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BGH: Information über alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen nach § 36 VSBG muss sowohl auf Website und in den AGB vorgehalten werden

BGH
Urteil vom 22.11.2020
XI ZR 162/19
VSBG § 36 Abs. 1 und 2; UKlaG § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 12; Richtlinie 2013/11/EU Art. 13 Abs. 2


Der BGH hat entschieden, dass die Information über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen nach § 36 Abs. 1 VSBG sowohl auf der Website nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 VSBG und in den AGB nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG vorgehalten werden muss.

Leitsatz des BGH:

Wenn ein Unternehmer sowohl eine Webseite unterhält als auch Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, müssen die Informationen nach § 36 Abs. 1VSBG sowohl gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 1 VSBG auf seiner Webseite erscheinen als auch gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen werden.

BGH, Urteil vom 22. September 2020 - XI ZR 162/19 - KG Berlin-Schöneberg - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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