Skip to content

Volltext BGH: Markeninhaber kann Amazon und Marketplace-Händlern Verwendung der Marke für Google-Ads untersagen wenn Nutzer irreführend auch zu Fremdprodukten geleitet werden

BGH
Urteil vom 25.07.2019
I ZR 29/18
ORTLIEB II
MarkenG § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 7, §§ 24, 30 Abs. 3 Satz 1; BGB §§ 677, 683


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Markeninhaber kann Amazon und Marketplace-Händlern Verwendung der Marke für Google-Ads untersagen wenn Nutzer irreführend auch zu Fremdprodukten geleitet werden über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:
Der Umstand, dass der Wiederverkäufer neben Produkten des Markenherstellers auch Konkurrenzprodukte anbietet, steht einer Verwendung der Marke in der Werbung nicht entgegen, sofern die berechtigten Interessen des Markeninhabers gewahrt bleiben. Wird eine Marke in Anzeigen nach einer Google-Suche aufgrund der konkreten Gestaltung aber irreführend verwendet, so dass Kunden durch die auf diese Weise ausgebeutete Werbewirkung der Marke (auch) zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden, kann sich der Markeninhaber dieser Verwendung der Marke widersetzen (Fortführung von BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 236/16, GRUR 2019, 165 Rn. 78 - keine-vorwerk-vertretung).

BGH, Urteil vom 25. Juli 2019 - I ZR 29/18 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



Trackbacks

Keine Trackbacks

Kommentare

Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt

Noch keine Kommentare

Die Kommentarfunktion wurde vom Besitzer dieses Blogs in diesem Eintrag deaktiviert.

Kommentar schreiben

Umschließende Sterne heben ein Wort hervor (*wort*), per _wort_ kann ein Wort unterstrichen werden.
Standard-Text Smilies wie :-) und ;-) werden zu Bildern konvertiert.
Formular-Optionen