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BGH: Einheitlicher Streitgegenstand wenn das Verbot einer als konkrete Verletzungsform in Bezug genommenen Werbung wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 UWG und § 5a Abs. 2 UWG begehrt wird

BGH
Urteil vom 25.06.2020
I ZR 96/19
LTE-Geschwindigkeit
UWG § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fall 2 Nr. 1, § 5a Abs. 2 und 3


Der BGH hat entschieden, dass ein einheitlicher Streitgegenstand vorliegt, wenn das Verbot einer als konkrete Verletzungsform in Bezug genommenen Werbung wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 UWG und § 5a Abs. 2 UWG begehrt wird

Leitsatz des BGH:

Begehrt der Kläger das Verbot einer als konkrete Verletzungsform in Bezug genommenen Werbung für Telekommunikationsdienstleistungen und macht hierbei geltend, die Werbung sei entgegen § 5 Abs. 1 UWG irreführend, weil sie
eine Fehlvorstellung der Verbraucher über die Datenübertragungsgeschwindigkeit verursache, und das werbende Unternehmen enthalte den Verbrauchern mit Blick auf die Datenübertragungsgeschwindigkeit entgegen § 5a Abs. 2 UWG wesentliche Informationen vor, handelt es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand.

BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - I ZR 96/19 - OLG Koblenz- LG Koblenz

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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