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LG Mosbach: Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO umfasst gemäß Art. 15 Abs. 1 g DSGVO auch Pflicht zur Auskunft über Herkunft der Daten

LG Mosbach
Beschluss vom 27.01.2020
5 T 4/20


Das LG Mosbach hat in Einklang mit dem Worlaut von Art. 15 Abs. 1 g DSGVO entschieden, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO auch die Pflicht zur Auskunft über die Herkunft der Daten umfasst, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Soweit sich die Beklagte darauf beruft, auch der unter g titulierte Anspruch auf Auskunftserteilung, woher die Beklagte die persönlichen Daten des Klägers erhalten hat, ist dies jedoch unzutreffend. Jener Auskunftsanspruch ist noch nicht erfüllt, und wegen seiner war auch dem klägerischen Antrag vom 10.07.2019 stattzugeben.

Die Beklagte hat mit ihrem Schreiben vom 16.07.2019 diesen Auskunftsanspruch nicht erfüllt. Sie hat nicht in genügender Tiefe mitgeteilt, woher sie diese Daten erhalten hat, obwohl sie hierzu nach dem Urteil, welches den Auskunftsanspruch nach § 15 Abs. 1 g DSGVO tituliert, verpflichtet war.

a. Anders als §§ 19, 34 BDSG aF verlangt Art. 15 Absatz 1 lit. g stets die Auskunft über "alle verfügbaren Informationen über die Herkunft" der Daten. Einzige Voraussetzung für die Pflicht zur Auskunft über die Herkunft der Daten ist, dass diese Daten nicht beim Betroffenen erhoben wurden (BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy DS-GVO Art. 15 Rn. 74, 75). Angaben zur Quelle haben auch die Mittel zu benennen, mit denen die personenbezogenen Daten erhoben wurden (Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, DSGVO Art. 15 Rn. 10, beck-online).

Die Beklagte erklärt lediglich - und dies auch nicht in ihrem ursprünglichen Auskunftsschreiben, sondern erst mit Schriftsatz im Beschwerdeverfahren - dass die bei ihr gespeicherten Daten alleine im Rahmen eines Bezahlvorgangs bei der ... GmbH erhoben worden seien und nicht bei weiteren Bezahlvorgängen. Weitere Auskünfte zur Herkunft der Daten verweigert sie mit der Begründung, es handele sich nicht um die Daten des Klägers. Dem ist zwar zuzugeben, dass die Daten - unstreitig - nicht vom Kläger gegenüber der ... GmbH verwendet wurden, weil er dort nichts bestellt hat. Dass es deswegen nicht "seine" Daten seien, weil sie möglicherweise von einer anderen Person missbräuchlich verwendet worden seien, ist jedoch unzutreffend. Soweit die Beklagte zum Tätigwerden von mit ihr verbundenen Unternehmen vorträgt, ergibt sich hieraus dennoch nicht, wann, in welcher Form und von wem die Beklagte die persönlichen Daten des Klägers erlangt hat.

b.

Soweit die Beklagte sich darauf beruft, der Kläger könne nicht nach § 888 ZPO vollstrecken, sondern müsse, sofern er mit der Auskunft nicht einverstanden sei, weil sie aus seiner Sicht unvollständig oder unzutreffend sei, einen Anspruch nach Art. 16 DSGVO geltend machen, folgt das Gericht dem ebenfalls nicht. Anders als im Rahmen von § 2314 BGB kann bei unvollständiger oder fehlerhafter Angabe nicht lediglich die nächste Stufe des Auskunftsanspruchs geltend gemacht werden (eidesstattliche Versicherung). Art. 16 DSGVO ist nicht die nächste Stufe im Rahmen der Geltendmachung von Art. 15 DSGVO, sondern tritt als separater Anspruch mit anderem Inhalt neben diesen. Vielmehr ist es dem Kläger unbenommen, seinen titulierten Auskunftsanspruch im Wege der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO durchzusetzen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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