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LG Hamburg: Androhung gerichtlicher Schritte sind Voraussetzung für eine wirksame Abmahnung

LG Hamburg
Urteil vom 16.11.2010
312 O 469/10


Das LG Hamburg hat entschieden, das eine wirksame Abmahnung zwingend voraussetzt, dass in der Abmahnung gerichtliche Schritte für den Fall angedroht werden, dass keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abegegeben wird. Es reicht nicht aus - so das LG Hamburg - , wenn es in der Abmahnung heißt, dass sich der Abmahnende "Weitere Schritte, auch juristische" vorbehält.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Schreiben des Antragstellers vom 29.6.2010 ist kein Abmahnschreiben in diesem formellen Sinn. Denn der Antragsteller hat dem Antragsgegner nicht zu erkennen gegeben, dass er gerichtlich gegen ihn vorgehen werde, wenn die geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist abgegeben werde. Vielmehr hat er geschrieben, dass er sich „Weitere Schritte, auch juristische, ... gegebenenfalls“ vorbehalte. Eine ausdrückliche Androhung gerichtlicher Schritte liegt darin nicht. Die Androhung weiterer juristischer Schritte kann auch die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes bedeuten. Die Umschreibung „juristische Schritte“ bedeutet nicht klar die Erhebung einer Klage oder die Beantragung einer einstweiligen Verfügung. Die ausdrückliche Androhung gerichtlicher Schritte ist für eine ordnungsgemäße Abmahnung aber Voraussetzung, sofern der Abgemahnte nicht gleichwohl erkannt hat, dass gerichtliche Schritte der Gegenseite drohen (vgl. OLG Hamburg; WRP 1986, 292)."

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