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LG Köln: Zur Frage wann eine bekannte Marke im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG vorliegt - Knochenmuster auf einer Schuhsohle

LG Köln
Urteil vom 03.12.2019
31 O 318/15


Aus den Entscheidungsgründen:

In Bezug auf einen auf § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gestützten Anspruch ist dies bereits darin begründet, dass es sich bei der Klagemarke nicht um eine bekannte Marke im Sinne der Norm handelt. Hiervon ist nämlich nur dann auszugehen, wenn einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, dass die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen sind (vgl. BGH, GRUR 2015, 1114/1115 – „Springender Pudel“).

Der erforderliche Bekanntheitsgrad, für den sich feste Prozentsätze nicht angeben lassen, ist anhand aller relevanten Umstände, wie des Marktanteils der Marke, der Intensität, der geografischen Ausdehnung und der Dauer ihrer Benutzung sowie des Umfangs der zu ihrer Förderung getätigten Investitionen zu bestimmen, was eine Heranziehung demoskopischer Umfragen indes nicht ausschließt (vgl. OLG Köln, Urt. 11.04.2014, 6 U 230/12 – „Haribo-Goldbär/Lindt-Teddy“; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., [2010], § 14 Rn. 1333; Hacker, a.a.O., § 14 Rn. 359 ff.).

Nach den vorstehenden Maßstäben lässt sich die notwendige Bekanntheit der Klagemarke nicht feststellen. Denn der Umstand, dass der Marke C eine hohe Bekanntheit zu Eigen sein mag, lässt keine Rückschlüsse auf eine Bekanntheit der zugunsten der Klägerin eingetragenen Bildmarke mit einer Abbildung des Knochenmusters zu. Gleiches gilt für eine etwaige Bekanntheit des von der Klägerin genutzten Knochenmusters zur Gestaltung von Sohlen. Dass die Klägerin das Knochenmuster konkret in der eingetragenen, quadratischen, ausschnittsweisen Form in einem Umfang genutzt hätte, dass dieses Zeichen einem bedeutenden Teil des Publikums als Herkunftszeichen für hierunter vertriebene Schuhe bzw. Sandalen bekannt wäre, vermag die Kammer – auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgetragenen Werbemaßnahmen in jüngeren Jahren sowie der vorgelegten demoskopischen Gutachten – nicht zu erkennen. Gegenstand des Gutachtens des Instituts Q Rechtsforschung GmbH (Anl. K26, Bl. 257 ff. d.A.) war eine Schuhsohle mit Knochenmuster, nicht die klägerische Bildmarke. Auch aus den Gutachten des Instituts für Demoskopie Z von April bzw. April/Mai 2018 (Anl. K28, Bl. 491 ff./499 d.A. sowie Anl. K29, Bl. 516 ff. /523 d.A.) folgt lediglich ein Bekanntheitsgrad von 37% bzw. 35% in Bezug auf das „Muster“, wobei dem jeweiligen Befragten überlassen bleibt, ob er hierunter das quadratische Bildzeichen versteht, oder vielmehr – was nach Auffassung der Kammer aufgrund der gewählten Formulierung „Muster“ anstatt „Zeichen“ näher liegt – das darin abgebildete Knochenmuster. Die so ermittelte Bekanntheit bezieht sich demnach nicht auf die Funktion als Produktkennzeichen. Zudem erscheint die Fragestellung in Tabelle 1 leitend, weil in ihr bereits vorgegeben ist, dass das Zeichen nicht nur im Zusammenhang mit Schuhen, sondern mit Schuhsohlen stehe. Auch die langjährige Marktpräsenz der Klägerin vermag die Annahme einer Bekanntheit der Klagemarke nicht zu begründen, da sich die in diesem Zusammenhang vorgetragenen Umstände in erster Linie auf die vertriebenen Schuhwaren insgesamt beziehen und spezifische Rückschlüsse auf die eingetragene Bildmarke nicht zulassen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




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