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OLG Düsseldorf: Anordnungen des Bundeskartellamtes gegen Facebook wegen Verarbeitung von Nutzerdaten möglicherweise rechtswidrig und einstweilen außer Vollzug

OLG Düsseldorf
Beschluss vom 26.08.2019
VI-Kart 1/19 (V)

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Anordnungen des Bundeskartellamtes gegen Facebook wegen der Verarbeitung von Nutzerdaten möglicherweise rechtswidrig sind und diese einstweilen außer Vollzug gesetzt.

Die Pressemitteilung des OLG Düsselorf:

Facebook: Anordnungen des Bundeskartellamts möglicherweise rechtswidrig und deshalb einstweilen außer Vollzug

Der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat unter dem Vorsitz von Prof. Dr. Jürgen Kühnen am 26. August 2019 die aufschiebende Wirkung der Beschwerden des Facebook-Konzerns angeordnet. Diese Beschwerden richten sich gegen Beschränkungen, die das Bundeskartellamt Facebook bei der Verarbeitung von Nutzerdaten auferlegt hat. Wegen der Einzelheiten der Entscheidung des Bundeskartellamts wird auf dessen Pressemitteilung vom 7. Februar 2019 verwiesen.

An der Rechtmäßigkeit dieser kartellbehördlichen Anordnungen hat der 1. Kartellsenat schon auf der Grundlage einer bloß summarischen rechtlichen Prüfung ernstliche Zweifel. Selbst wenn die beanstandete Datenverarbeitung gegen Datenschutzbestimmungen verstoße, liege darin nicht zugleich ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Wegen der Einzelheiten dieser und der weiteren vorläufigen Überlegungen des Gerichts wird auf dessen verlinkten Beschluss Bezug genommen (Aktenzeichen: VI-Kart 1/19 (V)).

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bedeutet, dass Facebook die Entscheidung des Bundeskartellamts zunächst nicht umsetzen muss. Über den Bestand der kartellbehördlichen Anordnungen wird in dem bereits anhängigen Beschwerdeverfahren entschieden. In diesem Verfahren ist noch kein Verhandlungstermin bestimmt. Über den Fortgang werde ich zu gegebener Zeit in einer weiteren Pressemitteilung berichten.

Der Beschluss über die aufschiebende Wirkung der Beschwerden kann mit der vom 1. Kartellsenat zugelassenen Rechtsbeschwerde angefochten werden, über die dann der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



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