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BGH: Berufungsgericht muss Sachverständigen erneut mündlich anhören wenn Berufungsgericht dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will

BGH
Beschluss vom 14.07.2020
VI ZR 468/19
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO §§ 398, 402, 529 Abs. 1 Nr. 1


Der BGH hat entschieden, dass das Berufungsgericht einen Sachverständigen erneut mündlich anhören muss, wenn das Berufungsgericht dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will.

Leitsatz des BGH:

Auch wenn es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts steht, ob und inwieweit eine im ersten Rechtszug durchgeführte Beweisaufnahme zu wiederholen ist, kann von einer erneuten mündlichen Anhörung des Sachverständigen jedenfalls dann nicht abgesehen werden, wenn das Berufungsgericht dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will (Festhalten an BGH, Urteil vom 8. Juni 1993 - VI ZR 192/92; Anschluss an BGH, Beschluss vom 6. März 2019 - IV ZR 128/18).

BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 - VI ZR 468/19 - OLG München - LG Passau

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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