Volltext BGH: Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen der Deutschen Umwelthilfe sind nicht rechtsmissbräuchlich
BGH
Urteil vom 04.07.2019
I ZR 149/18
Umwelthilfe
UWG § 3 Abs. 1, §§ 3a, 8 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 3 Nr. 3, § 8 Abs. 4 Satz 1; Pkw-EnVKV § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1; UKlaG § 4
Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Abmahnungen der Deutschen Umwelthilfe sind nicht rechtsmissbräuchlich - Abmahnung eines Autohauses wegen fehlender Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen in der Werbung über die Entscheidung berichtet.
Leitsätze des BGH:
a) Ob ein beanstandetes Verhalten eines Verbraucherverbands bei der Anspruchsverfolgung unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs (§ 8 Abs. 4 Satz 1 UWG) oder unter dem Gesichtspunkt der Klagebefugnis (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 UWG) zu prüfen ist, richtet sich danach, ob der Vorwurf auf das Vorgehen im konkreten Fall zielt oder auf die allgemeine Ausnutzung der durch die Eintragung nach § 4 Abs. 2 UKlaG erworbenen Rechtsposition.
b) Die für die Klagebefugnis qualifizierter Einrichtungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG konstitutiv wirkende Eintragung in die Liste nach § 4 Abs. 1 UKlaG obliegt dem Bundesamt für Justiz. Bei der Prüfung, ob eine rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung vorliegt, können Zivilgerichte einen vom Bundesamt für Justiz bereits geprüften Umstand aber berücksichtigen, wenn dieser als doppelrelevante Tatsache auch einen Anhaltspunkt für einen Rechtsmissbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG geben kann.
c) Überschüsse aus einer Marktverfolgungstätigkeit und ihre Verwendung (auch) für andere Zwecke, als die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Verbraucherinteresse, sind jedenfalls solange kein Indiz für eine rechtmissbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen, wie der Verbraucherschutz durch Marktüberwachung als Verbandszweck nicht lediglich vorgeschoben ist, tatsächlich aber nur dazu dient, Einnahmen zu erzielen und damit Projekte zu finanzieren, die nicht dem Verrbraucherschutz durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen dienen.
BGH, Urteil vom 4. Juli 2019 - I ZR 149/18 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 04.07.2019
I ZR 149/18
Umwelthilfe
UWG § 3 Abs. 1, §§ 3a, 8 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 3 Nr. 3, § 8 Abs. 4 Satz 1; Pkw-EnVKV § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1; UKlaG § 4
Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Abmahnungen der Deutschen Umwelthilfe sind nicht rechtsmissbräuchlich - Abmahnung eines Autohauses wegen fehlender Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen in der Werbung über die Entscheidung berichtet.
Leitsätze des BGH:
a) Ob ein beanstandetes Verhalten eines Verbraucherverbands bei der Anspruchsverfolgung unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs (§ 8 Abs. 4 Satz 1 UWG) oder unter dem Gesichtspunkt der Klagebefugnis (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 UWG) zu prüfen ist, richtet sich danach, ob der Vorwurf auf das Vorgehen im konkreten Fall zielt oder auf die allgemeine Ausnutzung der durch die Eintragung nach § 4 Abs. 2 UKlaG erworbenen Rechtsposition.
b) Die für die Klagebefugnis qualifizierter Einrichtungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG konstitutiv wirkende Eintragung in die Liste nach § 4 Abs. 1 UKlaG obliegt dem Bundesamt für Justiz. Bei der Prüfung, ob eine rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung vorliegt, können Zivilgerichte einen vom Bundesamt für Justiz bereits geprüften Umstand aber berücksichtigen, wenn dieser als doppelrelevante Tatsache auch einen Anhaltspunkt für einen Rechtsmissbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG geben kann.
c) Überschüsse aus einer Marktverfolgungstätigkeit und ihre Verwendung (auch) für andere Zwecke, als die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Verbraucherinteresse, sind jedenfalls solange kein Indiz für eine rechtmissbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen, wie der Verbraucherschutz durch Marktüberwachung als Verbandszweck nicht lediglich vorgeschoben ist, tatsächlich aber nur dazu dient, Einnahmen zu erzielen und damit Projekte zu finanzieren, die nicht dem Verrbraucherschutz durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen dienen.
BGH, Urteil vom 4. Juli 2019 - I ZR 149/18 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart
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