OLG Frankfurt: Deutsche Gerichte für Wettbewerbsverstöße über.de-Domain zuständig auch wenn Website in englischer Sprache ist
OLG Frankfurt
Urteil vom 14.02.2019
6 U 3/18
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass deutsche Gerichte für Wettbewerbsverstöße über.de-Domain zuständig sind, auch wenn die Website in englischer Sprache ist und soweit sich keine Hinweise finden, dass sich die Seite nicht an deutsche Interessenten richtet.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(5) Der notwendige Inlandsbezug ist aber auch hinsichtlich des Klageantrages zu 1 c) gegeben. Dieser betrifft eine Internet-Seite unter einer "de"-Top-Level-Domain, die sich bestimmungsgemäß (auch) an deutsche Kunden richten soll. Mag man bei "com"-Domains noch eine Beschränkung auf englischsprachige Ländern wegen der weiten Verbreitung der englischen Sprache auch in anderen Ländern ablehnen, so ist doch bei deiner "de"-Domain nicht erkennbar, warum diese sich an andere als deutschsprachige Verkehrskreise richten sollte (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Retzer/Tolkmitt, 4. Aufl. 2016, UWG § 14 Rnr. 77). Der angegriffene Internetauftritt enthält auch keine sonstigen Hinweise darauf, dass das Angebot sich nicht an deutsche Interessenten richten sollte."
Urteil vom 14.02.2019
6 U 3/18
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass deutsche Gerichte für Wettbewerbsverstöße über.de-Domain zuständig sind, auch wenn die Website in englischer Sprache ist und soweit sich keine Hinweise finden, dass sich die Seite nicht an deutsche Interessenten richtet.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(5) Der notwendige Inlandsbezug ist aber auch hinsichtlich des Klageantrages zu 1 c) gegeben. Dieser betrifft eine Internet-Seite unter einer "de"-Top-Level-Domain, die sich bestimmungsgemäß (auch) an deutsche Kunden richten soll. Mag man bei "com"-Domains noch eine Beschränkung auf englischsprachige Ländern wegen der weiten Verbreitung der englischen Sprache auch in anderen Ländern ablehnen, so ist doch bei deiner "de"-Domain nicht erkennbar, warum diese sich an andere als deutschsprachige Verkehrskreise richten sollte (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Retzer/Tolkmitt, 4. Aufl. 2016, UWG § 14 Rnr. 77). Der angegriffene Internetauftritt enthält auch keine sonstigen Hinweise darauf, dass das Angebot sich nicht an deutsche Interessenten richten sollte."
Trackbacks
Die Kommentarfunktion wurde vom Besitzer dieses Blogs in diesem Eintrag deaktiviert.
Kommentare
Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt