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EuGH: Vermietung von mit Autoradio ausgestatteten Fahrzeugen ist keine öffentliche Wiedergabe und Autovermieter muss keine Gebühr an Verwertungsgesellschaft zahlen

EuGH
Urteil vom 02.04.2020
C-753/18
Föreningen Svenska Tonsättares Internationella Musikbyrå u.p.a. (Stim), Svenska artisters och musikers intresseorganisation ek. för. (SAMI) gegen Fleetmanager Sweden AB,Nordisk Biluthyrning AB


Der EuGH ha entschieden, dass die Vermietung von mit einem Autoradio ausgestatteten Fahrzeugen keine öffentliche Wiedergabe ist und vom Autovermieter somit keine Gebühr an Verwertungsgesellschaften zu zahlen ist.

Tenor der Entscheidung:

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums sind dahin auszulegen, dass die Vermietung von mit einem Radioempfangsgerät ausgestatteten Fahrzeugen keine öffentliche Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmungen darstellt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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