EuGH-Generalanwalt: Einbettung fremder Inhalte per Framing bedarf nicht der Zustimmung des Rechteinhabers - bei Inline-Linking hingegen schon
EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.09.2020
C-392/19
VG Bild-Kunst / Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Der EuGH-Generalanwalt kommt in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass die Einbettung fremder Inhalte per Framing nicht der Zustimmung des Rechteinhabers bedarf. Bei Einbettung per Inline-Linking ist dies hingegen schon erforderlich.
Der EuGH ist an die Einschätzung der Schlussanträge nicht gebunden.
Die Pressemitteilung des EuGH:
Nach Auffassung von Generalanwalt Szpunar bedarf die Einbettung von von anderen Websites stammenden Werken in eine Webseite mittels automatischer Links (Inline Linking) der Erlaubnis des Inhabers der Rechte an diesen Werken
Dagegen bedürfte die Einbettung mittels anklickbarer Links unter Verwendung der FramingTechnik keiner solchen Erlaubnis, von der angenommen werde, dass sie der Rechteinhaber bei der ursprünglichen Zugänglichmachung des Werks erteilt habe. Dies würde auch dann gelten, wenn diese Einbettung unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgen würde, die der Rechteinhaber getroffen oder veranlasst hätte.
Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz, eine Stiftung deutschen Rechts, ist Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek, die eine Online-Plattform für Kultur und Wissen anbietet, die deutsche Kulturund Wissenschaftseinrichtungen miteinander vernetzt.
Diese Bibliothek verlinkt auf ihrer Website digitalisierte Inhalte, die in den Webportalen der zuliefernden Einrichtungen gespeichert sind. Als „digitales Schaufenster“ speichert die Bibliothek selbst nur Vorschaubilder (Thumbnails), d. h. verkleinerte Versionen der Bilder in Originalgröße. Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (im Folgenden: VG Bild-Kunst), eine Gesellschaft zur kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten an Werken der bildenden Künste in Deutschland, macht den Abschluss eines Vertrags mit der Stiftung Preußischer Kulturbesitz über die Nutzung ihres Repertoires von Werken in Form von Vorschaubildern davon abhängig, dass eine Bestimmung in den Vertrag aufgenommen wird, wonach sich die Lizenznehmerin verpflichtet, bei der Nutzung der vertragsgegenständlichen Werke und Schutzgegenstände wirksame technische Maßnahmen gegen Framing der im Portal der Deutschen Digitalen Bibliothek angezeigten Vorschaubilder dieser Werke oder dieser Schutzgegenstände durch Dritte anzuwenden.
Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz hält eine solche Vertragsbestimmung nicht für eine aus der Sicht des Urheberrechts angemessene Bedingung und hat vor den deutschen Gerichten Klage auf Feststellung erhoben, dass die VG Bild-Kunst verpflichtet ist, die fragliche Lizenz zu erteilen, ohne diese unter die Bedingung der Implementierung dieser technischen Maßnahmen zu stellen. Der Bundesgerichtshof (Deutschland) ersucht den Gerichtshof in diesem Zusammenhang um Auslegung der Richtlinie 2001/293 , nach der die Mitgliedstaaten vorsehen, dass den Urhebern das
ausschließliche Recht zusteht, die öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.
In seinen heutigen Schlussanträgen schlägt Generalanwalt Maciej Szpunar als Entscheidung vor, dass die Einbettung von von anderen Websites stammenden Werken (die dort der Öffentlichkeit mit Erlaubnis des Inhabers der Urheberrechte frei zugänglich gemacht worden sind) in eine Webseite mittels anklickbarer Links unter Verwendung der Framing-Technik nicht der Erlaubnis des Inhabers der Urheberrechte bedürfe, da davon auszugehen sei, dass er
diese Erlaubnis bei der ursprünglichen Zugänglichmachung des Werks erteilt habe.
Dies gelte selbst dann, wenn diese Einbettung durch Framing unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolge, die der Inhaber der Urheberrechte getroffen oder veranlasst habe. Denn solche Maßnahmen beschränkten nicht den Zugang zum Werk und nicht einmal einen der Zugangswege, sondern nur eine Art und Weise seiner Anzeige auf dem Bildschirm. Hier gehe es nicht um ein neues Publikum, denn das Publikum sei stets dasselbe: das der Zielwebsite des Links.
Dagegen bedarf die Einbettung solcher Werke mittels automatischer Links (Inline Linking; hierbei werden die Werke automatisch, ohne weiteres Zutun des Nutzers beim Öffnen der aufgerufenen Webseite angezeigt), was normalerweise zur Einbettung von Grafik- oder audiovisuellen Dateien dient, nach Ansicht des Generalanwalts der Erlaubnis des
Rechteinhabers.
Wenn diese automatischen Links auf urheberrechtlich geschützte Werke gerichtet seien, liege technisch wie funktional gesehen nämlich eine Handlung der Wiedergabe dieser Werke an ein Publikum vor, an das der Inhaber der Urheberrechte bei der ursprünglichen Zugänglichmachung nicht gedacht habe, nämlich das Publikum einer anderen Website als derjenigen, auf der diese ursprüngliche Zugänglichmachung erfolgt sei.
Der Generalanwalt weist insoweit darauf hin, dass ein automatischer Link die Ressource als integralen Bestandteil der Webseite erscheinen lasse, die diesen Link enthalte. Für den Nutzer bestehe demnach kein Unterschied zwischen einem Bild, das in eine Webseite von demselben Server aus, und dem, das in sie von einer anderen Website aus eingebettet werde. Für den Nutzer bestehe keinerlei Verbindung mehr zu der Ursprungswebsite, alles spiele sich auf der den Link enthaltenden Website ab. Dem Generalanwalt zufolge kann nicht vermutet werden, dass der Inhaber der Urheberrechte bei der Erteilung der Erlaubnis zur ursprünglichen Zugänglichmachung an diese Nutzer gedacht habe.
Der von ihm vorgeschlagene Ansatz gäbe – so Herr Szpunar – den Rechteinhabern rechtliche Instrumente zum Schutz gegen die unerlaubte Verwertung ihrer Werke im Internet an die Hand.
Damit würde ihre Verhandlungsposition bei der Erteilung von Lizenzen zur Nutzung dieser Werke gestärkt.
Er weist jedoch darauf hin, dass die Erlaubnis des Inhabers der Urheberrechte zwar grundsätzlich erforderlich sei, es aber nicht ausgeschlossen sei, dass manche automatische Links zu Werken, die im Internet öffentlich zugänglich gemacht worden seien, unter eine Ausnahme von dieser Erlaubnis fielen, insbesondere unter die Ausnahmen für Zitate, Karikaturen, Parodien oder Pastiches.
Zur Umgehung technischer Schutzmaßnahmen stellt der Generalanwalt fest, dass die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2001/29 grundsätzlich verpflichtet seien, einen Rechtsschutz gegen eine solche Umgehung sicherzustellen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs werde der Rechtsschutz jedoch nur gewährt, um den Rechteinhaber gegen
Handlungen zu schützen, für die seine Erlaubnis erforderlich sei.
Da für das Framing jedoch keine solche Erlaubnis erforderlich sei, komme den technischen Schutzmaßnahmen gegen das Framing daher der Rechtsschutz nach der Richtlinie nicht zugute.
Dagegen komme technischen Schutzmaßnahmen gegen Inline Linking dieser Rechtsschutz zugute, da Inline Linking der Erlaubnis des Rechteinhabers bedürfe.
Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier:
Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.09.2020
C-392/19
VG Bild-Kunst / Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Der EuGH-Generalanwalt kommt in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass die Einbettung fremder Inhalte per Framing nicht der Zustimmung des Rechteinhabers bedarf. Bei Einbettung per Inline-Linking ist dies hingegen schon erforderlich.
Der EuGH ist an die Einschätzung der Schlussanträge nicht gebunden.
Die Pressemitteilung des EuGH:
Nach Auffassung von Generalanwalt Szpunar bedarf die Einbettung von von anderen Websites stammenden Werken in eine Webseite mittels automatischer Links (Inline Linking) der Erlaubnis des Inhabers der Rechte an diesen Werken
Dagegen bedürfte die Einbettung mittels anklickbarer Links unter Verwendung der FramingTechnik keiner solchen Erlaubnis, von der angenommen werde, dass sie der Rechteinhaber bei der ursprünglichen Zugänglichmachung des Werks erteilt habe. Dies würde auch dann gelten, wenn diese Einbettung unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgen würde, die der Rechteinhaber getroffen oder veranlasst hätte.
Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz, eine Stiftung deutschen Rechts, ist Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek, die eine Online-Plattform für Kultur und Wissen anbietet, die deutsche Kulturund Wissenschaftseinrichtungen miteinander vernetzt.
Diese Bibliothek verlinkt auf ihrer Website digitalisierte Inhalte, die in den Webportalen der zuliefernden Einrichtungen gespeichert sind. Als „digitales Schaufenster“ speichert die Bibliothek selbst nur Vorschaubilder (Thumbnails), d. h. verkleinerte Versionen der Bilder in Originalgröße. Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (im Folgenden: VG Bild-Kunst), eine Gesellschaft zur kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten an Werken der bildenden Künste in Deutschland, macht den Abschluss eines Vertrags mit der Stiftung Preußischer Kulturbesitz über die Nutzung ihres Repertoires von Werken in Form von Vorschaubildern davon abhängig, dass eine Bestimmung in den Vertrag aufgenommen wird, wonach sich die Lizenznehmerin verpflichtet, bei der Nutzung der vertragsgegenständlichen Werke und Schutzgegenstände wirksame technische Maßnahmen gegen Framing der im Portal der Deutschen Digitalen Bibliothek angezeigten Vorschaubilder dieser Werke oder dieser Schutzgegenstände durch Dritte anzuwenden.
Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz hält eine solche Vertragsbestimmung nicht für eine aus der Sicht des Urheberrechts angemessene Bedingung und hat vor den deutschen Gerichten Klage auf Feststellung erhoben, dass die VG Bild-Kunst verpflichtet ist, die fragliche Lizenz zu erteilen, ohne diese unter die Bedingung der Implementierung dieser technischen Maßnahmen zu stellen. Der Bundesgerichtshof (Deutschland) ersucht den Gerichtshof in diesem Zusammenhang um Auslegung der Richtlinie 2001/293 , nach der die Mitgliedstaaten vorsehen, dass den Urhebern das
ausschließliche Recht zusteht, die öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.
In seinen heutigen Schlussanträgen schlägt Generalanwalt Maciej Szpunar als Entscheidung vor, dass die Einbettung von von anderen Websites stammenden Werken (die dort der Öffentlichkeit mit Erlaubnis des Inhabers der Urheberrechte frei zugänglich gemacht worden sind) in eine Webseite mittels anklickbarer Links unter Verwendung der Framing-Technik nicht der Erlaubnis des Inhabers der Urheberrechte bedürfe, da davon auszugehen sei, dass er
diese Erlaubnis bei der ursprünglichen Zugänglichmachung des Werks erteilt habe.
Dies gelte selbst dann, wenn diese Einbettung durch Framing unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolge, die der Inhaber der Urheberrechte getroffen oder veranlasst habe. Denn solche Maßnahmen beschränkten nicht den Zugang zum Werk und nicht einmal einen der Zugangswege, sondern nur eine Art und Weise seiner Anzeige auf dem Bildschirm. Hier gehe es nicht um ein neues Publikum, denn das Publikum sei stets dasselbe: das der Zielwebsite des Links.
Dagegen bedarf die Einbettung solcher Werke mittels automatischer Links (Inline Linking; hierbei werden die Werke automatisch, ohne weiteres Zutun des Nutzers beim Öffnen der aufgerufenen Webseite angezeigt), was normalerweise zur Einbettung von Grafik- oder audiovisuellen Dateien dient, nach Ansicht des Generalanwalts der Erlaubnis des
Rechteinhabers.
Wenn diese automatischen Links auf urheberrechtlich geschützte Werke gerichtet seien, liege technisch wie funktional gesehen nämlich eine Handlung der Wiedergabe dieser Werke an ein Publikum vor, an das der Inhaber der Urheberrechte bei der ursprünglichen Zugänglichmachung nicht gedacht habe, nämlich das Publikum einer anderen Website als derjenigen, auf der diese ursprüngliche Zugänglichmachung erfolgt sei.
Der Generalanwalt weist insoweit darauf hin, dass ein automatischer Link die Ressource als integralen Bestandteil der Webseite erscheinen lasse, die diesen Link enthalte. Für den Nutzer bestehe demnach kein Unterschied zwischen einem Bild, das in eine Webseite von demselben Server aus, und dem, das in sie von einer anderen Website aus eingebettet werde. Für den Nutzer bestehe keinerlei Verbindung mehr zu der Ursprungswebsite, alles spiele sich auf der den Link enthaltenden Website ab. Dem Generalanwalt zufolge kann nicht vermutet werden, dass der Inhaber der Urheberrechte bei der Erteilung der Erlaubnis zur ursprünglichen Zugänglichmachung an diese Nutzer gedacht habe.
Der von ihm vorgeschlagene Ansatz gäbe – so Herr Szpunar – den Rechteinhabern rechtliche Instrumente zum Schutz gegen die unerlaubte Verwertung ihrer Werke im Internet an die Hand.
Damit würde ihre Verhandlungsposition bei der Erteilung von Lizenzen zur Nutzung dieser Werke gestärkt.
Er weist jedoch darauf hin, dass die Erlaubnis des Inhabers der Urheberrechte zwar grundsätzlich erforderlich sei, es aber nicht ausgeschlossen sei, dass manche automatische Links zu Werken, die im Internet öffentlich zugänglich gemacht worden seien, unter eine Ausnahme von dieser Erlaubnis fielen, insbesondere unter die Ausnahmen für Zitate, Karikaturen, Parodien oder Pastiches.
Zur Umgehung technischer Schutzmaßnahmen stellt der Generalanwalt fest, dass die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2001/29 grundsätzlich verpflichtet seien, einen Rechtsschutz gegen eine solche Umgehung sicherzustellen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs werde der Rechtsschutz jedoch nur gewährt, um den Rechteinhaber gegen
Handlungen zu schützen, für die seine Erlaubnis erforderlich sei.
Da für das Framing jedoch keine solche Erlaubnis erforderlich sei, komme den technischen Schutzmaßnahmen gegen das Framing daher der Rechtsschutz nach der Richtlinie nicht zugute.
Dagegen komme technischen Schutzmaßnahmen gegen Inline Linking dieser Rechtsschutz zugute, da Inline Linking der Erlaubnis des Rechteinhabers bedürfe.
Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier:
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