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BGH: Anbieten der kostenlosen Testversion einer Software auf Downloadportal ohne Zustimmung des Rechteinhabers unzulässiges öffentliches Zugänglichmachen

BGH
Urteil vom 28.03.2019
I ZR 132/17
Testversion
Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1; UrhG § 15 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, § 19a, § 69c Nr. 4


Der BGH hat entschieden, dass das Anbieten der kostenlosen Testversion einer Software auf einem Downloadportal ohne Zustimmung des Rechteinhabers ein unzulässiges öffentliches Zugänglichmachen ist.

Leitsatz des BGH:

Das Bereithalten eines Computerprogramms zum Abruf auf einem Downloadportal stellt eine öffentliche Wiedergabe in Form des öffentlichen Zugänglichmachens dar, wenn der Betreiber des Downloadportals das Computerprogramm auf einem eigenen Rechner vorhält und auf diese Weise die Kontrolle über seine Bereithaltung ausübt. Das gilt auch dann, wenn das Computerprogramm zuvor vom Urheberrechtsinhaber auf einer anderen Internetseite frei zugänglich im Internet zur Verfügung gestellt worden ist.

BGH, Urteil vom 28. März 2019 - I ZR 132/17 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



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