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VG Mainz: Keine einstweilige Anordnung mit Ziel der Wiederaufnahme und Fortsetzung eines Beschwerdeverfahrens nach Art. 77 DSGVO zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche

VG Mainz
Beschluss vom 29.08.2019
1 L 605/19.MZ


Das VG Mainz hat in diesem Fall den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Wiederaufnahme und Fortsetzung eines Beschwerdeverfahrens nach Art. 77 DSGVO zur Vorbereitung der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

I. Es bestehen bereits Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags.

Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz – BDSG – eröffnet. Das Verwaltungsgericht Mainz ist zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich hier entweder aus § 52 Nr. 5, Nr. 3 Sätze 3 und 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – oder aus der spezielleren Regelung des § 20 Abs. 3 BDSG (so z.B. Neun/Lubitzsch, BB 2017, 2563 (2564); Pötters/Werkmeister, DS-GVO, 2. Aufl. (2018), Art. 78 Rn. 19). Nach § 52 Nr. 5, Nr. 3 Sätze 3 und 5 VwGO ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz hat. Entsprechend der Regelung in § 52 Nr. 3 Satz 3 VwGO, der auch bei Verpflichtungsklagen Anwendung findet (vgl. W.-R. Schenke, VwGO, 24. Aufl. (2018), § 52 Rn. 12, VG Würzburg, Urteil vom 18. März 2010 – W 1 K 09.1244 –, juris, Rn. 14 f.; ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Mai 2011 – 6 K 4205/10 –, juris, Rn. 19), fehlt es der Antragstellerin an einem Sitz oder Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners, denn sie gibt an in Spanien zu wohnen. Auch nach § 20 Abs. 3 BDSG ist hier das Verwaltungsgericht Mainz als das Gericht, in dessen Bezirk der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit – LfDI – als Aufsichtsbehörde seinen Sitz hat, örtlich zuständig.

Der Antrag der Antragstellerin, der auf eine Fortsetzung des Verfahrens gerichtet ist, ist statthaft gemäß § 123 Abs. 1 VwGO. Da hier die Fortsetzung des Verfahrens Antragsziel ist, könnte die besondere Form der Untätigkeitsklage nach Art. 78 Abs. 2 DSGVO statthaft sein. Danach kann ein gerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt werden, wenn sich die Aufsichtsbehörde nicht mit einer Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der nach Art. 77 DSGVO erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat. Allerdings hat der LfDI als Aufsichtsbehörde hier das Verfahren bereits durch einen rechtsverbindlichen Beschluss, der auch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, abgeschlossen. Spezieller und damit vorrangig ist vorliegend der gerichtliche Rechtsbehelf gegen die Abschlussverfügung des LfDI nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO. Der Antrag ist hier allerdings nicht nur auf die Aufhebung eines Verwaltungsakts bzw. die Anfechtung eines rechtsverbindlichen Beschlusses der Aufsichtsbehörde gerichtet, sondern zumindest auch auf ein Tätigwerden des Antragsgegners. Art. 78 Abs. 1 DSGVO ist aber nicht nur auf Anfechtungsklagen gegen die rechtsverbindlichen Beschlüsse (in der Regel Verwaltungsakte) der Aufsichtsbehörde beschränkt, sondern umfasst darüber hinaus auch Verpflichtungs- und Leistungsklagen zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes für die betroffene Person (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG –), was sich auch aus dem unionsrechtlichen Grundsatz des effet utile (Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union – EUV –) folgern lässt (vgl. auch Mundil, in: BeckOK DatenschutzR, 28. Ed. (2017), DS-GVO, Art. 78 Rn. 7).

Es ist vorliegend bereits fraglich, ob die Antragstellerin ein Rechtsschutzbedürfnis auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung hat. Dies kann aber im Ergebnis offenbleiben, da ihr Antrag jedenfalls unbegründet ist (dazu II.). Das Rechtsschutzbedürfnis kann fehlen, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung für den Antragsteller offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (vgl. nur W.-R. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. (2016), Vorb. § 40 Rn. 38). Dies könnte hier der Fall sein, da die Antragstellerin mit dem von ihr gestellten Antrag (nur) eine Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens erzielen könnte, dessen Ausgang aber offen wäre. Die von der Antragstellerin eigentlich begehrte Auskunft würde sie bei einem Erfolg des Antrags auf Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nicht – jedenfalls nicht unmittelbar und nicht mit Gewissheit – erhalten. Der Antragsgegner selbst kann die begehrte Auskunft nicht erteilen, da er über sie nicht verfügt. Der Umfang der – gerichtlich gegebenenfalls durchsetzbaren – Pflichten der Auskunftsbehörde ist umstritten: So wird die Auffassung vertreten, dass von der Aufsichtsbehörde gemäß Art. 77 Abs. 1 DSGVO und Art. 57 Abs. 1 lit. f) DSGVO nur eine Bearbeitung der Beschwerde bzw. eine zeitnahe Unterrichtung über den Stand und das Ergebnis der Untersuchungen verlangt werden kann, andererseits gibt es aber auch die Rechtsmeinung, dass die Aufsichtsbehörde zu konkreten Maßnahmen verpflichtet werden kann (vgl. zum Meinungsstand Neun/Lubitzsch, BB 2017, 2563 (2564)). Es spricht nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nach Auffassung der Kammer einiges dafür, dass der Aufsichtsbehörde ein (weiter) Ermessensspielraum zusteht, ob und welche Maßnahmen sie ergreift, um einen etwaigen Verstoß gegen die DSGVO festzustellen oder einen Auskunftsanspruch des Beschwerdeführers durchzusetzen (so auch SG Frankfurt (Oder), Gerichtsbescheid vom 8. Mai 2019 – S 49 SF 8/19 – openjur; Nemitz, in: Ehmann/Selmayr, DSGVO, 2. Aufl. (2018), Art. 77, Rn. 17; Pötters/Werkmeister, in: Gola, DS-GVO, Art. 77 Rn. 7). Danach kann eine betroffene Person nur Ermessensfehler rügen. Hier begehrt die Antragstellerin aber nicht den Erlass einer ermessensfehlerfreien Entscheidung und etwa einen Anspruch auf behördliches Einschreiten des Antragsgegners gegen die B. GmbH, sondern sie hat nur eine Fortsetzung des Verfahrens beantragt, die ihr keinen unmittelbaren Vorteil bringen kann.

II. Nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann das Verwaltungsgericht einstweilige Anordnungen in Bezug auf den Streitgegenstand oder zur Regelung eines vorläufigen Zustandes hinsichtlich eines streitigen Rechtsverhältnisses treffen, wenn entweder die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO), oder wenn die Regelung notwendig ist, um vom Antragsteller wesentliche Nachteile abzuwenden (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der durch die begehrte einstweilige Anordnung vorläufig zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) müssen jeweils glaubhaft gemacht worden sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –). Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist dabei grundsätzlich unzulässig. Sie kommt mit Blick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG – nur dann in Betracht, wenn ansonsten kein effektiver Rechtsschutz gewährt werden kann.

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die begehrte einstweilige Anordnung nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu erlassen. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund (1.) nicht glaubhaft gemacht. Es kann damit offenbleiben, ob ein Anordnungsanspruch besteht (2.).

1. Es liegt bereits kein Anordnungsgrund vor, da die Antragstellerin schon nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass ihr ein Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist.

Die Antragstellerin hat vorgetragen, sie führe einen Rechtsstreit mit ihrem früheren Anwalt, der sie gegen die B. GmbH vertreten habe. Der Anwalt sei später als Zeuge von der B. GmbH angeboten worden, was dafür spreche, dass er einen Geheimnisverrat begangen habe. Um dies feststellen zu können, benötige sie nunmehr die Auskunft von der B. GmbH. Ansonsten würden „erste“ Ansprüche zum 31. Dezember 2019 verjähren.

Dieser Vortrag der Antragstellerin genügt nicht den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Die von der Antragstellerin überreichte Anlage SWM 15, die einen Auszug aus einem Schriftsatz der B. GmbH aus einem anderen, nicht näher bezeichneten Gerichtsverfahren enthält, gibt allein die Behauptung der B. GmbH wieder, dass diese vom früheren Anwalt der Antragstellerin bestimmte Informationen erhalten habe, die eine „Briefkastenfirma“ der Antragstellerin in Spanien belegten. Es bleibt gleichwohl unklar und ist von der Antragstellerin nicht ansatzweise substantiiert worden, welche konkreten Ansprüche die Antragstellerin gegen ihren früheren Prozessbevollmächtigten geltend macht oder geltend machen möchte, welche Pflichtverletzungen sie ihm vorwirft, ob und welcher Schaden ersetzt werden soll und aufgrund welcher Vorschriften diese etwaigen zivilrechtlichen Ansprüche ihrer Auffassung nach bis Ende des Jahres 2019 verjähren.

Insofern ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der Verjährungseintritt gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – durch Klageerhebung gehemmt werden kann. Dies hat gemäß § 209 BGB zur Folge, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt wird, nicht in die Verjährung einberechnet wird. Für die Klageerhebung reicht es aus, dass sie den gemäß § 253 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO – notwendigen Inhalt aufweist, also insbesondere die Parteien und das Gericht bezeichnet sowie den Klagegegenstand, den Klagegrund und einen bestimmten Klageantrag enthält. Weiterhin muss die Klage schlüssig sein. Mit einem schlüssigen Tatsachenvortrag wird der Darlegungslast grundsätzlich bereits genügt. Nicht erforderlich ist es hingegen, dass bereits mit der Klageerhebung Beweismittel vorgelegt werden. Diese werden schließlich in der Regel nur dann erforderlich, wenn die Gegenpartei den Vortrag des Klägers bestreitet und der Kläger auch die Beweislast trägt (vgl. etwa Saenger, ZPO, 8. Aufl. (2019), § 253 Rn. 12, beck-online). Die von der Antragstellerin angeführte, vorgeblich drohende Verjährung etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche ließe sich somit durch eine Klageerhebung hemmen, ohne dass im Zeitpunkt der Klageerhebung die von der Antragstellerin gegenüber der B. GmbH beanspruchten Auskünfte zur Substantiierung ihrer zivilrechtlichen Klage bereits vorliegen.

Aus der von der Antragstellerin vorgebrachten Anlage SWM 15 ergibt sich ferner, dass – nach dem genannten Aktenzeichen zu schließen – im Jahr 2016 gegen den vormaligen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bereits ein Gerichtsverfahren beim Landgericht D. anhängig gemacht wurde. Ob und wie dieses Verfahren bereits abgeschlossen ist, ob eine etwaige Verjährung etwaiger Ansprüche nun überhaupt noch eintreten kann oder derzeit noch weitere Gerichtsprozesse anhängig sind, hätte die Antragstellerin ebenfalls näher darlegen müssen, um den Anordnungsgrund ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung glaubhaft zu machen.

Es sind damit keinerlei Gründe ersichtlich, aufgrund derer es der Antragstellerin nicht zugemutet werden könnte, den Ausgang des Hauptsachverfahrens abzuwarten.

2. Wegen des Fehlens eines Anordnungsgrundes kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen, ob die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch geltend gemacht hat. Es kann daher insbesondere offenbleiben und dem Hauptsacheverfahren vorbehalten werden, welche Pflichten die nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO angerufene und mit einer Beschwerde befasste Aufsichtsbehörde hat, ob ein (weiter) Ermessensspielraum besteht oder ob sie zum Erlass bestimmter Maßnahmen verpflichtet ist bzw. verpflichtet werden kann. Nicht zu entscheiden ist somit auch, wie weitgehend das Auskunftsrecht betroffener Personen nach Art. 15 DSGVO ist, insbesondere ob und wie das Auskunftsrecht beschränkt werden kann und inwieweit sich die B. GmbH auf etwaige solcher Ausnahmen vom Auskunftsrecht der Antragstellerin berufen kann (vgl. zu Reichweite und Ausnahmen etwa Franck, in: Gola, DS-GVO, 2. Aufl. (2018), Art. 15, Rn. 5 ff., 33 ff.).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




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