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OLG Hamm: Ein Verstoß gegen die eBay-Nutzungsbedingungen begründet nicht automatisch einen Wettbewerbsverstoß

OLG Hamm
Urteil vom 21.12.2010
I-4 U 142/10


Das OLG hat völlig zu Recht entschieden, dass ein Verstoß gegen die eBay-AGB durch einen gewerblichen Anbieter nicht automatisch ein Wettbwerbsverstoß ist. Der Beklagte hatte mehr als drei Angebote mit identischem Artikel eingestellt und gegen die eBay-Nutzungsbedingungen verstoßen.

Aus der Pressemitteilung des OLG Hamm:
"Der Umstand, dass der Mitbewerber in der Suchergebnis-Liste erheblich öfter mit gleichen Produkten auftauche als die Konkurrenz, führe nicht zu einer ernsthaften Behinderung der Marktchancen der Mitbewerber, eine spürbare Beeinträchtigung der Verbraucher sei auch nicht erkennbar.

Ebenso wenig liege eine gezielte Behinderung der Mitbewerber vor. Der Anbieter dränge sich – bildlich gesprochen – nicht gezielt zwischen den Mitbewerber und deren Kunden. Durch den Vertragsverstoß werde die Grenze zur Wettbewerbswidrigkeit nicht überschritten."


Die vollständige Pressemitteilung des OLG Hamm finden Sie hier:
eBay Vertragsverstoß überschreitet nicht die Grenze zur Wettbewerbswidrigkeit

Pressemitteilung des Präsidenten des OLG Hamm vom 18.01.2011
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Wettbewerbsverstoß darin liegt, dass ein Mitbewerber entgegen den Grundsätzen für die Nutzung der Internetplattform eBay als Verkäufer gleichzeitig mehr als 3 Angebote mit identischem Artikel offeriert.

Die Parteien vertreiben im Internet auf der Auktionsplattform eBay Kfz-Hifigeräte und Zubehör. Der Widerbeklagte hatte auf dieser Plattform für einzelne Kfz-Typen jeweils 6 Mal identische Radioblenden und Adapterkabel im „Sofort-Kaufen-Format“ angeboten und damit unstreitig gegen die eBay Grundsätze zum Einstellen identischer Artikel verstoßen. Eine in den Nutzungsgrundsätzen vorgesehene Ausnahme für zulässige Mehrfachangebote lag nicht vor.

Der 4. Zivilsenat hat in dem vertragswidrigen Verhalten des Mitbewerbers gegenüber eBay keinen Wettbewerbsverstoß gesehen.

Ein Verstoß gegen ein vertragliches Werbeverbot betreffe den Kreis der Vertragspartner und könne dort sanktioniert werden, mangelnde Vertragstreue führe aber nicht automatisch zu einem Unlauterkeitsverdikt.

Eine allgemeine Marktbehinderung scheide aus. Der Umstand, dass der Mitbewerber in der Suchergebnis-Liste erheblich öfter mit gleichen Produkten auftauche als die Konkurrenz, führe nicht zu einer ernsthaften Behinderung der Marktchancen der Mitbewerber, eine spürbare Beeinträchtigung der Verbraucher sei auch nicht erkennbar.

Ebenso wenig liege eine gezielte Behinderung der Mitbewerber vor. Der Anbieter dränge sich – bildlich gesprochen – nicht gezielt zwischen den Mitbewerber und deren Kunden. Durch den Vertragsverstoß werde die Grenze zur Wettbewerbswidrigkeit nicht überschritten.

(Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.12.2010 – I-4 U 142/10)

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