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VG Düsseldorf: Amtsgericht Düsseldorf durfte Christoph Metzelder in Pressemitteilung über Anklageerhebung namentlich nennen

VG Düsseldorf
Beschluss vom 14.09.2020
20 L 1781/20


Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass das Amtsgericht Düsseldorf Christoph Metzelder in einer Pressemitteilung über Anklageerhebung namentlich nennen durfte.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Pressemitteilung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 4.9.2020 darf weiter verbreitet werden

Die durch das Amtsgericht Düsseldorf veröffentlichte Pressemitteilung vom 4.9.2020 über die Anklageerhebung gegen einen ehemaligen Fußballnationalspieler darf weiter verbreitet werden. Auch entsprechende mündliche Erklärungen gegenüber Medienvertretern dürfen abgegeben werden. Das hat die 20. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tag, der den Beteiligten bekannt gegeben worden ist, entschieden und damit einen Eilantrag des früheren Nationalspielers abgelehnt. Dieser wollte im Wege der einstweiligen Anordnung erreichen, dass dem Amtsgericht untersagt wird, im Rahmen von Presseinformationen – insbesondere mit der Pressemitteilung vom 4.9.2020 – Auskünfte zu der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft Düsseldorf zu erteilen.

Ausgehend von § 4 des Landespressegesetzes hatte das Gericht eine Abwägung der widerstreitenden Interessen der Informationsfreiheit der Presse auf der einen und des Persönlichkeitsschutzes des Betroffenen auf der anderen Seite vorzunehmen. Bei einer umfassenden Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles verdient das öffentliche Interesse an der durch das Amtsgericht erteilten Information den Vorrang gegenüber dem privaten Interesse, weder namentlich noch mit den angeklagten Straftatbeständen und Tathandlungen genannt zu werden, so die Kammer. Unsachliche Formulierungen enthält der Text der Pressemitteilung ebenso wenig wie eine unzulässige Vorverurteilung.

Das weitere Begehren, dem Amtsgericht eine vergleichbare Information der Öffentlichkeit zu untersagen, wenn die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens gefallen ist, ist ebenfalls erfolglos geblieben. Auch insoweit hat die Kammer entschieden, dass das Amtsgericht zur Unterrichtung der Medien unter Namensnennung und Darlegung etwaiger Tatvorwürfe berechtigt ist.

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster einlegen.

Aktenzeichen: 20 L 1781/20


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:





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