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OLG Frankfurt: Keine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Netflix-Serie "Skylines"

OLG Frankfurt
Beschluss vom 21.11.2019
16 W 56/19


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Netflix-Serie "Skylines" durch die Darstellung einiger Figuren keine Persönlichkeitsrechte realer Personen verletzen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch aus §§ 823 Abs. 1 und 2, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG auf Unterlassung der Verbreitung der Serie „Skylines“ über die Plattform „Netflix“ und anderer Medien hat. Zutreffend und ohne Fehler ist das Gericht der ersten Instanz davon ausgegangen, dass die Verbreitung der Serie durch die Kunstfreiheit der Antragsgegnerin aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützt ist und das Verbreitungsinteresse der Antragsgegnerin das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG und das Unternehmerpersönlichkeitsrecht seines Unternehmens „Firma1“ hier überwiegen. Der vom Landgericht herangezogene rechtliche Beurteilungsrahmen für die zu vollziehende Interessenabwägung ist zutreffend den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu ausgeformten Grundsätzen entnommen (vgl. BVerfGE 30, 173 ff. = NJW 1971, S. 1645 ff. - „Mephisto“; BVerfGE 119, 1 ff. - „Esra“). Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidung des Landgerichts Bezug. Auch die danach vom Landgericht vorgenommene Abwägung aller Gesamtumstände würdigt alle Umstände vollständig und ist ohne Fehler. Der Senat schließt sich der Bewertung der Kammer des Landgerichts an, dass die künstlerische Gestaltung des Lebensläufe von „Jinn“ und „Kalifa“ und der Geschäftstätigkeit der Firma „Firma1“ der Serie durch deren Ein- und Unterordnung in den Gesamtorganismus der Filmserie in einer Weise verselbständigt und in der Darstellung ausreichend künstlerisch transzendiert ist, dass das Individuelle, Persönlich-Intime zugunsten des Allgemeinen, Zeichenhaften der Figuren „Jinn“ und „Kalifa“ und der Firma „Firma1“ genügend objektiviert erscheint (vgl. dazu: BVerfG Entscheidung vom 24. Februar 1971, 1 BvR 435/68, - „Mephisto“ -Rn 68, juris; BVerfG - Urteil vom 13. Juni 2007, 1 BvR 1783/05 -„Esra“, Rn 83, juris). Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug und macht diese sich zu Eigen.

Die vom Antragsteller in der Beschwerde geltend gemachten und im Wesentlichen bereits im Antrag angeführten Argumente, führen zu keiner anderen Beurteilung. Der Senat folgt dem Antragsteller nicht in der Bewertung, wonach die von ihm hervorgehobenen Anknüpfungspunkte der Serie an Umstände aus seinem eigenen Werdegang sich hier in einer Weise verdichten, dass Kunstbild und Urbild der der Figuren nicht mehr voneinander unterscheidbar wären. Zwar bestehen offensichtliche Übereinstimmungen zwischen seinem Werdegang als Künstler und dem der Serienprotagonisten „Jinn“ und „Kalifa“. Diese Übereinstimmungen sind aber nicht von einem solchen Gewicht, dass hierdurch für den Durchschnittsbetrachter der Unterschied zwischen Fiktion und Wirklichkeit aufgehoben und auf diese Weise die Eigenschaften der dargestellten Personen gerade dem Antragsteller oder dessen Unternehmen zugeschrieben werden. Es liegen zu wenige konkrete Übereinstimmungen der Lebensläufe vor, um den Antragsteller erkennbar werden zu lassen. Denn es trifft zu, dass sich in der Musikbranche Künstlerkarrieren eher häufig genauso entwickeln, wie dies im Werdegang des „Jinn“ in der Serie erzählt wird. Dabei ist der Umstand, dass ein über viele Jahre nicht der breiten Öffentlichkeit bekannter Musiker eines Tages von einem berühmten Plattenlabel „entdeckt“ wird und dort - unter Zurücklassung von Musikerkollegen und Freunden - unter Vertrag genommen und auf diese Weise erfolgreich wird, noch kein besonders herausgehobenes Merkmal, das für den Zuschauer deutlich auf die Person des Antragstellers verweisen würde und die Vermutung der Fiktionalität des Filmgeschehens aufheben kann. Denn über diese wenigen, in Künstlerkarrieren typischerweise vorkommenden Umstände hinaus, bestehen keine wesentlichen Übereinstimmungen mit der Biographie des Antragstellers. So finden zahlreiche weitere Einzelheiten der Handlung, wie zum Beispiel die geschilderte Liebesgeschichte zwischen der Schwester der Filmfigur „Jinn“ und dem früheren Partner „Momo“, keine Entsprechung im Leben des Antragstellers. Soweit der Antragsteller erneut geltend gemacht hat, die in der Serie benutzte Musik weise stilistisch eindeutig auf ihn hin, vermag der Senat nach Anhören der vorgelegten Musikausschnitte keine den Antragsteller besonders kennzeichnende Ähnlichkeit zu entdecken. Kompositionsweise und Akkordfolgen und die benutzten „Beats“ des Songs „Titel12“ der Serie sind nicht derart prägend oder von besonderer Schöpfungshöhe, dass dies den Musikstil des Antragstellers erkennen lässt. Ob daneben die Nutzung sog. „Live Beats“ im Bereich des Hip-Hop gerade vom Antragsteller erfunden sein mag, wird von diesem weder näher belegt noch in der für ein einstweiliges Verfügungsverfahren nach § 294 Abs. 1 ZPO gebotenen Form glaubhaft gemacht. Allein in der elektronischen Erzeugung von sog. „Beats“, wie in dem vom Antragsteller vorgelegten Beispiel gezeigt, lässt jedenfalls keinen neuen originellen Musikstil erkennen, für den gerade der Antragsteller steht. Zwar geht auch der Senat davon aus, dass die äußere Erscheinung des jungen „Jinn“ in Kopfform und Gesichtszügen gewisse Ähnlichkeit mit dem vom Antragsteller vorgelegten ihn zeigenden Foto (vgl. Anlage ASt 42) hat. Diese sind aber nicht so markant, dass hierdurch der Zuschauer eindeutig den Antragsteller identifizieren und als im Film tatsächlich porträtierte Person erkennen wird. Schließlich tritt hinzu, dass in der Serie gerade die Lebensläufe von „Kalifa“ und „Jinn“ als eigene Personen geschildert werden, die zeitgleich auftreten und miteinander agieren. Jinn wird dabei von Kalifa entdeckt und unter Vertrag seiner eigenen Firma genommen. Jinn selbst hat dabei keine eigene Firma.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers handelt es sich bei der Serie „Skylines“ der Antragsgegnerin auch nicht um ein sog. „Dokudrama“, sondern ersichtlich um eine rein fiktionale Serie, die in Darstellungsform und der Erzählweise den für fiktionale Serien typischen Gestaltungsprinzipien folgt. Nichts weist darauf hin, dass der Zuschauer dies als Dokudrama auffassen könnte. Es gibt keine Rahmenhandlung oder andere Merkmale, wie begleitende Kommentare, Interviews, Bildunterschriften, Bezüge zum Zeitgeschehen oder andere Elemente, die irgendeinen Bezug zu einem realen Geschehen erkennen lassen.

Auch das Argument des Antragstellers, durch die Übernahme der Bezeichnung seines Plattenlabels „Firma1“ als Name der in der Serie im Mittelpunkt stehenden Plattenfirma „Firma1“ und der Wahl der Stadt1 als Handlungsort ändert hieran in der Gesamtbewertung nichts. Zwar ist es richtig, dass mit der identischen Namensgebung in den Verkehrskreisen, in denen der Antragsteller mit seinen Musikproduktionen bekannt ist, eine direkte Verbindung zwischen Antragssteller und der Serie hergestellt wird. Allerdings ist der Senat der Ansicht, dass trotz der Namensübereinstimmung der Zuschauer keine Übertragung der geschilderten Gegebenheiten und Eigenschaften von Protagonisten und deren Geschäftsgebaren auf den Antragssteller und seinem Musiklabel vornehmen wird. Die Vermutung der Fiktionalität wird trotz der Namensübereinstimmung nicht aufgehoben. Denn die Handlungsweisen von „Kalifa“ und der anderen Verantwortlichen der Firma „Firma1“ der Serie sind in so hohem Maß von Gewaltexzessen, extremer Brutalität und schwerwiegenden Verbrechen und kriminellen Handlungen geprägt, dass der durchschnittliche Zuschauer hierin eine in Filmwerken dieses Genres üblicherweise vorkommende, filmische Übertreibung und Überzeichnung erkennt, mit der ausschließlich fiktionale Spannung erzeugt und das Interesse von Menschen, die sich im Film gerne solche, von exzessiver Gewalt geprägten Szenen anschauen, geweckt werden soll. Es bleibt dem Zuschauer aufgrund der gewählten filmischen Mittel (Schnittfolgen, Musikunterlegung, Licht- und Kameraführung) jederzeit bewusst, dass hier nicht der Werdegang und die Geschäftspraktiken einer in Stadt1 tatsächlich ansässigen Plattenfirma gleichen Namens nacherzählt wird, sondern die Figuren fiktionalen typisierenden Charakter haben. Hinzu kommt, dass auch die Stadt1 mit ihren Eigenschaften durch die Lichtführung und Auswahl der Szenen deutlich überzeichnet wird, wobei hier die allgemeinen Merkmale eines durch die Begehung von Verbrechen geprägten Milieus typisierend hervorgehoben werden. Eine Rückkopplung auf das reale Geschehen erfolgt bei dem Zuschauer dabei nicht.

Soweit der Antragsteller noch die Äußerungen der Pressesprecherin als unangemessen gerügt hat, ist nicht ersichtlich, welcher Bezug zwischen dieser Äußerung und der Entscheidungsfindung der Kammer bestehen kann.

2. Dem Antragsteller steht gegen die Verbreitung der Serie im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens im Ergebnis auch kein Unterlassungsanspruch aus dem Recht an einem Unternehmenskennzeichen nach §§ 5 Abs. 1, 2, 15 Abs. 2 MarkenG oder aus dem Namensrecht nach § 12 BGB zu.

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin besteht für den Begriff „Firma1“ zugunsten des Antragstellers zwar ein Unternehmenskennzeichenschutz nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG und ferner auch Titelschutz nach § 5 Abs. 3 MarkenG, da er hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass er den Begriff „Firma1“ zum einen zur Bezeichnung verschiedener Tonwerke titelmäßig und zur Bezeichnung seines Musiklabels seit 2005 geschäftsmäßig benutzt hat. Denn die Eintragung einer Firma ins Handelsregister, ein besonderer Umfang des Geschäftsbetriebes oder eine besondere Marktdurchsetzung der hiermit bezeichneten Musikwerke oder des Geschäftsbetriebes ist für das Bestehen von Schutzrechten nach § 5 Abs. 1, 2 und 3 MarkenG nicht erforderlich. Es genügt, dass die Bezeichnung „Firma1“ entweder für ein Unternehmens als Ganzes oder einen bestimmten Geschäftsbetrieb charakterisierend und für den angesprochenen Personenkreis hinreichend kennzeichnungskräftig ist und so tatsächlich benutzt wird (vgl. zum Ganzen: Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl. 2010, ( § 5, Rn. 27 und 29). Das ist hier der Fall. Denn jedenfalls steht fest, dass der Antragsteller unter der Bezeichnung „Firma1“ bei der Gesellschaft für die Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten registriert ist und mit dieser bereits seit 2006 ein Wahrnehmungsvertrag besteht. Die Bezeichnung wird ferner in diesem Zusammenhang jedenfalls seit 2005 als Sammelbezeichnung für Musikwerke des Musiklabels des Antragstellers benutzt, was sich aus den hierzu vorgelegten Anlagen ASt 20, 22, 23, 24 und ASt 35 und ferner den Berichterstattungen aus dem Jahr 2008 und 2005 über diese Musikveröffentlichungen unter dieser Bezeichnung ergibt (ASt 44, Ast 35 und 37). Die Bezeichnung „Firma1“ wurde jedenfalls in den angesprochenen Verkehrskreisen der Tonträgerindustrie bereits 2005 und 2006 als Hinweis auf die Musiktitel des Antragstellers angesehen. Diesen tatsächlichen Umständen ist die Antragsgegnerin in ihrer Schutzschrift auch nicht hinreichend detailreich entgegengetreten. Sie hat lediglich argumentiert, die Internetdomain www.(firma1).de sei für den Antragssteller noch nicht in dieser Zeit registriert gewesen, er sei lediglich unter dem Label „F“ und seinem Künstlernamen „A“ aufgetreten. Ferner ist es unerheblich, dass die Bezeichnung „Firma1“ auch rein beschreibende Elemente enthält, da dies dem Kennzeichenschutz nicht entgegensteht (BGH NJW 2001, 210 (212) „Windsurfing Chiemsee“). Denn jedenfalls ergibt sich aus dem E-Mailschreiben der GVL vom 24. Juli 2019 (ASt 14), dass mit dem Antragsteller dort seit 15. Juni 2006 ein Wahrnehmungsvertrag i.S. des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (UrhWahrnG, aufgehoben am 31.05.2016) bestand und damit diesem als Tonträgerhersteller einzelne Musikwerke für die Abrechnung von Leistungsschutzrechten nach §§ 85, 86 UrhG und ggf. auch nach § 72 UrhG im Geschäftsverkehr unterscheidungskräftig zugeordnet werden.

b) Allerdings fehlt es für die Geltendmachung derartiger Ansprüche an der für die im einstweiligen Rechtsschutz für den Erlass einer Verbotsverfügung erforderlichen Dringlichkeit i.S. des §§ 940, 917 Abs. 1 ZPO (Verfügungsanspruch). Denn der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren den Vortrag der Antragsgegnerin nicht bestritten, dass er von den Werbemaßnahmen und der Berichterstattung zur Serie ab Oktober 2018, jedenfalls aber im Zeitpunkt der Beantragung der Marken „Skylines“ und „Skyline Records“ am 23. Januar 2019 Kenntnis erlangt hat. Hiervon war vorliegend auszugehen. Soweit er in diesem Zusammenhang noch argumentiert, er habe erst den Inhalt der Serie vollständig würdigen müssen, um Rechtsverletzungen zu prüfen, verfängt dies für die Geltendmachung von Unternehmenskennzeichen- und Werktitelrechten nicht. Denn aus den von der Antragstellerin vorgelegten Beispielen aus der Presseberichterstattung hierzu ergibt sich bereits, dass in der angegriffenen Serie die Bezeichnung „Firma1“ als Unternehmenskennzeichen für ein Tonträgerunternehmen benutzt werden soll und ferner dass das Wort „Skylines“ jedenfalls als Titel eines Filmwerks benutzt werden wird. Diese Kenntnis wäre aber zur Geltendmachung unternehmenskennzeichen- und titelschutzrechtlicher Ansprüche bereits im Jahr 2018 ausreichend gewesen. Ob und wie der Antragsteller dabei den Hinweis des Gerichts verstehen durfte, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



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