt der Senat hierzu zustimmend Bezug auf die Ausführungen des Landgerichts, um Wiederholungen zu vermeiden. Die Angriffe der Beklagten vermögen diesen Ausspruch nicht zu erschüttern. Insbesondere denkt der Verbraucher bei der Bewerbung als „Rezept-Apotheke“ nicht an Sonderleistungen auf Anfrage, etwa für chronisch Kranke. Es gehört zudem zu den Aufgaben eines Apothekers, seinen Kunden über Wechselwirkungen zwischen mehreren Medikamenten beraten, wenn er danach gefragt wird.
b) Darüber hinaus erweckt die Werbung beim Verbraucher den falschen Eindruck die Beklagte biete ihm eine Leistung, die ihm eine andere Apotheke bei der Rezepteinlösung nicht biete, ohne dass diese Zusatzleistung in der für eine informierte Marktentscheidung erforderlichen Weise beschrieben wäre. Darauf kommt es aber nicht mehr entscheidend an."
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