BGH: Verstoß gegen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG wenn Gericht mit Überraschungsentscheidung von in Prozess eingebrachter BGH-Rechtsprechung abweicht
BGH
Beschluss vom 12.05.2020
VIII ZR 171/19
GG Art. 103 Abs. 1
Der BGH hat entschieden, dass ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG vorliegt, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis mit einer Überraschungsentscheidung von der einschlägigen BGH-Rechtsprechung abweicht, die zuvor in den Prozess eingebracht wurde, und den Parteien insoweit nicht vorab Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.
Leitsatz des BGH:
Zum Vorliegen einer gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßenden Überraschungsentscheidung, wenn das Gericht bewusst von einer ihm zur Kenntnis gebrachten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (hier: Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung bezüglich der Rückforderung von Umsatzsteuer, die für die Lieferung patientenindividuell von einer Krankenhausapotheke hergestellter Zytostatika berechnet wurde) abweicht, ohne den Parteien hierzu einen konkreten Hinweis zu erteilen und ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 - VIII ZR 171/19 - OLG Frankfurt in Kassel - LG Marburg
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 12.05.2020
VIII ZR 171/19
GG Art. 103 Abs. 1
Der BGH hat entschieden, dass ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG vorliegt, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis mit einer Überraschungsentscheidung von der einschlägigen BGH-Rechtsprechung abweicht, die zuvor in den Prozess eingebracht wurde, und den Parteien insoweit nicht vorab Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.
Leitsatz des BGH:
Zum Vorliegen einer gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßenden Überraschungsentscheidung, wenn das Gericht bewusst von einer ihm zur Kenntnis gebrachten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (hier: Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung bezüglich der Rückforderung von Umsatzsteuer, die für die Lieferung patientenindividuell von einer Krankenhausapotheke hergestellter Zytostatika berechnet wurde) abweicht, ohne den Parteien hierzu einen konkreten Hinweis zu erteilen und ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 - VIII ZR 171/19 - OLG Frankfurt in Kassel - LG Marburg
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