Skip to content

LG Köln: Händler muss vor Vertragsschluss nicht über Sicherheitslücken eines Smartphones informieren und nicht auf fehlende Update-Möglichkeit der Software hinweisen

LG Köln
Urteil vom 30.04.2019
31 O 133/17


Das Gericht ist der Ansicht, dass Informationen über das Vorhandensein von Sicherheitslücken auf einem Smartphone und die Tatsache, dass zukünftig auch keine Updates mehr zu Verfügung gestellt werden, nicht „wesentlich“ im Sinne von § 5a UWG und § 312a Abs. 2 S. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 Abs.1 Nr. 1 EGBGB sind. Daher müsse der Händler (hier Media Markt) seine Kunden nicht vor Vertragsschluss über diese Umstände informieren. Nicht Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob es sich dabei um einen Gewähleistungsfall handelt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Trackbacks

Keine Trackbacks

Kommentare

Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt

Noch keine Kommentare

Die Kommentarfunktion wurde vom Besitzer dieses Blogs in diesem Eintrag deaktiviert.

Kommentar schreiben

Umschließende Sterne heben ein Wort hervor (*wort*), per _wort_ kann ein Wort unterstrichen werden.
Standard-Text Smilies wie :-) und ;-) werden zu Bildern konvertiert.
Formular-Optionen