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OLG Düsseldorf: Einwand des Rechtsmissbrauchs wenn sich Verbraucherschutzverband Gewinnabschöpfungsklage durch Prozessfinanzierer finanzieren lässt

OLG Düsseldorf:
Urteil vom 04.07.2019
2 U 46/18


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Gewinnabschöpfungsklage eines Verbraucherschutzverbandes der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegensteht, wenn sich der Verband die Gewinnabschöpfungsklage durch einen Prozessfinanzierer finanzieren lässt, der einen Anteil am Gewinn erhält.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Zulässigkeit der Klage steht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Die gegenteilige Beurteilung des Landgerichts, das diesen Einwand im Rahmen der Begründetheitsprüfung behandelt hat, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Zwar entspricht es der bisherigen Rechtsprechung des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf (GRUR-RR 2017, 331 Rn. 38 ff. – Gewinne aus Rücklastschriften), dass allein der Umstand, dass der klagende Verbraucherverband die Kosten des Verfahrens über einen Prozessfinanzierer aufbringt, an den im Falle des Obsiegens ein Teil des an sich dem Bundeshaushalt zustehenden Gewinns abgeführt wird, einen Rechtsmissbrauch in Gewinnabschöpfungsverfahren nicht begründet. Ein Rechtsmissbrauch scheidet danach solange aus, wie gewährleistet ist, dass Kläger und Prozesskostenfinanzierer weder personell noch finanziell verflochten sind und dass der an den Prozessfinanzierer im Falle des Obsiegens abzuführende Gewinnanteil das Maß des in solchen Fällen Üblichen nicht übersteigt. Dies ist auch von anderen Oberlandesgerichten so gesehen worden (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 27.12.2017 – 9 U 349/17 – juris Rn. 54 ff.; OLG Schleswig, Urt. v. 23.11.2017 – 2 U 1/17, juris Rn. 112 ff. = Anlage K 40; Urt. v. 14.02.2019 – 2 U 4/18, juris Rn. 65 ff.). Der Bundesgerichtshof hat zwischenzeitlich mit seinem in dem vorangegangenen Gewinnabschöpfungsverfahren der Parteien ergangenen Revisionsurteil vom 13.09.2019 (GRUR 2018, 1166 – Prozessfinanzierer) aber entschieden, dass die Gewinnabschöpfungsklage eines Verbraucherverbands, die von einem gewerblichen Prozessfinanzierer finanziert wird, dem eine Vergütung in Form eines Anteils am abgeschöpften Gewinn zugesagt wird, dem Verbot unzulässiger Rechtsausübung aus § 242 BGB widerspricht und unzulässig ist. Er hat deshalb auf die Revision der Beklagten das im Vorprozess ergangene – vom Landgericht im vorliegend angefochtenen Urteil in Bezug genommene – Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 07.02.2017 aufgehoben, auf die Berufung der Beklagten das Teilurteil des Landgerichts vom 11.11.2015 abgeändert und die dortige Klage des Klägers als unzulässig abgewiesen. Unter Anwendung der vom Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung aufgestellten Rechtsgrundsätze ist auch die vorliegende Klage des Klägers rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig.

a)Eine rechtsmissbräuchliche Klageerhebung ist nicht bereits aufgrund des Schreibens des Bundesamts für Justiz vom 31.08.2016 ausgeschlossen. Dem Zivilgericht ist durch dieses Schreiben nicht die eigenständige Prüfung der Frage verwehrt, ob in der Klageerhebung ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegt (BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 25 – Prozessfinanzierer).

aa)Der Tatbestand eines Wettbewerbsverstoßes scheidet zwar aus, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde einen wirksamen Verwaltungsakt erlassen hat, der das beanstandete Marktverhalten ausdrücklich erlaubt. Solange ein solcher Verwaltungsakt nicht durch die zuständige Behörde oder durch ein Verwaltungsgericht aufgehoben worden ist oder nichtig ist, ist die Zulässigkeit des beanstandeten Verhaltens einer Nachprüfung durch die Zivilgerichte entzogen (BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 27 – Prozessfinanzierer, m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.

Dabei kann auch im Streitfall offenbleiben, ob das Schreiben des Bundesamtes für Justiz vom 31.08.2016 einen Verwaltungsakt darstellt (so OLG Düsseldorf [20 ZS.], GRUR-RR 2017, 331 Rn. 42 f. hinsichtlich des inhaltsgleichen Schreibens vom 27.01.2015; a.A. Köhler, Anlage B 6, S. 21 f; WRP 2019, 139, 141; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 10 Rn. 19) und dieser wirksam ist. Selbst wenn dieses Schreiben als Verwaltungsakt zu werten wäre, stünde damit nicht mit bindender Wirkung für den vorliegenden Rechtsstreit fest, dass die Einschaltung eines Prozessfinanzierers auf Seiten des Klägers zulässig und die Klageerhebung mithin nicht wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig ist.

Der Regelungsgehalt des in Rede stehenden Schreibens des Bundesamts für Justiz ist mit Blick auf die Bestimmungen des § 10 Abs. 4 UWG zu ermitteln. Diese Vorschrift weist dem Bundesamt für Justiz als der im Sinne dieser Bestimmung zuständigen Stelle des Bundes (§ 10 Abs. 5 UWG) keine Prüfungs- oder Regelungskompetenz hinsichtlich der Prozessführung durch den Gläubiger eines Gewinnabschöpfungsanspruchs zu. Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 UWG haben die Gläubiger der zuständigen Stelle des Bundes über die Geltendmachung von Gewinnabschöpfungsansprüchen Auskunft zu erteilen. Durch die Auskunftspflicht soll die Abwicklung zwischen der zuständigen Stelle des Bundes und den zur Geltendmachung des Gewinnabschöpfungsanspruchs Berechtigten erleichtert werden (vgl. BT-Drs. 15/1487, 25). Das Führen eines Gewinnabschöpfungsprozesses bedarf jedoch keiner Genehmigung der zuständigen Stelle des Bundes (BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 31 – Prozessfinanzierer). Nach § 10 Abs. 4 Satz 2 UWG können die Gläubiger von der zuständigen Stelle des Bundes Erstattung der für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit sie vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen können. Das Bundesamt für Justiz mag zwar bei seiner vorab erteilten Zustimmung als mittelbewirtschaftende Stelle aufgetreten sein und nach pflichtgemäßem Ermessen eigenverantwortlich entschieden haben, ob die Zustimmung zu einer Prozessfinanzierungsvereinbarung im Hinblick auf die Aufwendungen erteilt wird. Die Regelung des Anspruchs auf Aufwendungsersatz in § 10 Abs. 4 Satz 2 UWG und eine im Hinblick auf diese Regelung erteilte Zustimmung des Bundesamtes für Justiz sind für die Prozessführungsbefugnis des Klägers jedoch ohne Belang. Dem klagenden Verband bliebe es unbenommen, den Prozess im Falle der Nichterteilung der begehrten Zusage gleichwohl zu führen und die Kosten der Prozessfinanzierung selbst zu tragen oder auf anderem Wege für die Finanzierung zu sorgen (BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 32 – Prozessfinanzierer).

b)Maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob die vom Kläger erhobene Gewinnabschöpfungsklage nach § 10 UWG rechtsmissbräuchlich ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht die Bestimmung des § 8 Abs. 4 UWG, sondern das allgemeine Verbot unzulässiger Rechtsausübung nach § 242 BGB. Der Anwendungsbereich des § 8 Abs. 4 UWG beschränkt sich auf Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche (BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 35 – Prozessfinanzierer, m.w.N.). Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf die Geltendmachung von Gewinnabschöpfungsansprüchen kommt ebenfalls nicht in Betracht (BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 35 – Prozessfinanzierer).

c)
Eine gegen das Verbot unzulässiger Rechtsausübung aus § 242 BGB verstoßende Gewinnabschöpfungsklage ist jedoch unzulässig. Der das materielle Recht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch im Verfahrensrecht. Er verpflichtet die Parteien zu redlicher Prozessführung und verbietet den Missbrauch prozessualer Befugnisse. Ein Verstoß gegen § 242 BGB führt zur Unzulässigkeit der Ausübung prozessualer Befugnisse (vgl. BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 37 – Prozessfinanzierer, m.w.N.).

So verhält es sich hier. Die Gewinnabschöpfungsklage eines Verbraucherverbands, die von einem gewerblichen Prozessfinanzierer finanziert wird, der im Falle des Obsiegens einen Anteil am abgeschöpften Gewinn erhalten soll, widerspricht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Verbot unzulässiger Rechtsausübung nach § 242 BGB. In seiner Entscheidung vom 13.09.2018 (Rn. 40-50) hat der Bundesgerichtshof hierzu ausgeführt:


Siehe auch zum Thema BGH: Verbraucherverband darf Gewinnabschöpfungsklage nicht durch gewerblichen Prozessfinanzierer finanzieren lassen wenn dieser Anteil am abgeschöpften Gewinn erhält

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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