BGH: Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG wenn Gericht den Sinn des Vortrags einer Partei nicht wahrnimmt
BGH
Beschluss vom 21.01.2020
VI ZR 165/19
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 9
Der BGH hat entschieden, dass eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG vorliegt, wenn das Gericht den Sinn des Vortrags einer Partei nicht wahrnimmt.
Leitsatz des BGH:
Zu der Verletzung rechtlichen Gehörs durch eine allenfalls den äußeren Wortlaut, nicht aber den Sinn des Vortrags einer Partei erfassenden Wahrnehmung durch das Gericht.
BGH, Beschluss vom 21. Januar 2020 - VI ZR 165/19 - KG Berlin- LG Berlin
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 21.01.2020
VI ZR 165/19
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 9
Der BGH hat entschieden, dass eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG vorliegt, wenn das Gericht den Sinn des Vortrags einer Partei nicht wahrnimmt.
Leitsatz des BGH:
Zu der Verletzung rechtlichen Gehörs durch eine allenfalls den äußeren Wortlaut, nicht aber den Sinn des Vortrags einer Partei erfassenden Wahrnehmung durch das Gericht.
BGH, Beschluss vom 21. Januar 2020 - VI ZR 165/19 - KG Berlin- LG Berlin
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