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OLG Frankfurt: Beschluss mit vollstreckbarem Inhalt ist mit seinem Erlass und nicht erst aufgrund richterlicher Anordnung vollstreckbar

OLG Frankfurt
Beschluss vom 05.10.2020
26 W 22/20


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Beschluss mit vollstreckbarem Inhalt mit seinem Erlass und nicht erst aufgrund richterlicher Anordnung vollstreckbar ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

Auch der Einwand der Antragstellerin, der die Kostengrundentscheidung enthaltene Beschluss des Landgerichts vom 23. Dezember 2019 sei nicht gemäß § 708 ZPO für vorläufig vollstreckbar erklärt worden, ist nicht stichhaltig. Auf Beschlüsse findet § 708 ZPO bereits nach seinem Wortlaut keine Anwendung (s. Kindl, in: Saenger (Hrsg.), ZPO, 8. Aufl. 2019, § 708, Rdnr. 1). Dies ist auch in systematischer Hinsicht stimmig, da die Vollstreckbarkeit von Beschlüssen grundsätzlich in § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO geregelt ist (vgl. Kindl, in: Saenger (Hrsg.), ZPO, 8. Aufl. 2019, § 708, Rdnr. 1). Soweit ein Beschluss einen vollstreckbaren Inhalt hat, ist er grundsätzlich mit seinem Erlass kraft Gesetzes und nicht erst aufgrund richterlicher Anordnung vollstreckbar (s. etwa Anders/Gehle, Das Assessorexamen im Zivilrecht, 12. Aufl. 2015, Kapitel B, Rdnr. 65). Eine gegen einen Beschluss eingelegte Beschwerde hindert die Vollstreckung nur, wenn ihr ausdrücklich aufschiebende Wirkung beigelegt ist (§ 570 Abs. 1 ZPO) oder die Aussetzung der Vollziehung angeordnet wurde (vgl. etwa BGH, Urteil vom 17.11.2005 - IX ZR 179/04 -, NJW 2006, 443, 445; Geimer, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 794, Rdnr. 21). Dies bedeutet, dass im Streitfall der Beschluss des Landgerichts vom 23. Dezember 2019 ohne Weiteres vollstreckbar war und ist.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin stand dem Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses auch nicht entgegen, dass die diesem zugrundeliegende Entscheidung des Landgerichts Marburg vom 23. Dezember 2019 noch nicht rechtskräftig ist. Der Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses setzt nämlich die Rechtskraft der Kostengrundentscheidung nicht voraus (vgl. etwa OLG Köln, Beschluss vom 27.10.2009 - 17 W 291/09 -, MDR 2010, 104; Jaspersen, in: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), BeckOK ZPO, 38. Edition, Stand: 01.09.2020, § 103, Rdnr. 3).

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




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