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LG München: Kosten für Abschlussschreiben nach einer einstweiligen Verfügung sind nicht erstattungsfähig wenn Gegenseite zuvor erklärt hat keine Abschlusserklärung abgeben zu wollen

LG München I
Urteil vom 10.03.2020
33 O 10414/18


Das LG München hat entschieden, dass die Kosten für ein Abschlussschreiben nach einer einstweiligen Verfügung dann nicht zu erstatten sind, wenn die Gegenseite zuvor erklärt hat, keine Abschlusserklärung abgeben zu wollen.