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Rechtsausschuss des deutschen Bundestages: Neue Regelung zum Wertersatz beim Widerruf von Fernabsatzgeschäften verabschiedet

Wie einer Pressemitteilung des Rechtsausschusses des deutsche Bundestages zu entnehmen ist, hat dieser die aufgrund der EuGH-Rechtsprechung zum Wertersatz beim Widerruf von Fernabsatzgeschäften erneut notwendig gewordenen Neuregelung der Vorschriften zum Wertersatz beim Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften verabschiedet. Insbesondere werden die Rechte des Verkäufers auf Wertersatz bei Ausübung des Widerrufsrechts eingeschränkt. Es wird natürlich auch (wieder einmal) ein neues Muster für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung geben, die von Shopbetreibern und Anbietern passend mit Inkrafttreten des Gesetzes verwendet werden muss. Es ist noch nicht abschließend bekannt, wann die Änderungen in Kraft treten.

Den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge Sie hier.

Die vollständige Pressemitteilung finden Sie hier:

Pressemitteilung des Rechtsausschusses des deutsche Bundestages

Anspruch von Unternehmen bei Fernabsatzverträgen wird eingeschränkt

Rechtsausschuss - 11.05.2011

Berlin: (hib/BOB) Der Anspruch eines Unternehmers gegen einen Verbraucher auf Zahlung von so genanntem Nutzungswertersatz bei Widerruf eines Warenlieferungsvertrags im Fernabsatz soll eingeschränkt werden. Der Rechtsausschuss beschloss am Mittwochmorgen auf Basis eines entsprechenden Gesetzentwurfs der Bundesregierung (17/5097) mit den Stimmen der Regierungskoalition sowie mit denen der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen eine entsprechende Änderung. Die Fraktion Die Linke enthielt sich. Der Unternehmer solle zukünftig vom Verbraucher nur Wertersatz erhalten, ”soweit dieser die gelieferte Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und die Funktionsweise hinausgeht“.
Weitere Voraussetzung sei, dass der Unternehmer den Verbraucher auf diese Regelung hingewiesen und auf dessen Widerrufsrecht aufmerksam gemacht habe. Hintergrund ist, dass der Europäische Gerichtshof Anfang September 2009 entschieden hatte, dass die Bestimmung der Richtlinie vom Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz einer nationalen Regelung entgegenstünde, nach der ein Unternehmer von einem Verbraucher für die Nutzung der im Fernabsatz verkauften Ware bei fristgerechtem Widerruf generell Wertersatz verlangen könne.

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