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BGH: § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO ist eine Marktverhaltensregelung - Abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß durch Vereinbarung eines Erfolgshonorars

BGH
Urteil vom 06.06.2019
I ZR 67/18
Erfolgshonorar für Versicherungsberater
BGB § 399; ZPO § 265; UWG § 3a; BRAO § 49b Abs. 2 Satz 1; RDGEG § 1, § 2, § 4; GewO § 34d Abs. 2


Der BGH hat entschieden, dass § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO eine Marktverhaltensregelung ist und ein Verstoß gegen diese Vorschrift durch Vereinbarung eines Erfolgshonorars ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß ist.

Leitsätze des BGH:

a) Ausnahmsweise kann ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch von einem Unternehmen auf ein anderes im Wege der Einzelrechtsübertragung oder der Ausgliederung im Sinne von § 123 Abs. 3 UmwG übertragen werden, wenn das aufnehmende Unternehmen im Wettbewerb die Stellung des übertragenden Rechtsträgers in vollem Umfang übernommen hat. Erfolgt dies während eines vom übertragenden Rechtsträger begonnenen Aktivprozesses, tritt der übertragende Rechtsträger in gesetzlicher Prozessstandschaft für den aufnehmenden Rechtsträger auf. Er muss den Antrag auf Leistung an den übernehmenden oder neuen Rechtsträger umstellen.

b) Bei dem Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars nach § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung.

c) Das Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO) aus § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 RDGEG gilt für Versicherungsberater unabhängig davon, ob sie bereits Inhaber einer Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RBerG waren oder erstmals eine Erlaubnis nach § 34e Abs. 1 GewO aF (§ 34d Abs. 2 GewO nF) erhalten haben.

d) Ein Versicherungsberater darf wegen des Verbots der Vereinbarung eines Erfolgshonorars keinen Versicherungsmaklervertrag im Zusammenhang mit einem Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung abschließen, weil ein Versicherungsmaklervertrag den Vergütungsanspruch an den Erfolg der Vermittlungsmaklerleistung anknüpft (Fortführung von BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 77/17, VersR 2018, 1383).

BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 67/18 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



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