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BGH: Unterbrechnung eines Markenlöschungsverfahrens beim DPMA wegen absoluter Schutzhindernisse bei Insolvenz des Antragstellers wenn Beteiligte Mitbewerber sind

BGH
Beschluss vom 31.01.2019
I ZB 114/17
Kaffeekapsel
InsO § 352 Abs. 1, § 343 Abs. 1; ZPO § 240 Satz 1; MarkenG § 82 Abs. 1
Satz 1, § 54


Der BGH hat entschieden, dass ein Markenlöschungsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse beim DPMA bei Insolvenz des Antragstellers zu unterbechen ist, wenn der Markeninhaber ein Mitbewerber ist.

Leitsatz des BGH:

Die Eröffnung eines inländischen oder anerkennungsfähigen ausländischen Insolvenzverfahrens über das Vermögen desjenigen, der beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung einer Marke wegen absoluter Schutzhindernisse beantragt, führt zur Unterbrechung des Verfahrens, wenn der Löschungsantragsteller und der Markeninhaber Wettbewerber sind. In diesem Fall besteht auch ohne anhängiges Verletzungsverfahren ein Bezug des Löschungsverfahrens zum Vermögen des Löschungsantragstellers.

BGH, Beschluss vom 31. Januar 2019 - I ZB 114/17 - Bundespatentgerich

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



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