LG Frankenthal: Auch ein Piktogramm kann Schöpfungshöhe erreichen und ist dann als Werk urheberrechtlich geschützt - Fußball ist Kopfsache
LG Frankenthal
Urteil vom 26.02.2019
6 O 165/18
Das LG Frankenthal hat entschieden, dass auch ein Piktogramm die für einen urheberrechtlichen Schutz notwendige Schöpfungshöhe erreichen kann und dann als Werk urheberrechtlich geschützt ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Der Kläger ist aktiv legitimiert und als Schöpfer der streitgegenständlichen Grafik, Inhaber eines geschützten Werkes im Sinne des § 2 Abs.1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG.
Das Vorbringen des Klägers im Rahmen der informatorischen Anhörung zur Herstellung der streitgegenständlichen Grafik war in sich schlüssig und widerspruchsfrei. So gab der Kläger an, dass er die Grafik unter Verwendung des Programmes Illustrator erstellt habe, nachdem er sich zuvor intensiv damit auseinandergesetzt hatte, wie man den Spruch „Fußball ist Kopfsache“ umsetzen könne. Die Idee zur streitgegenständlichen Grafik sei das Ergebnis eines längeren Schöpfungsprozesses, wobei der Kläger angab, für die passende Schriftart der Grafik eine Vielzahl von Schriften ausprobiert zu haben. Am Ende sei dem Kläger die Idee am „coolsten und witzigsten“ vorgekommen, den Kopf bei dem Fußball-Piktogramm wegzunehmen und diesen als Fußball zu verwenden. Das unbearbeitete Piktogramm habe der Kläger vor der Bearbeitung aus frei zugänglichen Quellen bezogen. Die Kammer hält diese Angaben des Klägers für glaubhaft. Die richterliche Überzeugung kann nicht mit mathematischen Methoden ermittelt werden und darf deshalb nicht allein auf mathematische Wahrscheinlichkeitsberechnungen gestützt werden (BGH NJW 1989, 3161 (3162)). Es bedarf auch keiner absoluten Gewissheit oder einer „an Sicherheit grenzenden“ Wahrscheinlichkeit. Erforderlich und ausreichend ist vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Dies ist vorliegend gegeben. Die Beklagte ist dem Vortrag des Klägers auch nicht substantiiert entgegengetreten.
Die streitgegenständliche Grafik stellt zudem ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne des § 2 Abs.1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG da.
Urheberrechtsschutz genießt nach § 2 Abs. 2 UrhG nur ein Erzeugnis, das als persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG gelten kann. Dafür muss es eine gewisse Gestaltungshöhe und Individualität besitzen. Mit dem Merkmal der Gestaltungshöhe sollen einfache Alltagserzeugnisse aus dem Urheberrechtsschutz ausgeschlossen werden. Die Anforderungen an die Gestaltungshöhe dürfen einerseits nicht zu niedrig sein. Wegen der umfangreichen Befugnisse des Urhebers und der langen Schutzdauer des § 64 UrhG verlangt die Rechtsprechung vielmehr einen nicht zu geringen Grad an Gestaltungshöhe. Das urheberrechtlich geschützte Werk muss eine individuelle Prägung besitzen. Andererseits darf das Merkmal der Gestaltungshöhe nicht dahingehend missverstanden werden, dass nur herausragende Werke einer bestimmten Werkart durch das Urheberrecht geschützt werden. Das Urheberrecht gewährt unabhängig von dem künstlerischen Wert auch durchschnittlichen Erzeugnissen Schutz, sofern sie den nötigen Grad an Individualität aufweisen (Bullinger in Wandtke/Bullinger, 4. Aufl. 2014, § 2 Rn. 23).
Ein Werk der bildenden Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG – darunter fällt auch die vorliegende, zum späteren Aufdruck auf Textilien (u.a. T-Shirts) konzipierte Grafik – liegt danach vor, wenn der Urheber Ausdrucksmittel wie Farbe, Linie, Fläche und Raum zur Formgestaltung eingesetzt hat und das Werk eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG darstellt. Das Erzeugnis muss hinreichend Gestaltungshöhe aufweisen, so dass nach der Auffassung der Kunstempfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Verkehrskreise von einer künstlerischen Leistung gesprochen werden kann. Keine Werke der bildenden Kunst sind daher einfache, alltägliche und vorbekannte Gestaltungen ohne ein Mindestmaß von Individualität und Aussagekraft für den Betrachter, auch wenn die Herstellung möglicherweise zeitaufwendig war (Wandtke/Bullinger/ders., § 2 Rn. 84). Eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers setzt voraus, dass ein Gestaltungsspielraum besteht und vom Urheber dafür genutzt wird, seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen.
Zunächst fällt vorliegend ins Gewicht, dass der Kläger bei seiner Arbeit unstreitig an ein vorhandenes Piktogramm anknüpfen konnte. Auch greift der spätere Entwurf des Klägers - trotz verschiedener Änderungen - bewusst das Vorbild, das aufgegriffene Piktogramm zum Sport Fußball auf. Auch stellt sich der gestalterische Eingriff in das vorhandene Piktogramm selbst als nicht aufwendig da, da letztlich der Kopf des Piktogramms nunmehr statt als Kopf, als Fußball fungiert. Auch ist es der Kammer bekannt, dass der Spruch „Fußball ist Kopfsache“ eine auf dem deutschen Sprachraum allgemein geläufige Redewendung darstellt. Das Piktogramm und der sprachliche Inhalt des Spruches sind jedoch nicht isoliert zu betrachten, sondern erst in der konkreten Ausgestaltung unter Einbezug der konkret verwendeten Schrift, welche gestalterisch an die Schriftart verschiedener Fußballtrikots erinnern soll, wird die Grafik durch eine bewusst provozierende Verknüpfung auf eine höhere, humoristische Ebene gehoben. Dies begründet den urheberrechtlichen Schutz. Bei der Umsetzung dieser höheren humoristischen Ebene hätte der Kläger durchaus auch andere Ansätze finden können, als die gewählte Darstellung der streitgegenständlichen Grafik, wie die im Schriftsatz vom 13.06.2019 (Bl. 41f. d.A.) aufgezeigten alternativen Entwürfe auch nachvollziehbar belegen:"
Den Volltext der Entscheidung mit einer Wiedergabe des streitgegenständlichen Piktograms finden Sie hier:
Urteil vom 26.02.2019
6 O 165/18
Das LG Frankenthal hat entschieden, dass auch ein Piktogramm die für einen urheberrechtlichen Schutz notwendige Schöpfungshöhe erreichen kann und dann als Werk urheberrechtlich geschützt ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Der Kläger ist aktiv legitimiert und als Schöpfer der streitgegenständlichen Grafik, Inhaber eines geschützten Werkes im Sinne des § 2 Abs.1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG.
Das Vorbringen des Klägers im Rahmen der informatorischen Anhörung zur Herstellung der streitgegenständlichen Grafik war in sich schlüssig und widerspruchsfrei. So gab der Kläger an, dass er die Grafik unter Verwendung des Programmes Illustrator erstellt habe, nachdem er sich zuvor intensiv damit auseinandergesetzt hatte, wie man den Spruch „Fußball ist Kopfsache“ umsetzen könne. Die Idee zur streitgegenständlichen Grafik sei das Ergebnis eines längeren Schöpfungsprozesses, wobei der Kläger angab, für die passende Schriftart der Grafik eine Vielzahl von Schriften ausprobiert zu haben. Am Ende sei dem Kläger die Idee am „coolsten und witzigsten“ vorgekommen, den Kopf bei dem Fußball-Piktogramm wegzunehmen und diesen als Fußball zu verwenden. Das unbearbeitete Piktogramm habe der Kläger vor der Bearbeitung aus frei zugänglichen Quellen bezogen. Die Kammer hält diese Angaben des Klägers für glaubhaft. Die richterliche Überzeugung kann nicht mit mathematischen Methoden ermittelt werden und darf deshalb nicht allein auf mathematische Wahrscheinlichkeitsberechnungen gestützt werden (BGH NJW 1989, 3161 (3162)). Es bedarf auch keiner absoluten Gewissheit oder einer „an Sicherheit grenzenden“ Wahrscheinlichkeit. Erforderlich und ausreichend ist vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Dies ist vorliegend gegeben. Die Beklagte ist dem Vortrag des Klägers auch nicht substantiiert entgegengetreten.
Die streitgegenständliche Grafik stellt zudem ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne des § 2 Abs.1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG da.
Urheberrechtsschutz genießt nach § 2 Abs. 2 UrhG nur ein Erzeugnis, das als persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG gelten kann. Dafür muss es eine gewisse Gestaltungshöhe und Individualität besitzen. Mit dem Merkmal der Gestaltungshöhe sollen einfache Alltagserzeugnisse aus dem Urheberrechtsschutz ausgeschlossen werden. Die Anforderungen an die Gestaltungshöhe dürfen einerseits nicht zu niedrig sein. Wegen der umfangreichen Befugnisse des Urhebers und der langen Schutzdauer des § 64 UrhG verlangt die Rechtsprechung vielmehr einen nicht zu geringen Grad an Gestaltungshöhe. Das urheberrechtlich geschützte Werk muss eine individuelle Prägung besitzen. Andererseits darf das Merkmal der Gestaltungshöhe nicht dahingehend missverstanden werden, dass nur herausragende Werke einer bestimmten Werkart durch das Urheberrecht geschützt werden. Das Urheberrecht gewährt unabhängig von dem künstlerischen Wert auch durchschnittlichen Erzeugnissen Schutz, sofern sie den nötigen Grad an Individualität aufweisen (Bullinger in Wandtke/Bullinger, 4. Aufl. 2014, § 2 Rn. 23).
Ein Werk der bildenden Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG – darunter fällt auch die vorliegende, zum späteren Aufdruck auf Textilien (u.a. T-Shirts) konzipierte Grafik – liegt danach vor, wenn der Urheber Ausdrucksmittel wie Farbe, Linie, Fläche und Raum zur Formgestaltung eingesetzt hat und das Werk eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG darstellt. Das Erzeugnis muss hinreichend Gestaltungshöhe aufweisen, so dass nach der Auffassung der Kunstempfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Verkehrskreise von einer künstlerischen Leistung gesprochen werden kann. Keine Werke der bildenden Kunst sind daher einfache, alltägliche und vorbekannte Gestaltungen ohne ein Mindestmaß von Individualität und Aussagekraft für den Betrachter, auch wenn die Herstellung möglicherweise zeitaufwendig war (Wandtke/Bullinger/ders., § 2 Rn. 84). Eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers setzt voraus, dass ein Gestaltungsspielraum besteht und vom Urheber dafür genutzt wird, seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen.
Zunächst fällt vorliegend ins Gewicht, dass der Kläger bei seiner Arbeit unstreitig an ein vorhandenes Piktogramm anknüpfen konnte. Auch greift der spätere Entwurf des Klägers - trotz verschiedener Änderungen - bewusst das Vorbild, das aufgegriffene Piktogramm zum Sport Fußball auf. Auch stellt sich der gestalterische Eingriff in das vorhandene Piktogramm selbst als nicht aufwendig da, da letztlich der Kopf des Piktogramms nunmehr statt als Kopf, als Fußball fungiert. Auch ist es der Kammer bekannt, dass der Spruch „Fußball ist Kopfsache“ eine auf dem deutschen Sprachraum allgemein geläufige Redewendung darstellt. Das Piktogramm und der sprachliche Inhalt des Spruches sind jedoch nicht isoliert zu betrachten, sondern erst in der konkreten Ausgestaltung unter Einbezug der konkret verwendeten Schrift, welche gestalterisch an die Schriftart verschiedener Fußballtrikots erinnern soll, wird die Grafik durch eine bewusst provozierende Verknüpfung auf eine höhere, humoristische Ebene gehoben. Dies begründet den urheberrechtlichen Schutz. Bei der Umsetzung dieser höheren humoristischen Ebene hätte der Kläger durchaus auch andere Ansätze finden können, als die gewählte Darstellung der streitgegenständlichen Grafik, wie die im Schriftsatz vom 13.06.2019 (Bl. 41f. d.A.) aufgezeigten alternativen Entwürfe auch nachvollziehbar belegen:"
Den Volltext der Entscheidung mit einer Wiedergabe des streitgegenständlichen Piktograms finden Sie hier:
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