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BGH: Streitwert von 2.500 EURO je zu kontrollierender Klausel in AGB bei Klage durch Verband in Verbandsprozessen regelmäßig angemessen

BGH
Beschluss vom 10.09.2019
XI ZR 474/18


Der BGH hat entschieden, dass ein Streitwert von 2.500 EURO je zu kontrollierender Klausel in AGB bei einer Klage durch einen Verband in Verbandsprozessen regelmäßig angemessen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Gegenstandswert ist in dem Senatsbeschluss zutreffend festgesetzt worden. Das für die Wertfestsetzung der Revision der Beklagten maßgebliche Interesse der Prozesspartei in Verbandsprozessen bemisst sich gemäß §§ 1, 4 UKlaG in Verbraucherschutzangelegenheiten ausschließlich nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der beanstandeten AGBBestimmung. Insbesondere kommt der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselwerks bzw. der betroffenen Klauseln ebenso wenig ein maßgebliches Gewicht zu wie dem Zugang zum Revisionsgericht oder etwaigen Gebühreninteressen beteiligter Prozessvertreter und des Justizfiskus. Dadurch ist sichergestellt, dass Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis zur Befreiung des Rechtsverkehrs von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor Kostenrisiken möglichst geschützt sind (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 28. September 2006 - III ZR 33/06, NJW-RR 2007, 497 Rn. 3 und vom 26. September 2012 - IV ZR 208/11, NJW 2013, 875 Rn. 20 mwN). Bei der Bewertung dieses allein maßgeblichen Allgemeininteresses hat sich in der Praxis - von der Rechtsprechung und Literatur einhellig gebilligt - ein Regelstreitwert von 2.500 € pro zu kontrollierender Klausel als angemessen herausgebildet, wovon unter Berücksichtigung einer gewissen Einschätzungsprärogative eines klagenden Verbraucherschutzverbands je nach den Besonderheiten des Einzelfalls nach oben oder nach unten abgewichen werden kann (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 28. September 2006 aaO und vom 26. September 2012 aaO Rn. 21, jew. mwN; Senatsbeschlüsse vom 8. November 2016 - XI ZR 552/15 und vom 20. März 2018 - XI ZR 309/16). Umstände, die im Streitfall eine solche Abweichung rechtfertigen könnten, sind auch im Hinblick auf die ergänzende Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 23. August 2019 weder ausreichend dargetan noch sonst ersichtlich. Soweit sie auf vereinzelte Entscheidungen des Bundesgerichtshofs hinweist, in denen ein höherer Gegenstandswert festgesetzt worden ist, beruhte dies jeweils auf den besonderen Umständen der betreffenden Fallgestaltung.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



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