BVerwG: Schutz von Geschäftsgeheimnissen umfasst auch Verhinderung des Zugangs zu äußeren Dateimerkmalen wie Dateiname, Dateiendung, Dateityp und Dateigröße aus denen sich ein Geschäftsgeheimnis
BVerwG
Beschluss vom 05.03.2020
20 F 3.19
Das BVerwG hat entschieden, dass der Schutz von Geschäftsgeheimnissen auch die Verhinderung des Zugangs zu äußeren Dateimerkmalen wie Dateiname, Dateiendung, Dateityp und Dateigröße umfasst, aus denen sich ein Geschäftsgeheimnis ableiten lässt.
Leitsatz:
Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen umfasst nicht nur das Verbot des unbefugten Zugriffs auf den Inhalt von Dateien, die das Geschäftsgeheimnis enthalten, sondern auch bereits die Verhinderung des Zugangs zu äußeren Merkmalen von Dateien (wie Dateiname, Dateiendung, Dateityp, Dateigröße), aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 05.03.2020
20 F 3.19
Das BVerwG hat entschieden, dass der Schutz von Geschäftsgeheimnissen auch die Verhinderung des Zugangs zu äußeren Dateimerkmalen wie Dateiname, Dateiendung, Dateityp und Dateigröße umfasst, aus denen sich ein Geschäftsgeheimnis ableiten lässt.
Leitsatz:
Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen umfasst nicht nur das Verbot des unbefugten Zugriffs auf den Inhalt von Dateien, die das Geschäftsgeheimnis enthalten, sondern auch bereits die Verhinderung des Zugangs zu äußeren Merkmalen von Dateien (wie Dateiname, Dateiendung, Dateityp, Dateigröße), aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt.
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