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OLG Hamburg: Angabe einer 01805er-Mehrwertdienstenummer in der Widerrufsbelehrung ist wettbewerbswidrig

OLG Hamburg
Urteil vom 03.05.2019
5 U 48/15


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 3a UWG i.V.m.§ 312a Abs. 5 BGB vorliegt, wenn in der Widerrufsbelehrung eine kostenpflichtige 01805er-Mehrwertdienstenummer angegeben wird. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.

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