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Berliner Datenschutzbeauftragter: Bußgelder wegen Verstößen gegen Vorgaben der DSGVO gegen Delivery Hero ind N26 in Höhe von insgesamt 195.407 Euro

Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat wegen Verstößen gegen die Vorgaben der DSGVO gegen Delivery Hero und N26 Bußgelder in Höhe von insgesamt 195.407 Euro verhängt.

Die Pressemitteilung des Berliner Datenschutzbeauftragten:

Lieferdienst und Online-Bank – Berliner Datenschutzbeauftragte verhängt empfindliche Bußgelder

Im August 2019 hat die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Bußgelder in Höhe von insgesamt 195.407 Euro inkl. Gebühren gegen die Delivery Hero Germany GmbH erlassen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Mit den Geldbußen ahndete die Berliner Datenschutzbeauftragte diverse datenschutzrechtliche Einzelverstöße des Unternehmens. Die Mehrzahl der Fälle betraf die Nichtachtung der Betroffenenrechte, wie das Recht auf Auskunft über die Verarbeitung der eigenen Daten, das Recht auf Löschung der Daten sowie das Recht auf Widerspruch.

Nach den Feststellungen der Berliner Datenschutzbeauftragten hatte die Delivery Hero Germany GmbH in zehn Fällen Konten ehemaliger Kundinnen und Kunden nicht gelöscht, obwohl die Betroffenen jahrelang – in einem Fall sogar seit dem Jahr 2008 – nicht mehr auf der Lieferdienst-Plattform des Unternehmens aktiv gewesen waren. Acht ehemalige Kunden hatten sich darüber hinaus über unerwünschte Werbe-E-Mails des Unternehmens beschwert.

Ein Geschädigter, der der Nutzung seiner Daten für Werbezwecke ausdrücklich widersprochen hatte, erhielt dennoch weitere 15 Werbe-E-Mails von dem Lieferdienst. In weiteren fünf Fällen erteilte das Unternehmen gegenüber den beschwerdeführenden
Personen die geforderten Selbstauskünfte nicht oder erst, nachdem die Berliner Datenschutzbeauftragte eingeschritten war.

Die Betroffenenrechte der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) bilden ein wichtiges Instrumentarium für jeden einzelnen Menschen bei der Durchsetzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Dem europäischen Gesetzgeber war es bei der Verabschiedung der Datenschutz-Grundverordnung ein wichtiges Anliegen, die Betroffenenrechte der Bürgerinnen und Bürger zu stärken. Jedes Unternehmen, das personenbezogene Daten verarbeitet, muss daher technisch-organisatorisch in der Lage sein, entsprechende Anträge der Betroffenen unverzüglich zu erfüllen.

Die Delivery Hero Germany GmbH hatte gegenüber der Aufsichtsbehörde einige der Verstöße mit technischen Fehlern bzw. Mitarbeiterversehen erklärt. Aufgrund der hohen Anzahl an wiederholten Verstößen war jedoch von grundsätzlichen, strukturellen
Organisationsproblemen auszugehen. Trotz vielfacher Hinweise der Aufsichtsbehörde waren über einen langen Zeitraum keine ausreichenden Maßnahmen umgesetzt worden, die die pflichtgemäße Erfüllung der Rechte der Betroffenen sicherstellen konnten.

Die Geldbußen ergingen in zwei Bescheiden, da ein Teil der Verstöße noch nach dem vor Wirksamwerden der DS-GVO geltenden Datenschutzrecht zu beurteilen war. Maßgeblich für die Frage, ob ein Verstoß nach alter oder neuer Rechtslage zu bewerten ist, ist der Tatzeitpunkt.

Bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und über deren Betrag hat die Berliner Datenschutzbeauftragte in jedem Einzelfall Ermessenskriterien wie die in Art. 83 Abs. 2 DS-GVO genannten geprüft. Insbesondere flossen in die Bewertung die konkreten Umstände zu Art, Schwere und Dauer des jeweiligen Verstoßes ein. Ferner wurden auch die Folgen des jeweiligen Verstoßes und die Maßnahmen, die von den Verantwortlichen ergriffen worden sind, um die Folgen des Verstoßes abzuwenden oder abzumildern, berücksichtigt.

Zum 1. April 2019 wurden die Delivery Hero-Marken Lieferheld, Pizza.de und foodora vom niederländischen Konzern Takeway.com übernommen. Die dem Verfahren zugrundeliegenden Verstöße wurden allesamt vor dieser Übernahme begangen.
Der neue Eigner hat die Bußgeldbescheide akzeptiert und keine Rechtsmittel eingelegt. Gegenüber der Aufsichtsbehörde erklärte Takeaway, größten Wert auf die Einhaltung des Datenschutzrechts zu legen. Das Verfahren sei zum Anlass genommen worden, die Prozesse noch einmal gründlich zu überprüfen.

Bereits im März 2019 hatte die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ein erstes beträchtliches Bußgeld nach den Maßstäben der DS-GVO in Höhe von 50.000 Euro gegen die Online Bank N26 festgesetzt. Das junge Unternehmen hatte zu Zwecken der Geldwäscheprävention die Namen ehemaliger Kundinnen und Kunden auf eine schwarze Liste gesetzt, unabhängig davon, ob diese tatsächlich der Geldwäsche verdächtig waren.

Auch N26 hat die Geldbuße akzeptiert und gegenüber der Berliner Datenschutzbeauftragten eine Reihe von Maßnahmen angekündigt, um bisherige organisatorische Mängel zu beseitigen und dadurch den Schutz der Daten ihrer Kundinnen und Kunden zu verbessern.

Insbesondere sagte das Unternehmen zu, sein Personal im Bereich Datenschutz umfassend aufzustocken und zu schulen.
Insgesamt hat die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit seit der neuen Rechtslage 27 Bußgelder nach der DS-GVO sowie zwei Bußgelder nach dem neuen Berliner Datenschutzgesetz erlassen.

Maja Smoltczyk
„Das Thema Datenschutz wurde in vielen Unternehmen lange stiefmütterlich behandelt, obwohl es im digitalen Zeitalter ein besonders wichtiges Grundrecht ist. Die DS-GVO wirkt dem entgegen. Bei den genannten Unternehmen ist die Bereitschaft zur Aufarbeitung von Mängeln mittlerweile erkennbar. Ich hoffe, dass diese Bußgelder auch auf andere Unternehmen eine mahnende Wirkung entfalten. Wer mit personenbezogenen Daten arbeitet, braucht ein funktionierendes Datenschutzmanagement. Das hilft nicht nur, Bußgelder zu vermeiden, sondern stärkt auch das Vertrauen und die Zufriedenheit der Kundschaft. Berliner Unternehmen, die sich noch in der Gründungsphase befinden, empfehle ich, unsere zweimal monatlich stattfindende Start-Up-Sprechstunde aufzusuchen, um datenschutzrechtliche Fragen frühzeitig zu klären.“


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