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LG Frankfurt: Zur Frage wann ein kerngleicher Verstoß gegen eine Unterlassungsverfügung bei Wortberichterstattung vorliegt

LG Frankfurt
Beschluss vom 28.10.2019
2-03 O 152/19


Das LG Frankfurt hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage befasst, wann ein kerngleicher Verstoß gegen eine Unterlassungsverfügung bei Wortberichterstattung vorliegt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Anträge auf Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 890 Abs. 1 ZPO waren zurückzuweisen. Die Schuldnerin hat den ihr im Beschluss der Kammer vom 18.04.2019 auferlegten Unterlassungsverpflichtungen nicht zuwidergehandelt.

1. Die Kammer geht hierbei jedoch zunächst davon aus, dass die sogenannte „Kerntheorie“ auf die Wortberichterstattung anwendbar ist. Insoweit folgt die Kammer nicht der Auffassung der Schuldnerin, dass aufgrund einer Nichtanwendbarkeit der Kerntheorie in der Wortberichterstattung ein Ordnungsmittel gemäß § 890 ZPO generell nicht verhängt werden könne.

Zu Recht verweist die Schuldnerin insoweit auf die Entscheidung des BGH in NJW 2019, 1142. Dort heißt es in Rn. 19:

„Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, grundsätzlich zu klären, ob und in welchem Umfang die „Kerntheorie“ auf das Recht der Wortberichterstattung übertragbar ist (ablehnend zur Übertragung der „Kerntheorie“ auf die Bildberichterstattung Senat, NJW 2010, 1454 = AfP 2010, 60 Rn. 7; NJW 2009, 2823 = AfP 2009, 406 Rn. 7; NJW 2008, 3138 = AfP 2008, 507 Rn. 7; BGHZ 174, 262 = NJOZ 2008, 4785 Rn. 11 ff.; vgl. zur Wortberichterstattung Senat, Urt. v. 24.7.2018 – VI ZR 330/17, BeckRS 2018, 32622 Rn. 44; BVerfG, Beschl. v. 9.7.1997 – 1 BvR 730/97, BeckRS 1997, 9994 Rn. 10; Wenzel/Burkhardt, Kap. 12 Rn. 158; Meyer in Paschke/Berlit/Meyer, Kap. 40 Rn. 36; Neben, Triviale Personenberichterstattung als Rechtsproblem, 2001, 292 f.; Engels/Stulz-Herrnstadt/Sievers, AfP 2009, 313 [317, 319 f.]).“

Hieraus entnimmt die Kammer jedoch gerade nicht, dass durch jede Veränderung im Text stets ein zuvor ergangener Unterlassungstenor verlassen wird. Das BVerfG hat insoweit ausgeführt (BVerfG, Beschl. v. 09.07.1997 – 1 BvR 730/97, BeckRS 1997, 9994 Rn. 12):

„Das Landgericht und das Oberlandesgericht verstehen als Zuwiderhandlungen im Sinne des § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO solche Äußerungen, die der Verkehr als den untersagten Äußerungen gleichwertig ansieht und bei denen etwaige Abweichungen den Äußerungskern unberührt lassen. Dieses Verständnis schränkt die Meinungsfreiheit nicht übermäßig ein. Würden nur völlig identische Äußerungen die Rechtsfolge des § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO auslösen, könnte die Unterlassungsverpflichtung leicht umgangen werden; ein verhältnismäßiger Ausgleich zwischen dem Persönlichkeitsrecht und der Meinungsfreiheit wäre nicht gewährleistet.“

Auch der EuGH geht davon aus, dass – europarechtlich – eine Verpflichtung zur Entfernung von „sinngleichen“ Äußerungen zulässig ist (EuGH, Urt. v. 03.10.2019 – C-18/18 - Glawischnig-Piesczek/Facebook Ireland, Rn. 45):

„Unter diesen Umständen erscheint eine Verpflichtung wie die oben in den Rn. 41 und 45 beschriebene zum einen, indem sie sich auch auf Informationen sinngleichen Inhalts erstreckt, hinreichend wirksam, um den Schutz der von den diffamierenden Äußerungen betroffenen Person sicherzustellen. Zum anderen wird dieser Schutz nicht durch eine übermäßige Verpflichtung des Hosting-Anbieters gewährleistet, da die Überwachung und das Nachforschen, die sie erfordert, auf die Informationen beschränkt sind, die die in der Verfügung genau bezeichneten Einzelheiten enthalten, und da ihr diffamierender Inhalt sinngleicher Art den Hosting-Anbieter nicht verpflichtet, eine autonome Beurteilung vorzunehmen, so dass er auf automatisierte Techniken und Mittel zur Nachforschung zurückgreifen kann.“

Aus diesen Entscheidungen folgert die Kammer, dass durch eine Wortberichterstattung im Grundsatz – auch in veränderter Form – ein Verstoß gegen einen Unterlassungstenor erfolgen kann (ebenso OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2001, 187; KG Berlin AfP 2007, 582; OLG München AfP 2001, 322; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 24.09.2019 – 2-03 O 35/18; Wenzel/Burkhardt, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 12 Rn. 20, 158 m.w.N.; Paschke/Berlit/Meyer, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 3. Aufl. 2016, Kap. 40 Rn. 36; Schwartmann/Schulenberg, Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht, 2018, Kap. 9 Rn. 175; differenzierend Engels/Stulz-Herrnstadt, AfP 2009, 313). Denn wenn man generell den Untersagungstenor durch – ggf. geringfügige – Veränderungen verlassen könnte, wäre der Betroffene einer Persönlichkeitsrechtsverletzung in weiten Teilen schutzlos gestellt, so dass – wie das BVerfG ausführt – ein verhältnismäßiger Ausgleich der betroffenen Rechtspositionen nicht mehr gewährleistet wäre.

2. Inhaltlich erfasst die Wirkung des Untersagungstenors daher auch solche Änderungen, die den Kern der Verletzungsform unberührt lassen. Ob diese Voraussetzung im Einzelfall erfüllt ist, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, wobei Tatbestand und Gründe der Ausgangsentscheidung einzubeziehen sind (Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 12 Rn. 20, 158 m.w.N.; Paschke/Berlit/Meyer, a.a.O., Kap. 40 Rn. 36). Das BVerfG spricht davon, dass „etwaige Abweichungen den Äußerungskern unberührt lassen“ (BVerfG, Beschl. v. 09.07.1997 – 1 BvR 730/97, BeckRS 1997, 9994 Rn. 12). Der EuGH wiederum versteht als „sinngleiche Informationen“ solche, die eine Aussage vermitteln, deren Inhalt im Wesentlichen unverändert bleibt und daher sehr wenig von dem Inhalt abweicht, der zur Feststellung der Rechtswidrigkeit geführt hat (EuGH, Urt. v. 03.10.2019 – C-18/18 - Glawischnig-Piesczek/Facebook Ireland, Rn. 39). Daher müssten die sinngleichen Informationen spezifische Einzelheiten umfassen, die von demjenigen, der die Verfügung erlassen hat, gebührend identifiziert worden sind, wie den Namen der von der zuvor festgestellten Verletzung betroffenen Person, die Umstände, unter denen diese Verletzung festgestellt wurde, und einen Inhalt, der dem für rechtswidrig erklärten Inhalt sinngleich ist (EuGH, Urt. v. 03.10.2019 – C-18/18 – Glawischnig-Piesczek/Facebook Ireland, Rn. 45). Teilweise wird auch vertreten, dass ein Verstoß anzunehmen sei, sofern die Äußerung nur eine Umgehung des Verbots darstellt (Paschke/Berlit/Meyer, a.a.O., Kap. 40 Rn. 36). Bei unwahren Tatsachenbehauptungen soll der unwahre Informationsgehalt einer Aussage der Kern der tenorierten Äußerung sein (Engels/Stulz-Herrnstadt, AfP 2009, 313, 320).

Nach dem Leitsatz der oben zitierten BGH-Entscheidung soll bei rechtswidrigen Eingriffen in die Privatsphäre durch wahre Tatsachenbehauptungen eine Anwendung der „Kerntheorie“ dergestalt, dass sich ein gerichtliches Unterlassungsgebot auf Äußerungen mit anderem, geringeren Informationsgehalt und geringerer Intensität des Eingriffs erstreckt, nicht in Betracht kommen (BGH NJW 2019, 1142). Der BGH hatte in jenem Verfahren geprüft, ob das Verbot einer identifizierenden Berichterstattung über ein Treffen der dortigen Klägerin, das vom Schutz der Privatsphäre umfasst war, in Anwendung der Kerntheorie auch eine Berichterstattung über das Treffen ohne die Identifizierung der Klägerin erfassen würde (BGH NJW 2019, 1142 Rn. 17). Der BGH sah in diesem Fall bereits keine kerngleiche Berichterstattung, weil die nicht identifizierende Berichterstattung über das Treffen einen anderen, geringeren Informationsgehalt hätte. Auch wäre der Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin geringer, weil ein wesentliches Detail des Treffens nicht preisgegeben würde. Damit würden sich nicht unwesentliche abwägungsrelevante Gesichtspunkte für die Beurteilung, ob ein rechtswidriger Eingriff in die Privatsphäre vorliegt, ändern. Dies gelte auch dann, wenn im Ergebnis eine unzulässige Berichterstattung aufgrund eines weiterhin vorhandenen Eingriffs in die Privatsphäre vorliegen würde (BGH NJW 2019, 1142 Rn. 20).

Nach einer Entscheidung des KG Berlin ist ein kerngleicher Verstoß nicht anzunehmen, wenn sich die Umstände einer Berichterstattung derart ändern, dass sich damit zugleich deren Gesamteindruck bezogen auf den Kern der verbotenen Verletzungshandlung ändert. Über eine derart geänderte Berichterstattung sei nicht bereits bei Erlass der Verbotstenors implizit mitentschieden worden (KG Berlin AfP 2007, 528). Das KG Berlin stellt zudem auf den Anlass für eine Berichterstattung ab (KG Berlin AfP 2007, 528). Gehen deshalb zwei Berichterstattungen auf denselben Anlass zurück, stehen Abweichungen bei der Formulierung der einzelnen, zur Identifizierung geeigneten Merkmale der Person des Betroffenen der Annahme eines kerngleichen Verstoßes nicht entgegen (KG Berlin AfP 2007, 582, 583; vgl. insoweit auch LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 24.09.2019 – 2-03 O 35/18). Allerdings könne ein Unterschied auch in einer Veränderung der Sachlage bestehen, z.B. weil nach einer Verdachtsberichterstattung zwischenzeitig Ermittlungen gegen den Betroffenen aufgenommen worden sind, wenn also neue Verdachtsmomente aufgetreten sind, die bei der ursprünglichen Untersagungsentscheidung noch nicht Grundlage des Verbots sein konnten (KG Berlin AfP 2007, 582, 583).

Weiter kann aber zu berücksichtigen sein, dass demjenigen, bei dem eine gerichtlich bindende Verletzungshandlung festgestellt worden ist, eine Zurückhaltung bei künftiger Berichterstattung abverlangt werden kann (BVerfG, Beschl. v. 09.07.1997 – 1 BvR 730/97, BeckRS 1997, 9994 Rn. 13).

3. In Anwendung dieser Grundsätze liegt ein Verstoß gegen die einstweilige Verfügung durch die veränderte Textfassung gemäß dem Vollstreckungsantrag zu 1. (gestützt auf den Tenor der Unterlassungsverfügung zu 2.) hier nicht vor.

a. Die Kammer hat der Schuldnerin untersagt, unter Bezugnahme auf den Antragsteller zu verbreiten:

2. „(Gegen 0.30 Uhr am 23. Juni 2017 schießt ein Unbekannter dem Trainer in die Kniekehle; in der Halbwelt die letzte Warnung. Doch aufklären, was passiert ist, müssen nun nicht die ... Polizisten, die die Leute vom ... seit Jahrzehnten kennen, sondern die Kollegen in ....) Dort führen sie X, den Gym-Besitzer, als Beschuldigten. Sie verdächtigen ihn, etwas mit dem Schuss auf den Trainer zu tun zu haben. […]. X sei es wohl nicht selbst gewesen, er, der Trainer, vermute aber, dass X dahinterstecke. Mehr haben die Ermittler nicht in der Hand. Sie führen unabhängig von X drei weitere Männer als Beschuldigte.“

wenn dies geschieht wie gemäß dem Artikel in Anlagen AST 2/3, Bl. 15 ff. d.A.).

b. Der Gläubiger wirft der Schuldnerin vor, dass sie gegen den Untersagungstenor zu 2. verstoßen habe, indem sie die Äußerung

„Dort führen sie X, den Gym-Besitzer, als Beschuldigten. Sie verdächtigen ihn, etwas mit dem Schuss auf den Trainer zu tun zu haben. […]. X sei es wohl nicht selbst gewesen, er, der Trainer, vermute aber, dass X dahinterstecke. Mehr haben die Ermittler nicht in der Hand. Sie führen unabhängig von X drei weitere Männer als Beschuldigte.““

lediglich abgeändert habe in

„Dort führen sie insgesamt vier Männer als Beschuldigte, natürlich auch aus dem Boxmilieu, in dem der Trainer den Täter oder seiner Auftraggeber vermutet.“

c. Zunächst ist zu beachten, dass der Gläubiger auch durch die abgeänderte Darstellung erkennbar ist.

An die Erkennbarkeit einer Person werden grundsätzlich keine hohen Anforderungen gestellt. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob alle oder ein erheblicher Teil der Leser oder gar die Durchschnittsleser die gemeinte Person identifizieren können. Vielmehr reicht die Erkennbarkeit im Bekanntenkreis aus (BGH GRUR 1979, 732 – Fußballtor; OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2017, 120 Rn. 44 – Dschihadist; OLG Köln NJW-RR 2019, 106 Rn. 20; Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, § 13 Rn. 53). Ausreichend ist es darüber hinaus, wenn der Betroffene begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass über das Medium persönlichkeitsverletzende Informationen auch an solche Empfänger gelangen, die aufgrund ihrer sonstigen Kenntnisse in der Lage sind, anhand der mitgeteilten individualisierenden Merkmale die Person zu identifizieren, auf die sich die Aussagen beziehen (BVerfG NJW 2004, 3619, 3620; BGH GRUR 2010, 940 Rn. 13 f. – Überwachter Nachbar). Hierbei soll eine Erkennbarkeit nicht bestehen, wenn die zusätzlichen Informationen erst durch eine Internetrecherche ermittelt werden können (OLG Köln NJW-RR 2019, 106 Rn. 21 f.).

In Anwendung dieser Grundsätze geht die Kammer von der Erkennbarkeit des Gläubigers aus. Die Schuldnerin bezeichnet den Gläubiger als „...größe in ...“ im Box-Milieu, ferner als „in ... prominenter Boxer und K“. Der Gläubiger trägt vor, dass er die einzige Person in Hamburg sei, auf die dies zutrifft. Zudem trägt er vor, dass er durch vielfältige Berichterstattung in Hamburg bekannt sei, so dass auch eine Vielzahl von Personen das entsprechende Zusatzwissen („prominenter ... Boxer in ...“) haben dürften, was die Schuldnerin wohl in Abrede stellt (S. 2 ihres Schriftsatzes vom 06.06.2019, Bl. 82 d.A.).

d. Die nunmehr angegriffene Äußerung hat jedoch ein anderes Gepräge und verlässt hierdurch den Kernbereich des tenorierten Verbots. Zum einen ist die Intensität der Rechtsverletzung durch den Verzicht auf die Namensnennung reduziert worden, obwohl der Kläger – mit entsprechendem Zusatzwissen und damit für einen kleineren Kreis – noch identifizierbar sein dürfte (vgl. zur geringeren Intensität beim Verzicht auf die Nennung des Nachnamens LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 15.10.2019 – 2-03 O 398/19). Darüber hinaus ist die nunmehr angegriffene Äußerung auch im Übrigen verändert worden. Im Ursprungsbericht wurde der Verdacht geäußert, dass es der Gläubiger wohl nicht selbst gewesen sei, er aber dahinter stecke. Lediglich im Nachgang wurde darauf hingewiesen, dass es drei weitere Beschuldigte gebe. Im Gegensatz dazu lässt die nunmehr angegriffene Äußerung offen, welche der vier als Beschuldigte geführten Personen wohl hauptsächlich als Täter in Betracht kommen bzw. gegen wen sich der Verdacht des Trainers berichtet.

4. Auch ein Verstoß gegen die einstweilige Verfügung durch die veränderte Textfassung gemäß dem Vollstreckungsantrag zu 2. (gestützt auf den Tenor der Unterlassungsverfügung zu 3. und 6.) liegt nicht vor.

a. Die Kammer hat der Schuldnerin untersagt, unter Bezugnahme auf den Antragsteller zu verbreiten:

3. „X ist in ... auch deshalb bekannt, weil er 20xx die ... heiratete. In dem Mordfall führt die Polizei ihn ausdrücklich nicht als Beschuldigten, ihr fehlen jegliche Beweise.“

6. „Ein deutsches Gericht hat A jüngst verboten zu behaupten, X habe mit dem Mord zu tun. Womöglich geht es nur darum, X wegen seines mutmaßlichen Engagements für die K zu diskreditieren. X bestreitet sämtliche Vorwürfe.“

wenn dies geschieht wie gemäß dem Artikel in Anlagen AST 2/3, Bl. 15 ff. d.A.).

Die beiden Passagen finden sich in der Printfassung (Anlage AST 2, Bl. 15 d.A.) auf der zweiten Seite am Ende der linken bzw. am Anfang der mittleren Spalte (Äußerung zu 3.) sowie im unteren Bereich der rechten Spalte (Äußerung zu 6.). Vor der Äußerung zu 6. heißt es dort:

„Das regierungsnahe türkische Internetportal H schrieb im Sommer: „Hinter dem Mord an dem ... Boxer steckt die K.“ Das Boulevardblatt „...“ schrieb: ‚Der Verdacht erhärtet sich, dass der K-Anhänger X den Befehl gegeben hat.‘“

b. Der Gläubiger wirft der Schuldnerin vor, dass sie gegen den Untersagungstenor zu 3./6. verstoßen habe, indem sie auf der vierten Seite der Anlage ZV 4 (Bl. 69 d.A.) äußert:

„Das regierungsnahe türkische Internetportal H schrieb im Sommer: „Hinter dem Mord an dem ... Boxer steckt die K.“ Ein Boulevardblatt „...“ geht sogar noch weiter und schreibt ausdrücklich, gegen welchen in Hamburg prominenten Boxer und ... sich der Verdacht richten soll. Gegen den Mann wurde in der Türkei jüngst Haftbefehl erlassen, womöglich geht es aber nur darum, ihn wegen seines mutmaßlichen Engagements für die K zu verfolgen und zu diskreditieren. Er bestreitet sämtliche Vorwürfe und in Deutschland wird er von den zuständigen Ermittlungsbehörden ausdrücklich nicht als Beschuldigter geführt.“

c. Auch insoweit geht die Kammer davon aus, dass der Gläubiger im Gesamtkontext der Äußerung weiterhin – jedenfalls für bestimmte Personen – erkennbar ist.

d. Die Äußerung verlässt jedoch den Kernbereich der Verbotsverfügung. Denn auch hier ist zu beachten, dass durch das Weglassen des Namens und die jedenfalls in geringem Umfang veränderte Struktur der Äußerungen „nicht unwesentliche abwägungsrelevante Gesichtspunkte für die Beurteilung, ob ein rechtswidriger Eingriff ... vorliegt“ (BGH NJW 2019, 1142 Rn. 20) verändert werden.

Die Kammer hat hierbei auch berücksichtigt, dass von der Schuldnerin grundsätzlich auch eine besondere Zurückhaltung bei der Weiterverbreitung der angegriffenen Berichterstattung verlangt werden kann.

5. Gleiches gilt für die veränderte Textfassung gemäß dem Vollstreckungsantrag zu 3. (gestützt auf den Tenor der Unterlassungsverfügung zu 5.).

a. Die Kammer hat der Schuldnerin untersagt, unter Bezugnahme auf den Antragsteller zu verbreiten:

5. „Das Boulevardblatt ‘...‘ schrieb: ‘Der Verdacht erhärtet sich, dass der K-Anhänger X den Befehl gegeben hat.“

wenn dies geschieht wie gemäß dem Artikel in Anlagen AST 2/3, Bl. 15 ff. d.A.).

b. Der Gläubiger wirft der Schuldnerin vor, dass sie gegen den Untersagungstenor zu 5. verstoßen habe, indem sie auf der vierten Seite der Anlage ZV 4 (Bl. 69 d.A.) äußerte:

„Das regierungsnahe türkische Internetportal H schrieb im Sommer: „Hinter dem Mord an dem türkischen Boxer steckt die K.“ Ein Boulevardblatt „...“ geht sogar noch weiter und schreibt ausdrücklich, gegen welchen in Hamburg prominenten Boxer und ... sich der Verdacht richten soll. Gegen den Mann wurde in der Türkei jüngst Haftbefehl erlassen, womöglich geht es aber nur darum, ihn wegen seines mutmaßlichen Engagements für die K zu verfolgen und zu diskreditieren. Er bestreitet sämtliche Vorwürfe und in Deutschland wird er von den zuständigen Ermittlungsbehörden ausdrücklich nicht als Beschuldigter geführt.“

c. Auch hier geht die Kammer davon aus, dass durch das Weglassen des Namens des Gläubigers der Kernbereich der Verbotsverfügung verlassen wird.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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