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LG Hamburg: Kein Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden bzw. Schmerzensgeld aus Art. 82 DSGVO durch Datenschutzverstoß allein - Schaden z.B. durch Persönlichkeitsrechtsverletzung erforderlich

LG Hamburg
Urteil vom 04.09.2020
324 S 9/19


Das LG Hamburg hat entschieden, dass kein Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden bzw. Schmerzensgeld aus Art. 82 DSGVO allein aufgrund eines Verstoßes gegen die Normen der DSGVO besteht. Vielmehr muss auch tatsächlich ein Schaden z.B. durch eine Persönlichkeitsrechtsverletzung entstanden sein.

Aus den Entscheidungsgründen:

1) Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zu, allerdings nur nach einem Gegenstandswert von € 3.000,--.

Dabei kann dahinstehen, ob der Anspruch auf § 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB oder auf § 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB, Art. 6 Abs. 1, 17 Abs. 1 lit. d DSGVO gestützt wird, da in jedem Fall eine Abwägung der Interessen zugunsten der Klägerin ausfällt.

Der Beklagte ist Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO für die ordnungsgemäße Verarbeitung der personenbezogenen Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) der Klägerin. Er hat die Daten der Klägerin durch die Erfassung in dem Terminsformular seiner Webseite verarbeitet und durch die öffentliche Freischaltung auch verbreitet (Art. 4 Nr. 2 DSGVO). In die Verbreitung ihrer Daten hat die Klägerin auch nicht eingewilligt.

Der Beklagte kann sich nicht durch einen Verweis auf seinen Dienstleister exkulpieren, da dies nichts an der Verantwortlichkeit des Beklagten ändert.

Die Höhe des Erstattungsanspruchs richtet sich nach dem zugrunde liegenden Gegenstandswert, welcher mit € 3.000,-- anzusetzen ist, § 2 Abs. 1 RVG. Der Gegenstandswert ist nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG nach billigem Ermessen festzusetzen. Es liegen auch die notwendigen tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Schätzung vor, so dass nicht von einem Regelstreitwert i.H.v. € 5.000,-- nach § 23 Abs. 3 S. 2 HS 2 RVG auszugehen ist. Insbesondere sind der Umfang und die Bedeutung der Sache zu berücksichtigen. Vorliegend handelt es sich um einen Vorfall von geringem Umfang und nicht erheblicher Bedeutung. Die Daten der Klägerin wurden vom Beklagten zwar im Internet frei verfügbar abrufbar vorgehalten, allerdings nur über einen Zeitraum von nicht mehr als ca. 6 Wochen.

Allerdings verbreitete der Beklagte die Daten nicht aktiv, indem er auf diese z.B. auf seiner Webseite oder in anderer Weise hingewiesen hätte. Die regelmäßig von der Kammer angenommenen Streitwerte für eine pressemäßige Verbreitung sind damit nicht zugrunde zu legen. Der Verstoß war auch leicht feststellbar. Die Bedeutung der Sache erscheint zuletzt auch deshalb nicht besonders erheblich, weil die Daten zwar private, wohl aber nicht intime Aspekte der Klägerin betrafen.

Zusammenfassend ist der Gegenstandswert daher mit € 3.000,-- richtig bemessen.

Auch die von der Klägerin angeführten und von anderen Gerichten getroffenen Festsetzungen von Gegenstandswerten führen bereits deshalb zu keiner anderen Einschätzung, da dort Datenschutzverstöße gegenständlich waren, die – soweit erkennbar – jeweils erheblich größeren Ausmaßes waren.

Der Zahlungsanspruch nebst Zinsen bemisst sich i.Ü. wie vom Amtsgericht dargelegt, so dass auf die dortigen zutreffenden Ausführungen verwiesen wird.

2) Der Klägerin steht gegen den Beklagten auch kein Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden („Schmerzensgeld“) aus Art. 82 DSGVO oder sonst einem rechtlichen Aspekt zu. Für die Zubilligung eines Schadensersatzanspruchs bedarf es des Eintritts eines Schadens. Diesen hat die Klägerin weder dargelegt noch ist er sonst ersichtlich. Allein der Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften führt nicht zu einer Verpflichtung des Verantwortlichen zur Zahlung von Schadensersatz (so auch LG Karlsruhe, Urteil vom 2.8.2019 – 8 O 26/19 = ZD 2019, 511). Voraussetzung eines Anspruchs auf Schadensersatz aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO, der im nationalen Recht unmittelbar Anwendung findet und andere Anspruchsgrundlagen nicht ausschließt (Nemitz, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 2. Aufl., Art. 82 Rn. 7), ist ein Verstoß gegen die DSGVO und ein hierdurch verursachter Schaden, was ein Kläger darzulegen und zu beweisen hat (LG Karlsruhe a.a.O.).

Nach dem Erwägungsgrund 146 ist der Begriff des Schadens weit auszulegen, so dass Betroffene einen wirksamen Ersatz erhalten. Erwägungsgrund 85 besagt, dass eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten einen physischen, materiellen oder immateriellen Schaden für natürliche Personen – wie etwa Verlust der Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten oder Einschränkung ihrer Rechte, Diskriminierung, Identitätsdiebstahl oder -betrug, finanzielle Verluste, unbefugte Aufhebung der Pseudonymisierung oder Rufschädigung – nach sich ziehen kann, wenn nicht rechtzeitig und angemessen reagiert wird.

Es bedarf danach zwar keiner schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts, um einen immateriellen Schaden geltend zu machen (Gola/Piltz, DS-GVO, 2. Aufl., Art. 82 Rn. 13). Dennoch führt nicht bereits jeder Verstoß gegen die DSGVO zu einer Ausgleichspflicht, denn der Verpflichtung zum Ausgleich eines immateriellen Schadens muss eine benennbar und insoweit tatsächliche Persönlichkeitsverletzung gegenüberstehen, die z.B. in der mit einer unrechtmäßigen Zugänglichmachung von Daten liegenden „Bloßstellung“ liegen kann (LG Karlsruhe a.a.O.).

Eine solche „Bloßstellung“ ist vorliegend allerdings nicht erfolgt. Ferner hat die Klägerin den Eintritt von Nachteilen nicht behauptet, sondern lediglich vorgetragen, dass sie Nachteile befürchtet.

Auch der Vortrag der Klägerin zu dem von ihr abgemahnten ehemaligen Mitarbeiter bleibt unsubstantiiert. So ergibt sich aus dem Vortrag nicht, wann genau die Abmahnung erfolgt ist, so dass nachvollziehbar sein könnte, ob der betreffende Mitarbeiter überhaupt die Daten hätte abrufen können, als er ein Interesse daran hätte haben können.

Hinsichtlich der mitgeteilten Urlaubsabwesenheit erschließt sich der Kammer – im Einklang mit dem Amtsgericht – nicht, warum sich einem potentiellen Einbrecher, der nach den Daten der Klägerin gesucht hätte, hätte erschließen sollen, dass die eingetragenen Urlaubsabwesenheiten sich tatsächlich auf das Jahr 2019 beziehen sollten. Denn aus dem Anmeldeformular (Anlage K2) ergibt sich insbesondere nicht, dass dieses abgesendet wurde, als die in dem Formular mitgeteilten Zeiten bereits verstrichen waren.

Die Klägerin hat zuletzt auch nicht behauptet, das der unberechtigten Veröffentlichung der Wohnungsanzeige auf Immonet die auf der Webseite des Beklagten verfügbaren Daten zugrunde gelegen hätten.

Auch der Hinweis der Klägerin auf das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf (BeckRS 2020, 11910) führt zu keiner anderen Einschätzung. Dort hat das Gericht einen auf Art. 82 Abs. 1 DSGVO gestützten Schadensersatzanspruch angenommen, nachdem der Auskunftsanspruch des dortigen Klägers aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO verletzt worden war. Dieser Verstoß hielt nach den Ausführungen des Gerichts offenbar mindestens fünf Monate an, in denen der Kläger über die Datenverarbeitung durch die Beklagte im Ungewissen war. Damit dürfte anzunehmen sein, dass der dortige Verantwortliche im Einklang mit Erwägungsgrund 85 „nicht rechtzeitig und angemessen reagiert“ hatte, was sodann den Eintritt des konkreten Nachteils, nämlich der Ungewissheit des dortigen Klägers, hätte nach sich ziehen können.

Insoweit handelt es sich allerdings um einen anderen und nicht mit dem hiesigen vergleichbaren Fall, da hier von einer deutlich kürzeren Zeitspanne der freien Abrufbarkeit der Daten auszugehen ist, und die Klägerin nicht erfolglos einen Auskunftsanspruch gegen den Beklagten geltend machte.

Die Kammer kann abschließend auch nicht erkennen, warum und inwieweit die Rechtsprechung zur Verletzung des Rechts am eigenen Bild im Internet analog heranzuziehen wäre. Weder begründet eine derartige Verletzung ohne weiteres einen Schadensersatzanspruch noch liegt eine vergleichbare Interessenlage notwendiger Weise vor.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



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