BGH: Sportwett-Terminals sind keine Geldspielgeräte nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV - § 21 Abs. 2 GlüStV gilt nicht analog für Vermittlung von Sportwetten in Gaststätten
BGH
Urteil vom 07.11.2019
I ZR 42/19
Sportwetten in Gaststätten
SpielV § 3 Abs. 1 Satz 1; GlüStV § 21 Abs. 2
Der BGH hat entschieden, dass Sportwett-Terminals keine Geldspielgeräte nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV sind. Ferner hat der BGH entschieden, dass § 21 Abs. 2 GlüStV nicht analog für Vermittlung von Sportwetten in Gaststätten gilt.
Leitsätze des BGH:
a) Sportwett-Terminals sind keine Geldspielgeräte im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV.
b) Die Vorschrift des § 21 Abs. 2 GlüStV ist nicht entsprechend auf die Vermittlung von Sportwetten in Gaststätten anzuwenden.
BGH, Urteil vom 7. November 2019 - I ZR 42/19 - OLG München - LG Kempten
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 07.11.2019
I ZR 42/19
Sportwetten in Gaststätten
SpielV § 3 Abs. 1 Satz 1; GlüStV § 21 Abs. 2
Der BGH hat entschieden, dass Sportwett-Terminals keine Geldspielgeräte nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV sind. Ferner hat der BGH entschieden, dass § 21 Abs. 2 GlüStV nicht analog für Vermittlung von Sportwetten in Gaststätten gilt.
Leitsätze des BGH:
a) Sportwett-Terminals sind keine Geldspielgeräte im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV.
b) Die Vorschrift des § 21 Abs. 2 GlüStV ist nicht entsprechend auf die Vermittlung von Sportwetten in Gaststätten anzuwenden.
BGH, Urteil vom 7. November 2019 - I ZR 42/19 - OLG München - LG Kempten
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