BGH: Relevante Markenrechtsverletzung im Inland regelmäßig bereits dann wenn im Inland unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden
BGH
Urteil vom 07.11.2019
I ZR 222/17
Club Hotel Robinson
MarkenG § 14 Abs. 2, Abs. 5, Abs. 6, § 19 Abs. 1
Der BGH hat entschieden, dass eine relevante Markenrechtsverlerzung im Inland regelmäßig bereits dann gegeben ist, wenn im Inland unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden
Leitsatz des BGH:
Zur Beantwortung der Frage, ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt, bedarf es nicht in jedem Fall einer inländischen Kennzeichenbenutzung mit Auslandsberührung besonderer, im Wege der Gesamtabwägung der betroffenen Interessen und Umstände zu treffenden Feststellungen. Solche Feststellungen sind nur erforderlich, wenn das dem Inanspruchgenommenen vorgeworfene Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland hat. Fehlt es an einem solchen ausländischen Schwerpunkt, kann eine Verletzungshandlung im Inland nach den allgemeinen Grundsätzen auch in Fällen mit Auslandsberührung regelmäßig bereits dann gegeben sein, wenn im Inland unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. Januar 1989 - I ZR 217/86, GRUR 1990, 361, 363 [juris Rn. 21] - Kronenthaler; Urteil vom 13. Oktober 2004 - I ZR 163/02, GRUR 2005, 431, 432 [juris Rn. 21] - HOTEL MARITIME; Urteil vom 8. März 2012 - l ZR 75/10, GRUR 2012, 621 Rn. 34 - OSCAR; Urteil vom 9. November 2017 - I ZR 134/16, GRUR 2018, 417
Rn. 37 - Resistograph).
BGH, Urteil vom 7. November 2019 - I ZR 222/17 - Kammergericht - LG Berlin
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 07.11.2019
I ZR 222/17
Club Hotel Robinson
MarkenG § 14 Abs. 2, Abs. 5, Abs. 6, § 19 Abs. 1
Der BGH hat entschieden, dass eine relevante Markenrechtsverlerzung im Inland regelmäßig bereits dann gegeben ist, wenn im Inland unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden
Leitsatz des BGH:
Zur Beantwortung der Frage, ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt, bedarf es nicht in jedem Fall einer inländischen Kennzeichenbenutzung mit Auslandsberührung besonderer, im Wege der Gesamtabwägung der betroffenen Interessen und Umstände zu treffenden Feststellungen. Solche Feststellungen sind nur erforderlich, wenn das dem Inanspruchgenommenen vorgeworfene Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland hat. Fehlt es an einem solchen ausländischen Schwerpunkt, kann eine Verletzungshandlung im Inland nach den allgemeinen Grundsätzen auch in Fällen mit Auslandsberührung regelmäßig bereits dann gegeben sein, wenn im Inland unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. Januar 1989 - I ZR 217/86, GRUR 1990, 361, 363 [juris Rn. 21] - Kronenthaler; Urteil vom 13. Oktober 2004 - I ZR 163/02, GRUR 2005, 431, 432 [juris Rn. 21] - HOTEL MARITIME; Urteil vom 8. März 2012 - l ZR 75/10, GRUR 2012, 621 Rn. 34 - OSCAR; Urteil vom 9. November 2017 - I ZR 134/16, GRUR 2018, 417
Rn. 37 - Resistograph).
BGH, Urteil vom 7. November 2019 - I ZR 222/17 - Kammergericht - LG Berlin
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